Rechtssatz RS0037131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037131
Geschäftszahl
6Ob761/80; 8Ob179/82; 5Ob538/88; 1Ob166/05a
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Rechtssatz
Die Säumnisfolgen nach § 399 ZPO zielen auf eine Verfahrenskonzentration ab. Dem Zweck dieser läuft es aber nicht zuwider, auch "neue" Parteienerklärungen und tatsächliche Angaben zu beachten. Die materielle Prozeßleitung nach § 182 ZPO wird durch die Säumnisfolgen nach § 399 ZPO keinesfalls aufgehoben, aber im eben erwähnten Sinn inhaltlich beschränkt.Die Säumnisfolgen nach Paragraph 399, ZPO zielen auf eine Verfahrenskonzentration ab. Dem Zweck dieser läuft es aber nicht zuwider, auch "neue" Parteienerklärungen und tatsächliche Angaben zu beachten. Die materielle Prozeßleitung nach Paragraph 182, ZPO wird durch die Säumnisfolgen nach Paragraph 399, ZPO keinesfalls aufgehoben, aber im eben erwähnten Sinn inhaltlich beschränkt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 761/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 761/80
Veröff: MietSlg 33651
- 8 Ob 179/82
Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 179/82
Veröff: RZ 1983/59 S 252
- 5 Ob 538/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 538/88
- 1 Ob 166/05a
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 166/05a
Auch; Beisatz: Nur jene neuen Parteierklärungen, die dem Zweck der mit der genannten Bestimmung angestrebten Verfahrenskonzentration nicht zuwiderlaufen (Klagseinschränkungen, Anerkennungen und Verzichte und tatsächliche Angaben, zum Beispiel einseitige Tatsachengeständnisse oder gemeinsame übereinstimmende Tatsachenbehauptungen), sind dennoch zu beachten, da sie den Prozessgegenstand als solchen oder doch die erforderliche Stoffsammlung ausschließlich einschränken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037131
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00761_8000000_003