Die Revision der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Den Ausführungen der Revisionswerber, dass sie den Weg nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hätten, sie wollten nur ohne Prüfung der Rechtsfrage, ob eine Dienstbarkeit bestehe, die Wegbenützung auf dem Grundstück Nr 418/5 nicht sperren, da sie jedenfalls mit einer Besitzstörungsklage rechneten, sie seien auch nicht in der Lage, die von ihrem Grundstück ausgehenden Immissionen zu verhindern, dies sei nämlich mit dem Verbau der Rampe ohne Erfolg versucht worden, weitere Maßnahmen seien ihnen nicht zumutbar, sie seien nicht in der Lage, den Störern Weisungen zu erteilen, sie hätten keinen Vorteil aus der Wegbenützung Dritter, sie würden durch die illegal auftretenden dritten Personen selbst geschädigt. Sie hätten nur eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme, dies genüge nicht, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Einen solchen Unterlassungsanspruch hat der Beeinträchtigte gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt (8 Ob 589/93 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach § 364 ABGB außer gegen den Störer selbst auch gegen den Grundeigentümer (mittelbarer Störer). Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre (1 Ob 82/00s, 1 Ob 153/00m, 1 Ob 196/00f; 7 Ob 327/98h; RIS-Justiz RS0011737, RS0012129, RS0012109 ua). Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes" ist daher abzulehnen (1 Ob 82/00s, 8 Ob 589/93; SZ 63/3; SZ 59/47). Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (1 Ob 82/00s; SZ 63/3). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen (7 Ob 327/98h; 1 Ob 135/97b; 8 Ob 589/93 ua). Dazu genügt es, dass er zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (8 Ob 589/93, 1 Ob 221/98a). Dem Einwand der Beklagten, es bestünde auf ihrem Grundstück möglicherweise eine Wegedienstbarkeit, sie wolle keine Besitzstörungshandlung riskieren, ist damit aber der Boden entzogen. Besteht nämlich ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten, das Grundlage der Benützung des Nachbargrundstückes ist, so ist der Eigentümer verpflichtet für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. Selbst ein bestehendes Wegeservitut würde nicht das Recht Dritter einschließen, Müll auf der dienenden Liegenschaft und wie hier sogar auf der Nachbarliegenschaft zu deponieren. Besteht die Dienstbarkeit nicht, so sind die Beklagten als Liegenschaftseigentümer gehalten, Immissionen, von denen sie wissen, dass sie von ihrem Grundstück ausgehen, zu unterbinden, wenn sich ein Dritter ein Recht anmaßt, das ihm nicht zusteht. Auch in diesem Fall ist der Eigentümer verpflichtet, Abhilfe dadurch zu schaffen, dass er den in Wahrheit unrechtmäßigen Gebrauch, der ursächlich für die Schädigung ist, durch geeignete rechtliche und faktische Maßnahmen verhindert. Der Fall, in dem ein bekannter Dritter (unrichtigerweise) behauptet, ein eigenes Recht auszuüben, kann nicht mit dem Fall verglichen werden, in dem ein unbestritten Unbefugter vom Grundstück des Nachbarn aus Störhandlungen setzt. Die Beklagten müssen hier, - auf welche Weise immer - den Zugang von Personen verhindern, die behaupten, in Ausübung eines Servitutsrechtes ihr Grundstück zu betreten, und Müll auf dem Nachbargrundstück ablagern. Da es um den Schutz vor eindringenden Immissionen geht, kommt es nicht darauf an, ob der duldende Liegenschaftseigentümer für seine Duldung Entgelt erhält. Es ist, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht Sache der Kläger bestimmte Vorkehrungen zu verlangen, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen den Beklagten überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526, RS0004649, 5 Ob 153/00m). Die Beklagten haben sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf zurückgezogen, dass sie in keiner Weise verpflichtet seien, Abhilfe zu schaffen. Da dieser Rechtsansicht nicht zu folgen ist, braucht im Hinblick auf das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht weiter auf die Argumente der Beklagten eingegangen werden, welchen Sinn die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten Maßnahmen hätten. Die Beklagten haben sich selbst im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass sie keine wie immer geartete Beschränkung der Wegebenützung vornehmen wollten, da sie Baumaßnahmen planen und die für Bausachen zuständigen Organe der Gemeinde nicht verärgern wollten. Dieser Einwand ist zweifellos nicht rechtlicher, sondern allenfalls faktischer Natur und kann die Beklagten von ihren Rechtspflichten nicht entbinden. Die Beklagten räumen damit vielmehr implizit ein, dass sie sehr wohl Verhinderungsmaßnahmen setzen könnten, dies aber aus in ihrem Bereich liegenden Befürchtungen unterlassen.Den Ausführungen der Revisionswerber, dass sie den Weg nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hätten, sie wollten nur ohne Prüfung der Rechtsfrage, ob eine Dienstbarkeit bestehe, die Wegbenützung auf dem Grundstück Nr 418/5 nicht sperren, da sie jedenfalls mit einer Besitzstörungsklage rechneten, sie seien auch nicht in der Lage, die von ihrem Grundstück ausgehenden Immissionen zu verhindern, dies sei nämlich mit dem Verbau der Rampe ohne Erfolg versucht worden, weitere Maßnahmen seien ihnen nicht zumutbar, sie seien nicht in der Lage, den Störern Weisungen zu erteilen, sie hätten keinen Vorteil aus der Wegbenützung Dritter, sie würden durch die illegal auftretenden dritten Personen selbst geschädigt. Sie hätten nur eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme, dies genüge nicht, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). Einen solchen Unterlassungsanspruch hat der Beeinträchtigte gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt (8 Ob 589/93 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach Paragraph 364, ABGB außer gegen den Störer selbst auch gegen den Grundeigentümer (mittelbarer Störer). Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre (1 Ob 82/00s, 1 Ob 153/00m, 1 Ob 196/00f; 7 Ob 327/98h; RIS-Justiz RS0011737, RS0012129, RS0012109 ua). Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes" ist daher abzulehnen (1 Ob 82/00s, 8 Ob 589/93; SZ 63/3; SZ 59/47). Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (1 Ob 82/00s; SZ 63/3). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen (7 Ob 327/98h; 1 Ob 135/97b; 8 Ob 589/93 ua). Dazu genügt es, dass er zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (8 Ob 589/93, 1 Ob 221/98a). Dem Einwand der Beklagten, es bestünde auf ihrem Grundstück möglicherweise eine Wegedienstbarkeit, sie wolle keine Besitzstörungshandlung riskieren, ist damit aber der Boden entzogen. Besteht nämlich ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten, das Grundlage der Benützung des Nachbargrundstückes ist, so ist der Eigentümer verpflichtet für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. Selbst ein bestehendes Wegeservitut würde nicht das Recht Dritter einschließen, Müll auf der dienenden Liegenschaft und wie hier sogar auf der Nachbarliegenschaft zu deponieren. Besteht die Dienstbarkeit nicht, so sind die Beklagten als Liegenschaftseigentümer gehalten, Immissionen, von denen sie wissen, dass sie von ihrem Grundstück ausgehen, zu unterbinden, wenn sich ein Dritter ein Recht anmaßt, das ihm nicht zusteht. Auch in diesem Fall ist der Eigentümer verpflichtet, Abhilfe dadurch zu schaffen, dass er den in Wahrheit unrechtmäßigen Gebrauch, der ursächlich für die Schädigung ist, durch geeignete rechtliche und faktische Maßnahmen verhindert. Der Fall, in dem ein bekannter Dritter (unrichtigerweise) behauptet, ein eigenes Recht auszuüben, kann nicht mit dem Fall verglichen werden, in dem ein unbestritten Unbefugter vom Grundstück des Nachbarn aus Störhandlungen setzt. Die Beklagten müssen hier, - auf welche Weise immer - den Zugang von Personen verhindern, die behaupten, in Ausübung eines Servitutsrechtes ihr Grundstück zu betreten, und Müll auf dem Nachbargrundstück ablagern. Da es um den Schutz vor eindringenden Immissionen geht, kommt es nicht darauf an, ob der duldende Liegenschaftseigentümer für seine Duldung Entgelt erhält. Es ist, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht Sache der Kläger bestimmte Vorkehrungen zu verlangen, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen den Beklagten überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526, RS0004649, 5 Ob 153/00m). Die Beklagten haben sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf zurückgezogen, dass sie in keiner Weise verpflichtet seien, Abhilfe zu schaffen. Da dieser Rechtsansicht nicht zu folgen ist, braucht im Hinblick auf das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht weiter auf die Argumente der Beklagten eingegangen werden, welchen Sinn die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten Maßnahmen hätten. Die Beklagten haben sich selbst im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass sie keine wie immer geartete Beschränkung der Wegebenützung vornehmen wollten, da sie Baumaßnahmen planen und die für Bausachen zuständigen Organe der Gemeinde nicht verärgern wollten. Dieser Einwand ist zweifellos nicht rechtlicher, sondern allenfalls faktischer Natur und kann die Beklagten von ihren Rechtspflichten nicht entbinden. Die Beklagten räumen damit vielmehr implizit ein, dass sie sehr wohl Verhinderungsmaßnahmen setzen könnten, dies aber aus in ihrem Bereich liegenden Befürchtungen unterlassen.
Die Beklagten können sich schon deshalb nicht darauf stützen, dass sie mit dem Verbau der Rampe bereits eine Schutzmaßnahme getroffen hätten und andere Maßnahmen nicht getroffen werden könnten, da sie im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf hinwiesen, dass darin kein Anerkenntnis des Klagsanspruches liege und sie jederzeit berechtigt seien, diese Maßnahme rückgängig zu machen. Da die Beklagten die von ihrer Liegenschaft ausgehenden Immissionen aus Anlass der Ausübung eines Servitutsrechtes (gleichgültig, ob die Dienstbarkeit besteht oder nur angemaßt wird) dulden, obwohl sie als Liegenschaftseigentümer auf eine bestimmungsgemäße Ausübung des bestehenden Rechtes oder auf Unterlassung der Anmaßung des Rechtes zu dringen berechtigt und im Stande gewesen wären, ist ihnen die Vermüllung der Liegenschaft der Kläger zuzurechnen, sodass der nachbarschaftrechtliche Unterlassungsanspruch zu Recht besteht. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.