Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es nicht darauf ankäme, ob sie, die Erst- und Zweitbeklagten, auf Grund der Bestimmungen des Bestandvertrages mit der Drittbeklagten in der Lage wären, deren schädigendes Verhalten durch den Betrieb der Putzerei zu untersagen, da sie als Liegenschaftseigentümer allein schon deshalb zur Haftung heranzuziehen seien, weil die Drittbeklagte mit ihrem Wissen und Willen die gegenständliche Anlage betreibe. Sie könnten nur dann erfolgreich zur Haftung herangezogen werden, wenn sie die Einwirkung duldeten, obwohl sie sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sich bei der Putzerei der Drittbeklagten, ihrer Bestandnehmerin, um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB handle. Im übrigen käme eine Haftung ihrerseits gemäß § 364 a ABGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, daß die von ihrer Bestandnehmerin mit behördlicher Genehmigung betriebene und auch kontrollierte Anlage ordnungsgemäß und störungsfrei funktioniere. Überdies sei es auch unrichtig, daß eine Feststellungsklage im vorliegenden Fall zulässig sei; eine solche sei nur bei Ansprüchen nach § 364 b ABGB zulässig; zudem laufe das gesamte Klagevorbringen letztlich darauf hinaus, daß die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintrittes behauptet werde, die aber die Einbringung einer Feststellungsklage nicht rechtfertige.Die Rekurswerber wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es nicht darauf ankäme, ob sie, die Erst- und Zweitbeklagten, auf Grund der Bestimmungen des Bestandvertrages mit der Drittbeklagten in der Lage wären, deren schädigendes Verhalten durch den Betrieb der Putzerei zu untersagen, da sie als Liegenschaftseigentümer allein schon deshalb zur Haftung heranzuziehen seien, weil die Drittbeklagte mit ihrem Wissen und Willen die gegenständliche Anlage betreibe. Sie könnten nur dann erfolgreich zur Haftung herangezogen werden, wenn sie die Einwirkung duldeten, obwohl sie sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sich bei der Putzerei der Drittbeklagten, ihrer Bestandnehmerin, um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB handle. Im übrigen käme eine Haftung ihrerseits gemäß Paragraph 364, a ABGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, daß die von ihrer Bestandnehmerin mit behördlicher Genehmigung betriebene und auch kontrollierte Anlage ordnungsgemäß und störungsfrei funktioniere. Überdies sei es auch unrichtig, daß eine Feststellungsklage im vorliegenden Fall zulässig sei; eine solche sei nur bei Ansprüchen nach Paragraph 364, b ABGB zulässig; zudem laufe das gesamte Klagevorbringen letztlich darauf hinaus, daß die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintrittes behauptet werde, die aber die Einbringung einer Feststellungsklage nicht rechtfertige.
Dem letzteren Einwand ist zu entgegnen, daß die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Lehre und Rechtsprechung das Feststellungsinteresse bejahten (siehe ON 8 S 5, ON 14 S 5 mwN); selbstverständlich kann ein solches auch bei nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nach § 364 a ABGB und nicht nur bei solchen nach § 364 b ABGB vorliegen.Dem letzteren Einwand ist zu entgegnen, daß die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Lehre und Rechtsprechung das Feststellungsinteresse bejahten (siehe ON 8 S 5, ON 14 S 5 mwN); selbstverständlich kann ein solches auch bei nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nach Paragraph 364, a ABGB und nicht nur bei solchen nach Paragraph 364, b ABGB vorliegen.
Hingegen fehlt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine neuere klarstellende Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Liegenschaftseigentümer seinem Nachbarn Ersatz nach § 364 a ABGB für das ortsübliche Ausmaß überschreitende Immissionen zu leisten hat, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt.Hingegen fehlt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine neuere klarstellende Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Liegenschaftseigentümer seinem Nachbarn Ersatz nach Paragraph 364, a ABGB für das ortsübliche Ausmaß überschreitende Immissionen zu leisten hat, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt.
Auch die zahlreiche Literatur der jüngeren Zeit, die vor allem unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verfaßt wurde (zB Steininger, Anm zu JBl 1965, 417; Herz, ÖJZ 1967, 6; Rummel, JBl 1967, 120; ders Ersatzansprüche bei summierten Immissionen (1969); Herz, ÖJZ 1970, 432; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 320 f; Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz (1976); Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes (1978), 19 ff; Aicher, Umweltschutz und Privatrecht, JBl 1979, 235; Jabornegg, ÖJZ 1983, 365; ders, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten fd 9.ÖJT (1985); Aicher in Stolzlechner-Wendel-Zitta (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage (1986) Rz 144, 173 ff; Raschauer, Umweltschutzrecht (1986); Jabornegg, VR 1988, 37 ua), gibt nur bescheidene Anhaltspunkte, weil sie - wie die Rechtsprechung - meist von anderen Fallkonstellationen ausgeht und ihre Gedanken daher nur beschränkt anwendbar sind.Auch die zahlreiche Literatur der jüngeren Zeit, die vor allem unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verfaßt wurde (zB Steininger, Anmerkung zu JBl 1965, 417; Herz, ÖJZ 1967, 6; Rummel, JBl 1967, 120; ders Ersatzansprüche bei summierten Immissionen (1969); Herz, ÖJZ 1970, 432; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 320 f; Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz (1976); Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes (1978), 19 ff; Aicher, Umweltschutz und Privatrecht, JBl 1979, 235; Jabornegg, ÖJZ 1983, 365; ders, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten fd 9.ÖJT (1985); Aicher in Stolzlechner-Wendel-Zitta (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage (1986) Rz 144, 173 ff; Raschauer, Umweltschutzrecht (1986); Jabornegg, VR 1988, 37 ua), gibt nur bescheidene Anhaltspunkte, weil sie - wie die Rechtsprechung - meist von anderen Fallkonstellationen ausgeht und ihre Gedanken daher nur beschränkt anwendbar sind.
Nur die E vom 26.8.1938, SZ 20/184, betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. In jenem Fall wurde der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sein Stiefsohn ein gewerbebehördlich genehmigtes Bindergewerbe betrieb, gemeinsam mit diesem Stiefsohn zum Ersatz des durch übermäßige Immissionen verursachten Schadens nach § 364 a ABGB verurteilt und dies wie folgt begründet: Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 364 a ABGB ergibt (Blg HR 21.Sz (1912) 163), ist der Eingriff in die Sphäre des Nachbarn keine Rechtsverletzung, sondern berechtigt; der Nachbar kann die Beseitigung der Anlage nicht fordern; aber der, wenngleich erlaubte Betrieb geht auf eigene Gefahr des Unternehmers, der dem Nachbar den ihm tatsächlich verursachten Schaden zu ersetzen hat. Auch nach der Lehre und Rechtsprechung setzt § 364 a ABGB Verschulden des schadenersatzpflichtigen Nachbar nicht voraus. Der zweite Beklagte (Grundeigentümer) hat ausdrücklich zugestanden, daß sein Stiefsohn mit seiner Zustimmung in seinem Haus das Bindergewerbe ausübt. Der durch den § 364 a ABGB geschaffene Anspruch auf Ersatz des durch die Beeinträchtigung verursachten Schadens richtet sich nicht bloß gegen denjenigen, der das Unternehmen betreibt, das die Beeinträchtigung verursacht, sondern auch gegen den Eigentümer der Liegenschaft, mit dessen Zustimmung ein anderer das beeinträchtigende Unternehmen betreibt, was sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 1301 ABGB ergibt.Nur die E vom 26.8.1938, SZ 20/184, betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. In jenem Fall wurde der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sein Stiefsohn ein gewerbebehördlich genehmigtes Bindergewerbe betrieb, gemeinsam mit diesem Stiefsohn zum Ersatz des durch übermäßige Immissionen verursachten Schadens nach Paragraph 364, a ABGB verurteilt und dies wie folgt begründet: Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 364, a ABGB ergibt (Blg HR 21.Sz (1912) 163), ist der Eingriff in die Sphäre des Nachbarn keine Rechtsverletzung, sondern berechtigt; der Nachbar kann die Beseitigung der Anlage nicht fordern; aber der, wenngleich erlaubte Betrieb geht auf eigene Gefahr des Unternehmers, der dem Nachbar den ihm tatsächlich verursachten Schaden zu ersetzen hat. Auch nach der Lehre und Rechtsprechung setzt Paragraph 364, a ABGB Verschulden des schadenersatzpflichtigen Nachbar nicht voraus. Der zweite Beklagte (Grundeigentümer) hat ausdrücklich zugestanden, daß sein Stiefsohn mit seiner Zustimmung in seinem Haus das Bindergewerbe ausübt. Der durch den Paragraph 364, a ABGB geschaffene Anspruch auf Ersatz des durch die Beeinträchtigung verursachten Schadens richtet sich nicht bloß gegen denjenigen, der das Unternehmen betreibt, das die Beeinträchtigung verursacht, sondern auch gegen den Eigentümer der Liegenschaft, mit dessen Zustimmung ein anderer das beeinträchtigende Unternehmen betreibt, was sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 1301, ABGB ergibt.
Der erkennende Senat teilt diese Ansicht aus nachstehenden Gründen:
Gemäß dem Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB hat ein Grundeigentümer gegen seinen Grundnachbarn einen Unterlassungsanspruch, wenn die von dessen Grundstück ausgehenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß überschreiten. Einen solchen Unterlassungsanspruch hat der Beeinträchtigte nach hA auch gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt (JBl 1933, 59; SZ 20/184; EvBl 1964/239; SZ 38/106; SZ 41/84; EvBl 1969/300; SZ 42/159; JBl 1971, 199; SZ 47/140; JBl 1982, 595; Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 364). Für den Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer ist allerdings ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission vorausgesetzt (JBl 1977, 201 ua; Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 364 und Rz 7 zu § 354 mw Beispielen). Der bloße Umstand, daß die Störung vom Grundstück ausgeht, macht den Eigentümer nicht verantwortlich, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen, wie dies in dem der E SZ 59/47 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (unbefugtes Öffnen eines Kanaldeckels durch einen Dritten; zust Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 364). Auch die bei Herz, ÖJZ 1967, 6 ff genannten Beispiele, zB wonach der Grundeigentümer nicht für einen Dritten haftbar zu machen sei, der von seinem Grundstück aus einen Stein in das Fenster des Nachbarhauses wirft und es beschädigt, ohne daß dies der Grundeigentümer zu hindern imstande gewesen wäre (zust JBl 1974, 96), gehen in diese Richtung.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat ein Grundeigentümer gegen seinen Grundnachbarn einen Unterlassungsanspruch, wenn die von dessen Grundstück ausgehenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß überschreiten. Einen solchen Unterlassungsanspruch hat der Beeinträchtigte nach hA auch gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt (JBl 1933, 59; SZ 20/184; EvBl 1964/239; SZ 38/106; SZ 41/84; EvBl 1969/300; SZ 42/159; JBl 1971, 199; SZ 47/140; JBl 1982, 595; Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu Paragraph 364,). Für den Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer ist allerdings ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission vorausgesetzt (JBl 1977, 201 ua; Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu Paragraph 364 und Rz 7 zu Paragraph 354, mw Beispielen). Der bloße Umstand, daß die Störung vom Grundstück ausgeht, macht den Eigentümer nicht verantwortlich, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen, wie dies in dem der E SZ 59/47 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (unbefugtes Öffnen eines Kanaldeckels durch einen Dritten; zust Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 364,). Auch die bei Herz, ÖJZ 1967, 6 ff genannten Beispiele, zB wonach der Grundeigentümer nicht für einen Dritten haftbar zu machen sei, der von seinem Grundstück aus einen Stein in das Fenster des Nachbarhauses wirft und es beschädigt, ohne daß dies der Grundeigentümer zu hindern imstande gewesen wäre (zust JBl 1974, 96), gehen in diese Richtung.
Kurz gesagt, entscheidendes Kriterium für den Unterlassungsanspruch gegen den Grundnachbarn ist, daß die Störung ihm in irgendeiner Weise zugerechnet werden kann, wofür ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission erforderlich ist (JBl 1986, 719; ähnlich SZ 38/106 und JBl 1950, 164, wonach der Grundeigentümer berechtigt und imstande sein muß, diese Einwirkungen zu hindern). Er muß die Störung und daraus vorhersehbar hervorgehende Schädigung (SZ 38/106; MietSlg 31.029) dulden. Es genügt auch, wenn er zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (Klang in Klang II2 169; Koziol, Haftpflichtrecht II2 321).
Handelt es sich um eine behördlich genehmigte Anlage, kann der Nachbar gemäß § 364 a ABGB die Immission, auch wenn sie das ortsübliche Ausmaß überschreitet und selbst wenn sie im Genehmigungsbescheid nicht vorgesehen war, nicht abwehren, sofern sie für den Betrieb typisch ist: Er muß sie hinnehmen und hat nur einen verschuldensunabhängigen, in Geld abzugeltenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (SZ 7/115; JBl 1933, 59; SZ 48/15 ua; Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 364 a). Die Bestimmung des § 364 a ABGB erwähnt nicht ausdrücklich, wer Anspruchsgegner, also der Ersatz Schuldende ist. Aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden § 364 Abs 2 ABGB ergibt sich aber eindeutig, daß das Gesetz damit den Grundnachbarn meint, der - im vom Gesetz angenommenen Regelfall - die immissionsträchtige, behördlich genehmigte Anlage betreibt. Des Falls, daß ein Dritter (Mieter, Pächter, Prekarist) die Anlage betreibt, gedenkt das Gesetz ebensowenig wie im Fall des § 364 Abs 2 ABGB, daß die zu untersagende Immission vom Mieter, Pächter oder Prekaristen des Grundeigentümers ausgehen kann.Handelt es sich um eine behördlich genehmigte Anlage, kann der Nachbar gemäß Paragraph 364, a ABGB die Immission, auch wenn sie das ortsübliche Ausmaß überschreitet und selbst wenn sie im Genehmigungsbescheid nicht vorgesehen war, nicht abwehren, sofern sie für den Betrieb typisch ist: Er muß sie hinnehmen und hat nur einen verschuldensunabhängigen, in Geld abzugeltenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (SZ 7/115; JBl 1933, 59; SZ 48/15 ua; Spielbüchler aaO Rz 2 zu Paragraph 364, a). Die Bestimmung des Paragraph 364, a ABGB erwähnt nicht ausdrücklich, wer Anspruchsgegner, also der Ersatz Schuldende ist. Aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ergibt sich aber eindeutig, daß das Gesetz damit den Grundnachbarn meint, der - im vom Gesetz angenommenen Regelfall - die immissionsträchtige, behördlich genehmigte Anlage betreibt. Des Falls, daß ein Dritter (Mieter, Pächter, Prekarist) die Anlage betreibt, gedenkt das Gesetz ebensowenig wie im Fall des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, daß die zu untersagende Immission vom Mieter, Pächter oder Prekaristen des Grundeigentümers ausgehen kann.
Da der Anspruch nach § 364 a ABGB nur der dem Gestörten gewährte Ersatz für die Aberkennung des ihm nach § 364 Abs 2 ABGB zustehenden Unterlassungsanspruches ist, muß man dem beeinträchtigten Grundnachbarn unter denselben Voraussetzungen, unter denen man ihm im Fall des § 364 Abs 2 ABGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer und den störenden Dritten zubilligt, dann, wenn er wegen der behördlich genehmigten Anlage keinen Unterlassungs-, sondern nur einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch hat, einen solchen auch gegen den Grundeigentümer und den Dritten zubilligen (SZ 20/184; ferner SZ 37/75; Spielbüchler aaO Rz 7 zu § 364 a; Koziol, Haftpflichtrecht II2 321).Da der Anspruch nach Paragraph 364, a ABGB nur der dem Gestörten gewährte Ersatz für die Aberkennung des ihm nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zustehenden Unterlassungsanspruches ist, muß man dem beeinträchtigten Grundnachbarn unter denselben Voraussetzungen, unter denen man ihm im Fall des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer und den störenden Dritten zubilligt, dann, wenn er wegen der behördlich genehmigten Anlage keinen Unterlassungs-, sondern nur einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch hat, einen solchen auch gegen den Grundeigentümer und den Dritten zubilligen (SZ 20/184; ferner SZ 37/75; Spielbüchler aaO Rz 7 zu Paragraph 364, a; Koziol, Haftpflichtrecht II2 321).
Hieraus folgt, daß der Kläger nicht nur gegen die Drittbeklagte, die das gewerbebehördlich genehmigte, immissionsträchtige Unternehmen betreibt, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch gegen die Grundeigentümer einen Ersatzanspruch hat, weil zwischen der Immission und der Sachherrschaft auf Grund des zwischen den erst- und zweitbeklagten Grundeigentümern und der Drittbeklagten abgeschlossenen Mietvertrages der notwendige Sachzusammenhang besteht. Darauf, ob die Erst- und Zweitbeklagten im vorliegenden Fall auf Grund des Mietvertrages berechtigt wären, der Drittbeklagten den immissionsträchtigen Betrieb zu untersagen, kommt es daher nicht an.
Über einen allfälligen Regreßanspruch der Liegenschaftseigentümer gegen ihren die Immissionen verursachenden Bestandnehmer ist in diesem Verfahren nicht abzusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.