Rechtssatz RS0106882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106882
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Eine Klage des Mieters gegen den Vermieter, dieser habe durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die durch einen Gastronomiebetrieb hervorgerufene Lärmimmission einen in dB(A) angegebenen Pegel nicht überschreitet, ist hinreichend bestimmt. Es besteht keine Verpflichtung des Klägers alternativ die Vornahme einer bestimmt bezeichneten Maßnahme zu begehren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2413/96s
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2413/96s
- 2 Ob 55/99y
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
Vgl; Beisatz: Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T1)
- 7 Ob 327/98h
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
Vgl
- 6 Ob 293/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
Ähnlich; Beisatz: Das auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gerichtete Klagebegehren ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn der Erfolg der vom Beklagten zu setzenden Maßnahmen ausreichend genau beschrieben wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106882
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_001