Rechtssatz RS0117582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117582
Entscheidungsdatum
24.02.2003
Rechtssatz
Die besondere Regelung über die Gefahrtragung beim Pachtverhältnis nach §1105 zweiter Satz ABGB durchbricht die nach §1096 Abs1 ABGB maßgebenden allgemeinen Grundsätze nur nach dem Eintritt eines außerordentlichen Zufalls nach § 1104 ABGB.Die besondere Regelung über die Gefahrtragung beim Pachtverhältnis nach §1105 zweiter Satz ABGB durchbricht die nach §1096 Abs1 ABGB maßgebenden allgemeinen Grundsätze nur nach dem Eintritt eines außerordentlichen Zufalls nach Paragraph 1104, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117582
Dokumentnummer
JJR_20030224_OGH0002_0010OB00306_02K0000_002