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Rechtssatz RS0020993×

Rechtssatz RS0020993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020993

Entscheidungsdatum

24.02.2003

Rechtssatz

Die bestandvertragliche Verschaffungspflicht und Bewahrungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter gebietet Abhilfemaßnahmen des Vermieters im Interesse des Mieters schon dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung oder Verminderung einer die Mietrechtsausübung beeinträchtigenden Störung durch ein Tätigwerden des Vermieters erzielbar erscheint. Gleiches gilt für Art und Umfang der Gebotenen Schritte. Die Pflicht zum Einschreiten des Vermieters entfällt nur dort und in dem Umfang, in dem die Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 6 Ob 634/89
    Veröff: ImmZ 1990,329 = JBl 1991,46
  • 6 Ob 293/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
    Auch; nur: Die bestandvertragliche Verschaffungspflicht und Bewahrungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter gebietet Abhilfemaßnahmen des Vermieters im Interesse des Mieters schon dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung oder Verminderung einer die Mietrechtsausübung beeinträchtigenden Störung durch ein Tätigwerden des Vermieters erzielbar erscheint. (T1) Beisatz: Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein konkreter Störer nicht bekannt ist. (T2)
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Veröff: SZ 2003/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020993

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0060OB00634_8900000_001