Rechtssatz RS0020993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020993
Entscheidungsdatum
24.02.2003
Rechtssatz
Die bestandvertragliche Verschaffungspflicht und Bewahrungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter gebietet Abhilfemaßnahmen des Vermieters im Interesse des Mieters schon dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung oder Verminderung einer die Mietrechtsausübung beeinträchtigenden Störung durch ein Tätigwerden des Vermieters erzielbar erscheint. Gleiches gilt für Art und Umfang der Gebotenen Schritte. Die Pflicht zum Einschreiten des Vermieters entfällt nur dort und in dem Umfang, in dem die Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen werden können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 634/89
Entscheidungstext OGH 13.06.1990 6 Ob 634/89
Veröff: ImmZ 1990,329 = JBl 1991,46
- 6 Ob 293/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
Auch; nur: Die bestandvertragliche Verschaffungspflicht und Bewahrungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter gebietet Abhilfemaßnahmen des Vermieters im Interesse des Mieters schon dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung oder Verminderung einer die Mietrechtsausübung beeinträchtigenden Störung durch ein Tätigwerden des Vermieters erzielbar erscheint. (T1) Beisatz: Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein konkreter Störer nicht bekannt ist. (T2)
- 1 Ob 306/02k
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
Veröff: SZ 2003/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020993
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0060OB00634_8900000_001