Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Mieter von Wohnungen in einem Wiener Zinshaus. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnhausliegenschaft. Im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem vierten Kläger und dem Beklagten trat Ruhen des Verfahrens ein. Danach erweiterten die restlichen Kläger ihr auf § 1096 ABGB gestütztes Begehren um das nach einem Prozeßvergleich allein streitverfangen gebliebene, im Sinne des Schriftsatzes ON 54 erhobene und in der Tagsatzung vom 2. Februar 1988 abgewandelte Begehren mit folgenden Formulierungen:Die Kläger sind Mieter von Wohnungen in einem Wiener Zinshaus. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnhausliegenschaft. Im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem vierten Kläger und dem Beklagten trat Ruhen des Verfahrens ein. Danach erweiterten die restlichen Kläger ihr auf Paragraph 1096, ABGB gestütztes Begehren um das nach einem Prozeßvergleich allein streitverfangen gebliebene, im Sinne des Schriftsatzes ON 54 erhobene und in der Tagsatzung vom 2. Februar 1988 abgewandelte Begehren mit folgenden Formulierungen:
"Die beklagte Partei ist schuldig, den vertragsmäßig bedungenen Gebrauch der Wohnungen der Kläger samt dem Zubehör (Kellerabteile) und der allgemeinen Teile des Hauses und der Gemeinschaftsanlagen, welcher durch Belästigung und Bedrohung der Kläger durch die im Hause ... von Dritten entfaltete kriminelle und neonazistische Tätigkeit (Affichieren von NDP und "Ausländer-Halt"-Plakaten, Tragen von Schlagstöcken, Absingen von Horst-Wessel-Liedern, Blockieren der Haussprech- und Haustürschloßanlage sowie der Gangbeleuchtung, Heil-Hitler-Grüße mit erhobenem Arm, verbale und physische Attacken und dergleichen) beeinträchtigt ist, durch Räumung der Mieterin Nationaldemokratische Partei oder Dr.Norbert Burger oder durch andere gleich wirksame Maßnahmen nach Wahl der klagenden Partei herzustellen."
Dazu hatten die Kläger behauptet, seit Mitte des Jahres 1983 benütze eine politische Gruppierung, die mit ihrer Tätigkeit gegen den Staatsvertrag sowie gegen das Verbotsgesetz verstoße und daher zu Unrecht die Eigenschaft einer politischen Partei für sich in Anspruch nehme, als Mieterin ein Straßenlokal und seit einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt auch Kellerräumlichkeiten zur Unterbringung ihrer Bundesgeschäftsstelle. Die Benützerin der als Bundesgeschäftsstelle eingerichteten Räumlichkeiten verfolge Ziele der N***. Als Mietern stünde den Klägern (gegen den Beklagten als Vermieter) ein Rechtsanspruch darauf zu, daß derartige krimninelle Tätigkeiten unterblieben. Die Mieter erachteten sich ständig dadurch belästigt und bedroht, daß durch die Lokalbenützerin Plakate mit neonazistischer Propaganda affichiert, die Haussprech- und Haustürschloßanlage blockiert, die Gangbeleuchtung unbenützbar gemacht, nationalsozialistische Marschmusik abgespielt, Lieder aus der NS-Zeit gebrüllt, sinnlos getrommelt, laute Befehle erteilt, Hausbesucher durch das Tragen von Schlagstöcken und das Schreien des Heil-Hitler-Grußes verängstigt würden sowie dadurch, daß der dritte Kläger und nicht genannte andere Bewohner angegriffen worden seien und der Klagevertreter am 31.Januar 1986 zur Zeit einer polizeilich verbotenen Versammlung von den Sicherheitsbeamten nicht zu seinen Klienten in das Haus gelassen worden sei.
Der Beklagte bestritt die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Mietrechtsausübung. Er wertete die Klagsführung als Rechtsmißbrauch, weil den Mietern kein Rechtsanspruch auf "einen zivilrechtlichen Musterprozeß rein politischer Bedeutung" zustünde.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte durch seine mit 23.November 1988 datierte Entscheidung das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Es sprach weiter aus, daß die Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs. 4 Z 1 aF ZPO vorliege. Das Berufungsgericht befand das erstinstanzliche Verfahren von den gerügten Verfahrensmängeln frei, es billigte die erstrichterliche Beweiswürdigung und übernahm (von einer unwesentlichen Ausnahme abgesehen) die erstgerichtlichen Feststellungen als Entscheidungsgrundlage, ergänzte diese aber aufgrund von Urkunden und Lichtbildern, die die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu Beweiszwecken vorgelegt und zu denen der Beklagte eine Stellungnahme angekündigt, in der Folge aber unterlassen hatte.Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte durch seine mit 23.November 1988 datierte Entscheidung das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Es sprach weiter aus, daß die Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO vorliege. Das Berufungsgericht befand das erstinstanzliche Verfahren von den gerügten Verfahrensmängeln frei, es billigte die erstrichterliche Beweiswürdigung und übernahm (von einer unwesentlichen Ausnahme abgesehen) die erstgerichtlichen Feststellungen als Entscheidungsgrundlage, ergänzte diese aber aufgrund von Urkunden und Lichtbildern, die die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu Beweiszwecken vorgelegt und zu denen der Beklagte eine Stellungnahme angekündigt, in der Folge aber unterlassen hatte.
Aus dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Das im Stadtgebiet gelegene Wohnhaus des Beklagten, in dem sich die Mietwohnungen der Kläger befinden, besitzt ein Straßenlokal und Kellerräumlichkeiten, die mit diesem Lokal durch einen gesonderten Abgang verbunden sind.
In diesem Lokal richtete eine politische Gruppierung ihre Geschäftsstelle ein und baute Kellerräume unter Einbeziehung der Waschküche und jener Abteile, die zu den Mietwohnungen der vierten, fünften und sechsten klagenden Partei gehörten, zu einem Versammlungsraum um. Diese Kellerräume sind nicht nur über den besonderen Abgang vom Straßenlokal, sondern auch über den allgemeinen Kellerabgang erreichbar und von den übrigen Teilen des Kellergeschoßes durch zwei versperrbare Stahltüren abgetrennt. Das Straßenlokal verwendet die Benützerin als Büroraum und hat darin eine Bibliothek, Fotokopiergeräte, Abzieh- und Druckmaschinen untergebracht. Sie verlegt dort ihr Mitteilungsblatt. Der Obmann der Lokalbenützerin führt als Unternehmensberater in diesen Räumen auch sein persönliches Büro.
In den abgetrennten Kellerräumlichkeiten veranstaltet die Benützerin einmal wöchentlich eine abendliche Versammlung. An solchen Veranstaltungen nehmen durchschnittlich dreißig, manchmal aber auch bis zu einhundert Personen teil. Diese Veranstaltungen dauern zumeist bis Mitternacht, vereinzelt auch länger. Gegenstand der wöchentlichen Veranstaltungen ist "im allgemeinen" ein Vortrag mit anschließender Diskussion. Die für 31.Januar 1986 angesetzt gewesene Versammlung war mit der Begründung gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 VersammlungsG polizeilich untersagt worden, in der geplanten Versammlung würden sich Äußerungen nationalsozialistischen Gedankengutes und gesetzwidrige Vorgänge ereignen. Als am Abend dieser verbotenen Versammlung der Klagevertreter in das Haus des Beklagten gehen wollte, verwehrten ihm Sicherheitsorgane zur Gewährleistung seines eigenen Schutzes den Zutritt zum Haus.In den abgetrennten Kellerräumlichkeiten veranstaltet die Benützerin einmal wöchentlich eine abendliche Versammlung. An solchen Veranstaltungen nehmen durchschnittlich dreißig, manchmal aber auch bis zu einhundert Personen teil. Diese Veranstaltungen dauern zumeist bis Mitternacht, vereinzelt auch länger. Gegenstand der wöchentlichen Veranstaltungen ist "im allgemeinen" ein Vortrag mit anschließender Diskussion. Die für 31.Januar 1986 angesetzt gewesene Versammlung war mit der Begründung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, VersammlungsG polizeilich untersagt worden, in der geplanten Versammlung würden sich Äußerungen nationalsozialistischen Gedankengutes und gesetzwidrige Vorgänge ereignen. Als am Abend dieser verbotenen Versammlung der Klagevertreter in das Haus des Beklagten gehen wollte, verwehrten ihm Sicherheitsorgane zur Gewährleistung seines eigenen Schutzes den Zutritt zum Haus.
An Vortrag und Diskussion bei der wöchentlichen Abendveranstaltung schließt ein geselliges Zusammensein der Teilnehmer. Dabei werden in Alkoholstimmung mit Vorliebe Soldatenlieder gesungen, darunter auch das Horst-Wessel-Lied. Das gemeinschaftliche Singen erreicht regelmäßig eine solche Lautstärke, daß selbst noch die Bewohner des dritten Stockwerkes in ihrer Nachtruhe gestört werden.
Die Veranstaltungsbesucher pflegen beim Kommen und Gehen nicht den internen Abgang vom Straßenlokal, sondern den allgemeinen Kellerabgang zu benützen. Sie betreten dann das Haus durch das mit einer Torsprechanlage ausgestattete und ständig geschlossen gehaltene Haustor. Dabei läuten einzelne Teilnehmer über die Torsprechanlage bei unbeteiligten Wohnungsbenützern und stören diese. Häufig manipulieren die Veranstalter an der Torsprechanlage, damit Veranstaltungsteilnehmer ungehindert das Haus betreten können. Manchesmal schrauben die Veranstalter die Sicherungen aus und setzen damit nicht nur die Torsprechanlage, sondern auch die Stiegenhausbeleuchtung außer Funktion. Durch eine Blockierung der Torsprechanlage wird im besonderen Maße die sehr gebrechliche sechste Klägerin betroffen, weil sie dann die sie betreuende Sozialhelferin nicht in das Haus einlassen kann. Beim Verlassen des Versammlungsraumes entwickeln zahlreiche Besucher in alkoholisiertem Zustand im Stiegenhaus störenden Lärm durch Herumgrölen. Die Tochter der ersten Klägerin ersuchte bereits zweimal um polizeiliche Begleitung, weil sie sich bei ihrer abendlichen Heimkehr wegen betrunken im Stiegenhaus herumgrölender Personen nicht in das Haus wagte.
Der Mieter der Wohnung Nr. 8 ist Mitglied jener politischen Gruppierung, deren Bundesgeschäftsstelle im Gassenlokal des Hauses untergebracht ist. In dieser Wohnung Nr. 8 wohnte gemeinsam mit zwei weiteren Personen als Untermieter ein Mitglied derselben politischen Gruppierung. Die im zweiten Stockwerk gelegene Wohnung Nr. 11 die (seit 1986) der Geschäftsführer-Gesellschafter einer Personalbereitstellungsgesellschaft mbH als Büro benützt, war seinerzeit von einem Hundehalter bewohnt worden. Wenn dieser mit drei Schäferhunden durch das Stiegenhaus ging, hielt er im Falle einer Begegnung mit anderen Mietern die Hunde nicht derart zurück, daß man ungehindert hätte vorbeigehen können. Durch das Knurren der Hunde ängstigten sich einzelne Mieter des Hauses. Die Hundehaltung in der Wohnung Nr. 11 führte einmal dazu, daß ein junger Mann, der nachts zwischen 23 und 24 Uhr die Wohnung aufsuchen wollte, wegen eines im Vorzimmer liegenden Hundes nicht einzutreten wagte, gegen die Wohnungstüre hämmerte und dadurch Lärm verursachte, der den dritten Kläger veranlaßte, sich nach der Situation zu erkundigen. Der Hundehalter pfiff den Hund zurück, der Besucher konnte ungehindert eintreten, der Hundehalter grüßte den dritten Kläger mit erhoben ausgestrecktem rechten Arm und den Worten "Heil Hitler". Einer der drei Schäferhunde hört auf den Namen "Rommel". Die Hunde pflegten jedesmal anzuschlagen, wenn jemand an der Wohnung vorbeiging. Einmal war die Wohnungstür unter Einsatz einer Hacke geöffnet worden. Dies war mit einer nicht unerheblichen Geräuschentwicklung verbunden. Wenn auch etwa bestehende nähere Beziehungen zwischen der Benützerin des Straßenlokales und dem Geschäftsführer der Personalbereitstellungsgesellschaft nicht aufgeklärt wurden, herrscht doch zwischen der Geschäftsstelle im ebenerdig gelegenen Lokal und dem Personalbereitstellungsbüro im zweiten Stock ein reges Hin- und Hergehen verschiedener Personen, die im Straßenlokal verkehren. Im Personalbereitstellungsbüro wird ebenfalls gelärmt und lautstark gesungen, unter anderem auch das Horst-Wessel-Lied.
Der erwähnte Hundehalter beschimpfte auf der Straße einen nigerianischen Untermieter des fünften Klägers grob und versetzte ihm einen Faustschlag in den Rücken. Der Täter wurde deshalb am 22. Oktober 1986 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser Mann ist zwar nicht Mitglied der politischen Gruppierung, die im Straßenlokal ihre Bundesgeschäftsstelle führt, er war aber früher ständiger Besucher ihrer Veranstaltungen und war jahrelang gemeinsam mit einem Untermieter der Wohnung Nr. 8 als Plakatierer für die politische Gruppierung tätig.
Der Verkehr zwischen Veranstaltungsraum, Bundesgeschäftsstelle und Personalbereitstellungsbüro wird von den Mietern des Hauses deshalb als höchst unangenehm empfunden, weil sich unter den Personen solche befinden, die Uniformen und darüber schwarze Jacken sowie genagelte Schuhe tragen, zum Teil mit Schlagstöcken bewaffnet sind und bei einer Begegnung im Stiegenhaus nicht Platz zu machen pflegen, sondern vielmehr provozierend "guten Abend, Frau Lichtblau" grüßen oder Bemerkungen, wie, "Ihr werdet schon sehen!", machen. Ein Veranstaltungsbesucher, der sich selbst als Sympathisant der politischen Gruppe bezeichnet, bedrohte den dritten Kläger bei einer Begegnung im Stiegenhaus mit der Äußerung: "I stich di o, i schmeiß die do owa" unter Handanlegung an den Griff eines Messers. Der Täter wurde mit Urteil vom 12.Januar 1987 wegen gefährlicher Drohung verurteilt. Die Benützerin des Straßenlokales hat durch ihre Leute nicht nur an der Außenfront des Straßenlokales, im Keller, auf Ständern im Stiegenhaus, sondern auch an Wohnungstüren, und dabei auch an den Türen unbeteiligter Mieter Plakate und Aufkleber angebracht, mit denen für ihre Ideen und Aktivitäten geworben werden sollte. Eines dieser Plakate enthielt die Parolen:
"Brecht den Ungeist
Ausländerkult
Wucherzins
Ehrlosigkeit "
(In einem auf der Basis stehenden weißen gleichschenkeligen Dreieck auf rotem Grund in Großbuchstaben)
"AUS"
(und in der rechten unteren Ecke des Dreiecks) "Liste 7" (unterhalb des Dreiecks)
"Ausländer-Halt-Bewegung."
Die "Volksinitiative für eine Ausländerbegrenzung" erläuterte ihre Parole "Ausländer Halt" auf einem "Bestellschein" (laut Beilage 31) mit folgendem Text:
"Sie schlagen unsere Bauern mit russischer Milch, amerikanischem Weizen und polnischen Schweinen.
Sie schlagen unsere Arbeiter mit slawischen Taglöhnern, türkischen Bauarbeitern und arabischen Taxichauffeuren. Sie schlagen unsere Geschäftsleute mit persischen Apothekern, chinesischen Restaurants, amerikanischen Supermärkten und arabischen Teppichhändlern.
WANN, ÖSTERREICHER, SCHLÄGST DU ZURÜCK ???"
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, daß der Beklagte als Vermieter den klagenden Mietern gegenüber nicht zur Herstellung ihres vertragsmäßig bedungenen Gebrauches ihrer Mietobjekte durch Räumung der (als) Mieterin (bezeichneten) politischen Gruppierung oder ihres Obmannes oder nach Wahl des Beklagten durch andere gleich wirksame Maßnahmen verpflichtet wurde, eine Belästigung und Bedrohung der Kläger durch die als "kriminell und neonazistisch" qualifizierten, in Klammer angeführten Tätigkeiten zu unterbinden, sondern daß der Beklagte verhalten wird, "die Räumung jener Bestandobjekte" zu veranlassen, die den unter einer Parteienbezeichnung auftretenden Personen zur Nutzung überlassen wurden, oder durch eine gleichwirksame Maßnahme seiner Wahl sicherzustellen, daß die im einzelnen näher angeführten Beeinträchtigungen der Kläger unterbleiben.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert:
Die Kläger würden im Gebrauch ihrer gemieteten Wohnungen und der allgemeinen Teile des Hauses durch die festgestellten Vorkommnisse empfindlich gestört. Schon allein der regelmäßig einmal wöchentlich die Nachtruhe beeinträchtigende Lärm, den grölende und betrunkene Versammlungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungen verursachten, würde den Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 MRG erfüllen. Darüber hinaus sei das Verhalten der Personen, die die Räume der politischen Gruppierung aufsuchten, die der Beklagte das Straßenlokal und die abgesonderten Kellerräume benützen ließe, objektiv geeignet, durch ihre Kleidung, die Bewaffnung mit Schlagstöcken, die Behinderung der Stiegenhauspassanten bei Begegnungen und die dabei geäußerten Provokationen die übrigen Mieter des Hauses zu ängstigen. Die Lokalbenützerin sei offenbar nicht in der Lage, sofern sie sich darum überhaupt ernstlich bemühe, jene Leute von ihren im Haus abgehaltenen Veranstaltungen fernzuhalten, die das von anderen Mietern als störend empfundene und zum Teil strafbare Verhalten setzten. Ein Wohnungsmieter müsse es auch nicht hinnehmen, daß der Vermieter im Hause Aktivitäten einer politischen Gruppierung dulde, die das Absingen des Horst-Wessel-Liedes, den Heil-Hitler-Gruß und Versammlungen umfaßten, die wegen der Befürchtung, es würde nationalsozialistisches Gedankengut geäußert werden, polizeilich untersagt würden. Auch das Mißfallen daran, ständig mit Plakaten konfrontiert zu werden, deren Inhalt zwar nicht unmittelbar gegen die Bestimmung des § 3 VerbotsG verstieße, die aber mit ihren Schlagwörtern an nationalsozialistische Propaganda erinnerten, verleide einem Mieter das Wohnen. Den Klägern stünde es als Mietern zu, vom Beklagten als Vermieter Abhilfe gegen alle Vorkommnisse zu fordern, die sie "im Genuß" ihrer Wohnungen empfindlich störten. Ein Begehren auf Unterlassung jeder einzelnen störenden Verhaltensweise reiche nicht hin. Das Begehren der Mieter, den Vermieter zu "Räumung" der für die Beeinträchtigungen verantwortlichen Lokalbenützerin zu verhalten und ihm dabei lediglich die Wahl freizustellen, den Anspruch durch eine andere gleichwirksame Maßnahme zu erfüllen, sei im Sinne des § 1096 ABGB gerechtfertigt. Das Berufungsgericht führte seinerseits zur rechtlichen Beurteilung aus:Die Kläger würden im Gebrauch ihrer gemieteten Wohnungen und der allgemeinen Teile des Hauses durch die festgestellten Vorkommnisse empfindlich gestört. Schon allein der regelmäßig einmal wöchentlich die Nachtruhe beeinträchtigende Lärm, den grölende und betrunkene Versammlungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungen verursachten, würde den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erfüllen. Darüber hinaus sei das Verhalten der Personen, die die Räume der politischen Gruppierung aufsuchten, die der Beklagte das Straßenlokal und die abgesonderten Kellerräume benützen ließe, objektiv geeignet, durch ihre Kleidung, die Bewaffnung mit Schlagstöcken, die Behinderung der Stiegenhauspassanten bei Begegnungen und die dabei geäußerten Provokationen die übrigen Mieter des Hauses zu ängstigen. Die Lokalbenützerin sei offenbar nicht in der Lage, sofern sie sich darum überhaupt ernstlich bemühe, jene Leute von ihren im Haus abgehaltenen Veranstaltungen fernzuhalten, die das von anderen Mietern als störend empfundene und zum Teil strafbare Verhalten setzten. Ein Wohnungsmieter müsse es auch nicht hinnehmen, daß der Vermieter im Hause Aktivitäten einer politischen Gruppierung dulde, die das Absingen des Horst-Wessel-Liedes, den Heil-Hitler-Gruß und Versammlungen umfaßten, die wegen der Befürchtung, es würde nationalsozialistisches Gedankengut geäußert werden, polizeilich untersagt würden. Auch das Mißfallen daran, ständig mit Plakaten konfrontiert zu werden, deren Inhalt zwar nicht unmittelbar gegen die Bestimmung des Paragraph 3, VerbotsG verstieße, die aber mit ihren Schlagwörtern an nationalsozialistische Propaganda erinnerten, verleide einem Mieter das Wohnen. Den Klägern stünde es als Mietern zu, vom Beklagten als Vermieter Abhilfe gegen alle Vorkommnisse zu fordern, die sie "im Genuß" ihrer Wohnungen empfindlich störten. Ein Begehren auf Unterlassung jeder einzelnen störenden Verhaltensweise reiche nicht hin. Das Begehren der Mieter, den Vermieter zu "Räumung" der für die Beeinträchtigungen verantwortlichen Lokalbenützerin zu verhalten und ihm dabei lediglich die Wahl freizustellen, den Anspruch durch eine andere gleichwirksame Maßnahme zu erfüllen, sei im Sinne des Paragraph 1096, ABGB gerechtfertigt. Das Berufungsgericht führte seinerseits zur rechtlichen Beurteilung aus:
Das Klagebegehren der Wohnungsmieter auf ein zweckmäßiges Tätigwerden des Vermieters gegen die Personen, von denen die im Klagebegehren (in Klammer) aufgezählten Störungen der als vereinbart zu unterstellenden Wohnungsnutzung der Kläger ausgingen, sei materiell aus dem mietrechtlichen Abhilfeanspruch der Kläger gegen den Beklagten ableitbar. Dabei sei jede spruchmäßige strafgerichtliche Wertung der als unzulässig anzusehenden Beeinträchtigung einer vertragsmäßig bedungenen Nutzung der Kläger durch die Verhaltensweisen der Störungsurheber entbehrlich. Zu prüfen sei, ob und inwieweit die Kläger als Mieter wegen der im Klagebegehren als Beeinträchtigung aufgezählten Störungshandlungen Dritter - und nur dieser wegen - vom Beklagten als Vermieter Abhilfe fordern könnten. Das Prozeßgericht erster Instanz habe zutreffend und - von der Plakatanbringung abgesehen - ohne konkret ausgeführte Bemängelung dieser Beurteilung sämtliche im Urteilsbegehren aufgezählten Verhaltensweisen als unzumutbare Beeinträchtigung des mietvertraglich geschützten Gebrauchsrechtes der Kläger gewertet. Was aber die in der Berufung eingehend behandelte Frage der Anbringung von Plakaten in allgemein benützten Teilen des Miethauses anlange, habe das Prozeßgericht erster Instanz zutreffend erkannt, daß ein Mieter die Anbringung solcher Plakate nicht zu dulden bräuchte, die entweder für Gruppierungen werben, die gesetzwidrige Ziele verfolgten, oder politische Appelle enthielten, die dem Gefüge der inländischen Staats- und Rechtsordnung zuwiderliefen. Aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.Juni 1988, B 999/87-15, dargelegten Gründen verfolge die im Klagebgehren bezeichnete Gruppierung Ziele, die den Bestimmungen des Verbotsgesetzes und des Staatsvertrages von Wien 1955 zuwiderliefen. Plakatwerbung für diese Gruppierung in allgemein zugänglichen Teilen des Wohnhauses müsse ein Mieter deshalb nicht dulden. Auch eine Plakatwerbung für die Ausländer-Halt-Bewegung der festgestellten Art bräuchte ein Mieter nicht hinzunehmen, weil der Inhalt von Plakaten der festgestellten Art unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung gemäß § 283 StGB gegen den Grundsatz des Schutzes menschlicher Würde verstieße, zumal sie eine einseitige rassistische Einstellung und unterschwellig großdeutsche Tendenzen, damit aber Zielsetzungen erkennen ließen, die einerseits gegen Art 4 des Staatsvertrages von Wien 1955 und andererseits gegen § 3 Verbotsgesetz verstießen.Das Klagebegehren der Wohnungsmieter auf ein zweckmäßiges Tätigwerden des Vermieters gegen die Personen, von denen die im Klagebegehren (in Klammer) aufgezählten Störungen der als vereinbart zu unterstellenden Wohnungsnutzung der Kläger ausgingen, sei materiell aus dem mietrechtlichen Abhilfeanspruch der Kläger gegen den Beklagten ableitbar. Dabei sei jede spruchmäßige strafgerichtliche Wertung der als unzulässig anzusehenden Beeinträchtigung einer vertragsmäßig bedungenen Nutzung der Kläger durch die Verhaltensweisen der Störungsurheber entbehrlich. Zu prüfen sei, ob und inwieweit die Kläger als Mieter wegen der im Klagebegehren als Beeinträchtigung aufgezählten Störungshandlungen Dritter - und nur dieser wegen - vom Beklagten als Vermieter Abhilfe fordern könnten. Das Prozeßgericht erster Instanz habe zutreffend und - von der Plakatanbringung abgesehen - ohne konkret ausgeführte Bemängelung dieser Beurteilung sämtliche im Urteilsbegehren aufgezählten Verhaltensweisen als unzumutbare Beeinträchtigung des mietvertraglich geschützten Gebrauchsrechtes der Kläger gewertet. Was aber die in der Berufung eingehend behandelte Frage der Anbringung von Plakaten in allgemein benützten Teilen des Miethauses anlange, habe das Prozeßgericht erster Instanz zutreffend erkannt, daß ein Mieter die Anbringung solcher Plakate nicht zu dulden bräuchte, die entweder für Gruppierungen werben, die gesetzwidrige Ziele verfolgten, oder politische Appelle enthielten, die dem Gefüge der inländischen Staats- und Rechtsordnung zuwiderliefen. Aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.Juni 1988, B 999/87-15, dargelegten Gründen verfolge die im Klagebgehren bezeichnete Gruppierung Ziele, die den Bestimmungen des Verbotsgesetzes und des Staatsvertrages von Wien 1955 zuwiderliefen. Plakatwerbung für diese Gruppierung in allgemein zugänglichen Teilen des Wohnhauses müsse ein Mieter deshalb nicht dulden. Auch eine Plakatwerbung für die Ausländer-Halt-Bewegung der festgestellten Art bräuchte ein Mieter nicht hinzunehmen, weil der Inhalt von Plakaten der festgestellten Art unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 283, StGB gegen den Grundsatz des Schutzes menschlicher Würde verstieße, zumal sie eine einseitige rassistische Einstellung und unterschwellig großdeutsche Tendenzen, damit aber Zielsetzungen erkennen ließen, die einerseits gegen Artikel 4, des Staatsvertrages von Wien 1955 und andererseits gegen Paragraph 3, Verbotsgesetz verstießen.
Nach den zugrundegelegten Feststellungen seien sämtliche nach dem Klagebegehren abzustellenden Verhaltensweisen von Personen gesetzt worden, die dem Mitglieder- oder Besucherkreis der politischen Gruppierung angehörten. Für das Verhalten solcher Personen sei aber der Veranstalter bis zur Erfüllung des ihm obliegenden Beweises, daß ihm Abhilfe nicht möglich wäre, Dritten gegenüber verantwortlich.
Der Beklagte sei zum Schutz der mietvertraglichen Nutzungsrechte der Beklagten gemäß § 1096 ABGB zum begehrten Vorgehen gegen die Veranlasser der Störungen verpflichtet.Der Beklagte sei zum Schutz der mietvertraglichen Nutzungsrechte der Beklagten gemäß Paragraph 1096, ABGB zum begehrten Vorgehen gegen die Veranlasser der Störungen verpflichtet.
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert (§ 503 Abs. 2 aF ZPO) unrichtiger Lösung verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Fragen mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert (Paragraph 503, Absatz 2, aF ZPO) unrichtiger Lösung verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Fragen mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Revisionsgegner streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.