Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 172/00p×

Entscheidung 6 Ob 172/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob172/00p

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen 941.042,69 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 6 R 224/99d-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte verwendete die von der Klägerin gemieteten Baumaschinen auf ihrer eingezäunten Mülldeponie. Durch die Lockerung der Einstellschrauben kam es zu Motorschäden an den Maschinen. Die Vermieterin begehrte den Ersatz der Reparaturkosten und den durch die Stehzeit der Maschinen bedingten Verdienstentgang.

Die Vorinstanzen gingen von Manipulationen Dritter an den Maschinen aus und lasteten der für ihr fehlendes Verschulden beweispflichtigen Mieterin (Paragraph 1298, ABGB) ein Überwachungsverschulden an, weil im Schadenszeitraum die Einzäunung der Deponie auf eine Länge von 2 bis 3 m unterbrochen war, sodass Dritte auf das Gelände gelangen konnten. Die Beklagte habe auch nicht kontrolliert, ob das versperrbare Tor zum Betriebsgelände tatsächlich immer abgesperrt gewesen war. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Einbrüchen auf dem Betriebsgelände gekommen. Fallweise sei das Tor offen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Der Mieter hat nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen (Paragraph 1109, ABGB). Er haftet für schuldhafte Beschädigungen, nicht aber für Zufall (Paragraph 1111, ABGB; 1 Ob 536/95). Die Revisionswerberin bestreitet ihre grundsätzliche Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung des Mietobjektes nicht, qualifiziert die Beschädigung aber als einen außerhalb ihrer Person gelegenen Zufall. Die dazu zitierten Fälle aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung können wegen des jeweils völlig anders gelagerten Sachverhalts ihren Standpunkt nicht stützen. Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (8 Ob 650/93 = MietSlg 35.135 uva). Die Verneinung eines Zufalls und die Qualifikation der Versäumnisse bei der Absperrung des Betriebsgeländes als Verschulden der Mieterin ist keine aus den Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58460 06A01720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00172.00P.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00172_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung