Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1828) sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auszugehen ist von den erstinstanzlichen Feststellungen, der Erstkläger habe die im Mietobjekt vorhandene Heizung während seiner Abwesenheit so eingestellt, daß eine Raumtemperatur von etwa 12 Grad erreicht werden sollte, daß für die Kläger aber kein Anlaß bestanden habe, an der Funktionsfähigkeit der Heizung zu zweifeln; der Erstkläger habe letztmals am 21.12.1991 die ordnungsgemäße Funktion der Heizung überprüft. Schließlich sei die Heizung zwischen dem 21. und dem 28.12.1991 ausgefallen. Soweit sich der Beklagte in seiner Revision von diesen Feststellungen entfernt, insbesondere ausführt, die Kläger hätten die Heizung abgeschaltet, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Vorinstanzen nahmen an, daß ein Teil der vom Beklagten behaupteten Schäden auf den Ausfall der Heizung zurückzuführen sei; ein Teil der Schäden sei allerdings auf andere Ursachen zurückzuführen. Wenn der Beklagte darauf verweist, die Vorinstanzen hätten schon prima facie annehmen müssen, daß sämtliche Schäden auf den Ausfall der Heizung zurückzuführen seien, ist er darauf zu verweisen, daß sie aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens gegenteilige, wohlbegründete Feststellungen getroffen haben, den Klägern also der Beweis dahin gelungen ist, daß für bestimmte Schäden der Heizungsausfall nicht kausal war.
Die Vorinstanzen sind richtigerweise davon ausgegangen, daß die Mieter (= Kläger) bei Schäden am (im) Mietobjekt gemäß § 1111 ABGB für ihr eigenes Verschulden, nicht aber für den Zufall haften (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1111). Diese Ansicht wird ebensowenig bekämpft wie die Auffassung, daß die Bestandnehmer gemäß § 1298 ABGB den Beweis ihrer Schuldlosigkeit anzutreten hatten. Von den Vorinstanzen wurde auch völlig zu Recht bejaht, daß die Mieter eines Hauses in der kalten Jahreszeit während ihrer Abwesenheit vom Mietobjekt die Funktionstüchtigkeit einer Heizung, die eingeschaltet bleiben mußte, zu überprüfen haben. Es stellt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, in welchen Abständen eine derartige Kontrolle stattzufinden hat. Es lassen sich dafür keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, hängt doch die gebotene Frequenz der Kontrollen unter anderem davon ab, welche Außentemperaturen herrschen, ob Grund zur Annahme eines Versagens der Heizanlage besteht, welchen Bauzustand das Mietobjekt aufweist (Dampfsperre?) und ob der Vermieter den Bauzustand betreffende Hinweise gegeben hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Mieter ihrer Pflicht zu zumutbaren Kontrollen nachgekommen sind. Diese Überprüfung haben die Vorinstanzen vorgenommen und sind zu einem durchaus vertretbaren Ergebnis gelangt.Die Vorinstanzen sind richtigerweise davon ausgegangen, daß die Mieter (= Kläger) bei Schäden am (im) Mietobjekt gemäß Paragraph 1111, ABGB für ihr eigenes Verschulden, nicht aber für den Zufall haften (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1111,). Diese Ansicht wird ebensowenig bekämpft wie die Auffassung, daß die Bestandnehmer gemäß Paragraph 1298, ABGB den Beweis ihrer Schuldlosigkeit anzutreten hatten. Von den Vorinstanzen wurde auch völlig zu Recht bejaht, daß die Mieter eines Hauses in der kalten Jahreszeit während ihrer Abwesenheit vom Mietobjekt die Funktionstüchtigkeit einer Heizung, die eingeschaltet bleiben mußte, zu überprüfen haben. Es stellt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, in welchen Abständen eine derartige Kontrolle stattzufinden hat. Es lassen sich dafür keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, hängt doch die gebotene Frequenz der Kontrollen unter anderem davon ab, welche Außentemperaturen herrschen, ob Grund zur Annahme eines Versagens der Heizanlage besteht, welchen Bauzustand das Mietobjekt aufweist (Dampfsperre?) und ob der Vermieter den Bauzustand betreffende Hinweise gegeben hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Mieter ihrer Pflicht zu zumutbaren Kontrollen nachgekommen sind. Diese Überprüfung haben die Vorinstanzen vorgenommen und sind zu einem durchaus vertretbaren Ergebnis gelangt.
Da die Kasuistik des vorliegenden Einzelfalls eine beispielgebende Entscheidung ausschließt, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.