Rechtssatz RS0048279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048279
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Die Mieter eines Hauses haben in der kalten Jahreszeit während ihrer Abwesenheit vom Mietobjekt die Funktionstüchtigkeit einer Heizung, die eingeschaltet bleiben mußte, zu überprüfen. Es stellt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, in welchen Abständen eine derartige Kontrolle stattzufinden hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Mieter ihrer Pflicht zu zumutbaren Kontrollen nachgekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048279
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00536_9500000_001