Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0048279×

Rechtssatz RS0048279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048279

Geschäftszahl

1Ob536/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Rechtssatz

Die Mieter eines Hauses haben in der kalten Jahreszeit während ihrer Abwesenheit vom Mietobjekt die Funktionstüchtigkeit einer Heizung, die eingeschaltet bleiben mußte, zu überprüfen. Es stellt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, in welchen Abständen eine derartige Kontrolle stattzufinden hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Mieter ihrer Pflicht zu zumutbaren Kontrollen nachgekommen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 536/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048279

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00536_9500000_001