Rechtssatz RS0020671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020671
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Der Bestandnehmer haftet nur für die verschuldete, nicht für die zufällige Beschädigung der Bestandsache. Als nicht ersatzfähiger zufälliger Schaden im Vermögen des Bestandgebers ist auch ein solcher anzusehen, der eine Folge eines in der Person des Bestandnehmers (oder seiner Angehörigen) eingetretenen Zufalles ist (vgl 3 Ob 502/55; hier: Erbrechen eines fünfjährigen Kindes beschädigt Teppich).Der Bestandnehmer haftet nur für die verschuldete, nicht für die zufällige Beschädigung der Bestandsache. Als nicht ersatzfähiger zufälliger Schaden im Vermögen des Bestandgebers ist auch ein solcher anzusehen, der eine Folge eines in der Person des Bestandnehmers (oder seiner Angehörigen) eingetretenen Zufalles ist vergleiche 3 Ob 502/55; hier: Erbrechen eines fünfjährigen Kindes beschädigt Teppich).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 523/79
Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 523/79
Veröff: SZ 53/41
- 1 Ob 536/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 536/95
Auch; nur: Der Bestandnehmer haftet nur für die verschuldete, nicht für die zufällige Beschädigung der Bestandsache. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020671
Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0080OB00523_7900000_001