Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung bzw - soweit § 16 a MRG nicht gegenteiliges normiert - das Wirksamwerden der Vereinbarung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu § 16 MRG mwN). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der ein für allemal vereinbarte Hauptmietzins daher nach dem Tag der Vereinbarung beurteilt werden muß, ist somit nicht zu beanstanden.Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung bzw - soweit Paragraph 16, a MRG nicht gegenteiliges normiert - das Wirksamwerden der Vereinbarung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu Paragraph 16, MRG mwN). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der ein für allemal vereinbarte Hauptmietzins daher nach dem Tag der Vereinbarung beurteilt werden muß, ist somit nicht zu beanstanden.
§ 16 a MRG hätte auch die Vereinbarung verschiedener Mietzinse für die Zeit bis zum Ende der U-Bahn-Errichtungsarbeiten einerseits und für die Zeit danach anderseits zugelassen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 a MRG Rz 1; Würth-Zingher WohnR '94, § 16 MRG Anm 1). Diese Vertragsvariante ist jedoch von den Parteien nicht gewählt worden.Paragraph 16, a MRG hätte auch die Vereinbarung verschiedener Mietzinse für die Zeit bis zum Ende der U-Bahn-Errichtungsarbeiten einerseits und für die Zeit danach anderseits zugelassen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 16, a MRG Rz 1; Würth-Zingher WohnR '94, Paragraph 16, MRG Anmerkung 1). Diese Vertragsvariante ist jedoch von den Parteien nicht gewählt worden.
§ 1096 ABGB betrifft hingegen die Minderung des zulässig vereinbarten Mietzinses wegen objektiver Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1096), sofern nicht ein vorbehaltsloser Vertragsabschluß in Kenntnis des Mangels, was hier der Fall wäre, erfolgte (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 1096 unter Hinweis auf [richtig] MietSlg 34.212).Paragraph 1096, ABGB betrifft hingegen die Minderung des zulässig vereinbarten Mietzinses wegen objektiver Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 1096,), sofern nicht ein vorbehaltsloser Vertragsabschluß in Kenntnis des Mangels, was hier der Fall wäre, erfolgte (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu Paragraph 1096, unter Hinweis auf [richtig] MietSlg 34.212).
Die Entscheidung 5 Ob 1077/92 = WoBl 1993, 57/42 hat die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Bestandobjektes durch vom Bestandgeber im Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, vorgenommene Abbrucharbeiten zum Gegenstand und stellt daher einen typischerweise unter § 1096 ABGB zu subsumierenden Sachverhalt dar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der angemessene Mietzins auf Grund der in der Umgebung des Bestandobjektes herrschenden konkreten Verhältnisse zum maßgebenden Stichtag einen anderen als den vereinbarten Betrag ergibt.Die Entscheidung 5 Ob 1077/92 = WoBl 1993, 57/42 hat die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Bestandobjektes durch vom Bestandgeber im Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, vorgenommene Abbrucharbeiten zum Gegenstand und stellt daher einen typischerweise unter Paragraph 1096, ABGB zu subsumierenden Sachverhalt dar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der angemessene Mietzins auf Grund der in der Umgebung des Bestandobjektes herrschenden konkreten Verhältnisse zum maßgebenden Stichtag einen anderen als den vereinbarten Betrag ergibt.