Rechtssatz RS0057278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057278
Entscheidungsdatum
30.08.1995
Rechtssatz
Die vorübergehende Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers kann für die Angemessenheit eines Mietzinses, der für eine unbestimmte Zeit zu zahlen ist, nicht maßgeblich sein. § 1096 ABGB sieht hiefür das Instrument der vorübergehenden Mietzinsminderung vor.Die vorübergehende Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers kann für die Angemessenheit eines Mietzinses, der für eine unbestimmte Zeit zu zahlen ist, nicht maßgeblich sein. Paragraph 1096, ABGB sieht hiefür das Instrument der vorübergehenden Mietzinsminderung vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1077/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1077/92
- 5 Ob 1110/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 1110/95
Vgl auch; Beisatz: Kein Fall des § 1096 ABGB wenn der angemessene Mietzins auf Grund der in der Umgebung des Bestandobjektes herrschenden konkreten Verhältnisse (hier: nach Fertigstellung der U - Bahn) zum maßgebenden Stichtag einen anderen als den vereinbarten Betrag ergibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057278
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01077_9200000_001