Rechtssatz RS0020975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020975
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Der Mieter kann vom Vermieter zwar nicht verlangen, dass alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Umstände erhalten bleiben, wohl aber, dass er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 588/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 588/83
- 8 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220
- 6 Ob 293/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
nur: Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dassw er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird. (T1)
- 1 Ob 89/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
Auch; Beisatz: Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint. (T2)
- 1 Ob 113/02b
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 14.10.2002 1 Ob 113/02b
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß §1096 Abs1 ABGB. (T3);Veröff: SZ 2002/132
- 1 Ob 306/02k
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T4); Veröff: SZ 2003/18
- 7 Ob 253/09w
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
- 7 Ob 56/17m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
- 6 Ob 118/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2025 6 Ob 118/25h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020975
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00588_8300000_001