Die Revision der Kläger ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob bei dem Mietengesetz unterliegenden Bestandobjekten eine Zinsminderung den Gesamtmietzins oder nur den Hauptmietzins erfaßt, nur in einer schon fast 30 Jahre zurückliegenden Entscheidung Stellung genommen hat und eine Rechtsprechung seit der Geltung des Mietrechtsgesetzes überhaupt fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.
In der Entscheidung vom 19.9.1951, SZ 24/226, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein teilweiser Zinserlaß nach § 1105 ABGB sich bei mietengeschützten Bestandobjekten zwar nur auf den Hauptmietzins beziehe, aber eine entsprechende Änderung des Betriebskostenschlüssels zur Folge habe. Die Herabsetzung des Hauptmietzinses müsse sich auch auf die beiden anderen Komponenten des gesetzlichen Mietzinses nach § 2 MG (Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben) auswirken. Mit der Herabsetzung des Hauptmietzinses, der die Grundlage für die Berechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gemäß § 4 MG abgebe, sei, ohne daß es erst eines Einverständnisses des Vermieteres bedürfe, von Gesetzes wegen auch eine entsprechende Änderung der beiden anderen Zinsbestandteile nach § 2 lit b und c MG verbunden, weil die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach § 4 "auf die einzelnen Mietgegenstände im Haus nach dem Verhältnis des einzelnen der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrundegelegten Jahresmietzinses zur Gesamtsumme dieser Jahresmietzinse usw. zu verteilen" seien. Die Herabsetzung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben geschehe danach nicht im gleichen Verhältnis wie jene des Hauptmietzinses sondern sei auf Grund der im § 4 MG vorgesehenen Verhältnisrechnung zu ermitteln. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Nach § 15 Abs 1 MRG besteht der vom Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins aus dem Hauptmietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem angemessenen Entgelt für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist somit der Hauptmietzins nur einer von mehreren Bestandteilen des Mietzinses, wie dies auch schon nach der Regelung des § 2 Abs 1 MG der Fall war. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß eine Zinsminderung nicht nur einen bestimmten, sondern alle Mietzinsbestandteile zu erfassen hat. Eine andere Auslegung läßt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten und würde dazu führen, daß Bestandnehmer von Räumen, die hinsichtlich der Zinsbildung dem Mietengesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt wären als andere Bestandnehmer. Denn bei einem zulässig vereinbarten Pauschalmietzins müßte sich die Herabsetzung auf den Pauschalmietzins erstrecken, während in anderen Fällen die neben dem Hauptmietzins zu leistenden übrigen Zinsbestandteile unvermindert den Hauptmieter träfen.In der Entscheidung vom 19.9.1951, SZ 24/226, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein teilweiser Zinserlaß nach Paragraph 1105, ABGB sich bei mietengeschützten Bestandobjekten zwar nur auf den Hauptmietzins beziehe, aber eine entsprechende Änderung des Betriebskostenschlüssels zur Folge habe. Die Herabsetzung des Hauptmietzinses müsse sich auch auf die beiden anderen Komponenten des gesetzlichen Mietzinses nach Paragraph 2, MG (Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben) auswirken. Mit der Herabsetzung des Hauptmietzinses, der die Grundlage für die Berechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gemäß Paragraph 4, MG abgebe, sei, ohne daß es erst eines Einverständnisses des Vermieteres bedürfe, von Gesetzes wegen auch eine entsprechende Änderung der beiden anderen Zinsbestandteile nach Paragraph 2, Litera b und c MG verbunden, weil die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach Paragraph 4, "auf die einzelnen Mietgegenstände im Haus nach dem Verhältnis des einzelnen der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrundegelegten Jahresmietzinses zur Gesamtsumme dieser Jahresmietzinse usw. zu verteilen" seien. Die Herabsetzung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben geschehe danach nicht im gleichen Verhältnis wie jene des Hauptmietzinses sondern sei auf Grund der im Paragraph 4, MG vorgesehenen Verhältnisrechnung zu ermitteln. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG besteht der vom Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins aus dem Hauptmietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem angemessenen Entgelt für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist somit der Hauptmietzins nur einer von mehreren Bestandteilen des Mietzinses, wie dies auch schon nach der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, MG der Fall war. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß eine Zinsminderung nicht nur einen bestimmten, sondern alle Mietzinsbestandteile zu erfassen hat. Eine andere Auslegung läßt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten und würde dazu führen, daß Bestandnehmer von Räumen, die hinsichtlich der Zinsbildung dem Mietengesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt wären als andere Bestandnehmer. Denn bei einem zulässig vereinbarten Pauschalmietzins müßte sich die Herabsetzung auf den Pauschalmietzins erstrecken, während in anderen Fällen die neben dem Hauptmietzins zu leistenden übrigen Zinsbestandteile unvermindert den Hauptmieter träfen.
Durch das Mietrechtsgesetz wurde in Änderung der Konstruktion des § 4 Abs 1 MG der Verteilungsschlüssel für den Anteil des einzelnen Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses geändert. Nach § 17 Abs 1 MRG bestimmt sich dieser Anteil nunmehr nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses, wobei die Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, außer Betracht bleibt. Damit ist aber ein unmittelbarer Bezug zur Größe und sohin zum "Nutzungsumfang" des Bestandobjektes hergestellt. Da für eine Zinsminderung gerade die Einschränkung des Nutzungsumfanges des Bestandobjektes Voraussetzung ist und anders als während der alten Rechtslage eine Reduktion des Hauptmietzinses auch keinen Einfluß mehr auf die übrigen Zinsbestandteile haben kann, erachtet es der erkennende Senat für sachgerecht, den gesamten Mietzins von dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandobjekten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1096 ABGB einheitlich zu mindern (vgl. hiezu auch Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1096 ABGB). Daß § 1096 ABGB auch neben der dem Vermieter auferlegten Erhaltungspflicht anwendbar ist, steht aber entgegen den Ausführungen der Revision außer Frage. Die zum Mietengesetz hiezu ergangene Rechtsprechung wurde nunmehr im § 3 Abs 1 letzter Satz MRG ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Insoweit ist also eine der ständigen Judikatur entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt.Durch das Mietrechtsgesetz wurde in Änderung der Konstruktion des Paragraph 4, Absatz eins, MG der Verteilungsschlüssel für den Anteil des einzelnen Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses geändert. Nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG bestimmt sich dieser Anteil nunmehr nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses, wobei die Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, außer Betracht bleibt. Damit ist aber ein unmittelbarer Bezug zur Größe und sohin zum "Nutzungsumfang" des Bestandobjektes hergestellt. Da für eine Zinsminderung gerade die Einschränkung des Nutzungsumfanges des Bestandobjektes Voraussetzung ist und anders als während der alten Rechtslage eine Reduktion des Hauptmietzinses auch keinen Einfluß mehr auf die übrigen Zinsbestandteile haben kann, erachtet es der erkennende Senat für sachgerecht, den gesamten Mietzins von dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandobjekten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1096, ABGB einheitlich zu mindern vergleiche hiezu auch Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 1096, ABGB). Daß Paragraph 1096, ABGB auch neben der dem Vermieter auferlegten Erhaltungspflicht anwendbar ist, steht aber entgegen den Ausführungen der Revision außer Frage. Die zum Mietengesetz hiezu ergangene Rechtsprechung wurde nunmehr im Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz MRG ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Insoweit ist also eine der ständigen Judikatur entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt.
Letztlich wird in der Revision ausgeführt, es fehle an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ob Gebrechen von Gasrohren im Inneren des Hauses überhaupt "ernste Schäden" des Hauses seien, im übrigen sei die Beklagte nach dem Mietvertrag aus dem Jahre 1939 verpflichtet, solche ernste Schäden auf eigene Kosten beheben zu lassen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gas- oder Wasserrohrleitungen, wesentliche Bestandteiles des Hauses sind. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuer-, Explosions ucd Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind (Rz 1964, 41; MietSlg. 29.244; ImmZ. 1988, 111 ua).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das seit 1939 bestehende Mietverhältnis in den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Die Kosten der Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses und der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt, hat der Vermieter gemäß § 3 Abs 2 Ziff. 1 und 2 MRG in Verbindung mit Abs 3 MRG aus den in den vorausgegangenen Kalenderjahren erzielten Hauptmietzinsreserven, aus künftigen Hauptmietzinseinnahmen oder im Wege einer Mietzinserhöhung nach den §§ 18 ff MRG zu decken.Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das seit 1939 bestehende Mietverhältnis in den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Die Kosten der Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses und der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt, hat der Vermieter gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziff. 1 und 2 MRG in Verbindung mit Absatz 3, MRG aus den in den vorausgegangenen Kalenderjahren erzielten Hauptmietzinsreserven, aus künftigen Hauptmietzinseinnahmen oder im Wege einer Mietzinserhöhung nach den Paragraphen 18, ff MRG zu decken.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 591/89 (= ImmZ. 1990,6) in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zugunsten des Mieters wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Druckes im Zweifel stets als zwingend anzusehen, auch wenn dies nur bei einzelnen Bestimmungen betont wird. Der durch das Mietrechtsgesetz geschützte Mieter kann daher, anders als bei bloßer Anwendung des § 1096 ABGB, der an sich nachgiebiges Recht enthält, auf sein Recht, die Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zu verlangen, im vorhinein nicht wirksam verzichten. Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte (Würth, aaO, Rz 6 zu § 1097; 7 Ob 600/89). Da sich die Kläger hier weigerten, Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten zu erbringen, die sie als Vermieter unabdingbar vorzunehmen hatten, muß die Beklagte die Bestimmung über die Kostentragung im Mietvertrag aus dem Jahre 1939 nicht gegen sich gelten lassen (vgl. auch JBl 1988, 522).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 591/89 (= ImmZ. 1990,6) in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zugunsten des Mieters wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Druckes im Zweifel stets als zwingend anzusehen, auch wenn dies nur bei einzelnen Bestimmungen betont wird. Der durch das Mietrechtsgesetz geschützte Mieter kann daher, anders als bei bloßer Anwendung des Paragraph 1096, ABGB, der an sich nachgiebiges Recht enthält, auf sein Recht, die Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zu verlangen, im vorhinein nicht wirksam verzichten. Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte (Würth, aaO, Rz 6 zu Paragraph 1097,; 7 Ob 600/89). Da sich die Kläger hier weigerten, Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten zu erbringen, die sie als Vermieter unabdingbar vorzunehmen hatten, muß die Beklagte die Bestimmung über die Kostentragung im Mietvertrag aus dem Jahre 1939 nicht gegen sich gelten lassen vergleiche auch JBl 1988, 522).
Eine Verletzung der Bestimmungen des § 273 ZPO über das Ausmaß der Zinsminderung haben die Kläger nicht geltend gemacht. Ihrer Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 273, ZPO über das Ausmaß der Zinsminderung haben die Kläger nicht geltend gemacht. Ihrer Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.