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Rechtssatz RS0020999×

Rechtssatz RS0020999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020999

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Bestandgebers, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören (Paragraph 1096, ABGB) umfaßt auch dessen Pflicht, für eine möglichst geringe Behinderung des Bestandnehmers in dem Gebrauch der Bestandsache durch eine Bauführung Sorge zu tragen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bauführung vom Bestandgeber selbst oder von einem weiteren Mieter des Hauses vorgenommen wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so haftet er für den dem Bestandnehmer durch die Bauführung am Bestandobjekt entstandenen Schaden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 545/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 545/83
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T1); Veröff: SZ 2003/18
  • 9 Ob 53/16h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0070OB00545_8300000_003