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Rechtssatz RS0109834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109834

Geschäftszahl

2Ob5/98v; 1Ob306/02k

Entscheidungsdatum

24.02.2003

Rechtssatz

Zur Verschaffung des bedungenen Gebrauchs gehört auch die Einholung der baubehördlichen Bewilligung. Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen. Hat es der Bestandnehmer jedoch übernommen, selbst für die Einholung Sorge zu tragen, so trifft ihn das Erteilungsrisiko; es bleiben bloß in der ihm zurechenbaren Sphäre gewisse Erwartungen unerfüllt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/98v
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 5/98v
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Vgl; Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T1); Beisatz: Die Bedeutung des § 1096 Abs1 ABGB erschöpft sich nicht etwa in der Regelung der Rechtsfolgen einer vom Bestandgeber als Gewährleistung zu vertretenden Leistungsstörung, sondern diese Bestimmung ist auch Ausdruck eines Grundsatzes der Gefahrtragung beim Bestandvertrag. (T2); Veröff: SZ 2003/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109834

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00005_98V0000_001