Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 27.11.1975 mietete die Beklagte von der Klägerin ab 1.12.1975 bestimmte Teilflächen des Garagengebäudes Wien 7., Stiftgasse 5-9, zum Betrieb einer Parkgarage mit 621 PKW-Abstellplätzen. Das Bestandverhältnis war bis 31.12.1985 unkündbar. Die Beklagte, der ursprünglich das Recht zugestanden war, im Fall eines Verlustes in den Geschäftsjahren 1979 und 1980 das Bestandverhältnis zum 31.12.1981 aufzukündigen, verzichtete auf Grund einer Zusatzvereinbarung vom 9.12.1980/8.1.1981 auf die Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes bis 31.12.1990. Gemäß § 4 des Bestandvertrages betrug der Bestandzins 68,2864 % des Bruttoumsatzes aus dem gesamten Garagengeschäft abzüglich Umsatzsteuer, mindestens jedoch - wertgesichert - S 4,127.760 zuzüglich Umsatzsteuer pro Jahr. Die Beklagte übernahm im Bestandvertrag die Verpflichtung, im Bestandobjekt ein Garagierungsunternehmen zu betreiben. Beim Vertragsabschluß gingen die Parteien davon aus, daß die Umsätze der Kaufhäuser der Konzerngesellschaften der Klägerin und damit auch jene des Garagenbetriebes steigen würden. Die Klägerin förderte diese Umsatzerwartungen der Beklagten durch die Bekanntgabe der damals üblichen jährlichen Umsatzsteigerungen der Kaufhäuser von etwa 7 bis 10 %.Mit Vertrag vom 27.11.1975 mietete die Beklagte von der Klägerin ab 1.12.1975 bestimmte Teilflächen des Garagengebäudes Wien 7., Stiftgasse 5-9, zum Betrieb einer Parkgarage mit 621 PKW-Abstellplätzen. Das Bestandverhältnis war bis 31.12.1985 unkündbar. Die Beklagte, der ursprünglich das Recht zugestanden war, im Fall eines Verlustes in den Geschäftsjahren 1979 und 1980 das Bestandverhältnis zum 31.12.1981 aufzukündigen, verzichtete auf Grund einer Zusatzvereinbarung vom 9.12.1980/8.1.1981 auf die Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes bis 31.12.1990. Gemäß Paragraph 4, des Bestandvertrages betrug der Bestandzins 68,2864 % des Bruttoumsatzes aus dem gesamten Garagengeschäft abzüglich Umsatzsteuer, mindestens jedoch - wertgesichert - S 4,127.760 zuzüglich Umsatzsteuer pro Jahr. Die Beklagte übernahm im Bestandvertrag die Verpflichtung, im Bestandobjekt ein Garagierungsunternehmen zu betreiben. Beim Vertragsabschluß gingen die Parteien davon aus, daß die Umsätze der Kaufhäuser der Konzerngesellschaften der Klägerin und damit auch jene des Garagenbetriebes steigen würden. Die Klägerin förderte diese Umsatzerwartungen der Beklagten durch die Bekanntgabe der damals üblichen jährlichen Umsatzsteigerungen der Kaufhäuser von etwa 7 bis 10 %.
Diese Umsatzerwartungen der Parteien haben sich jedoch in der Folge nicht erfüllt. Die Frequenzsteigerung des Garagenbetriebes entsprach nicht der Zunahme der allgemeinen Motorisierung. Seit Beginn des Jahres 1979 führten einschneidende Änderungen der Verkehrsregelung im Raum Mariahilfer-Straße zum Rückgang des Garagengeschäftes. In diesem Jahr wurde auch die Garage unterhalb des Messeparkplatzes eröffnet, die ebenfalls den Umsatz des Garagenbetriebes der Beklagten schmälerte. Im Jahr 1982 wurden weitere das Garagengeschäft der Beklagten beeinträchtigende Verkehrsmaßnahmen gesetzt; außerdem wurde auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** ein Parkplatz für Kurzparkkunden eröffnet, der den Kunden der Kaufhäuser der Konzernbetriebe der Klägerin gratis zur Verfügung gestellt wurde. Dafür wurde im Einzugsbereich der Parkgarage der Beklagten und in der Garage selbst mit Steckzetteln geworben. Das führte ebenfalls zu einem Rückgang des Umsatzes der Beklagten beim Kurzparkgeschäft.
Etwa ab 1979/80 kam es zwischen den Streitteilen zu Vereinbarungen über die Zahlung des Mietzinses. Dabei rechnete die Klägerin der Beklagten bestimmte Werbeaufwendungen (Gratisparkscheine für Kunden der Kaufhäuser; sonstige Gratisparkaktionen u.dgl.) als Zahlungen auf den Mietzins an, gewährte aber auch - aus Anlaß des Kaufhausbrandes im Jahre 1979 - einen echten Mietzinsnachlaß. Der vereinbarte Mindestzins wurde dabei nie unterschritten. Der damals im Rahmen der Geschäftsführung der Klägerin tätig gewesene DDr. Walter P*** erklärte aus diesen Anlässen stets, daß damit nur Sondervereinbarungen für das jeweilige Betriebsjahr, nicht aber auch für die Zukunft geltende Vereinbarungen getroffen würden. Mit Schreiben vom 29.7.1982 (Beilage O) erklärte die Beklagte mit der Behauptung, daß durch die Eröffnung des Kundenparkplatzes auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** ihr Kurzparkgeschäft vor dem völligen Zusammenbruch stehe, den "sofortigen Rücktritt vom Bestandvertrag". Die Klägerin sprach sich dagegen aus. In den folgenden Gesprächen gingen die Streitteile wieder vom aufrechten Bestehen des Vertragsverhältnisses aus. Den Standpunkt der Beklagten, daß sie den Garagenbetrieb nur noch als Geschäftsführerin ohne Auftrag führe, hat die Klägerin nie akzeptiert. Nach einem Wechsel der Konzernleitung war die Klägerin nicht mehr bereit, weitere Zahlungsvereinbarungen mit der Beklagten zu treffen. Ende Jänner 1987 hat die Beklagte das Bestandobjekt geräumt. Die Klägerin ermittelte für das Betriebsjahr 1984 einen Zinsrückstand - einschließlich kapitalisierter Verzugszinsen - von S 3,565.411,65 (Klagebegehren zu 47 C 58/87 g des Erstgerichtes) und für das Jahr 1985 bis zur Auflösung des Bestandverhältnisses einen Rückstand von S 3,167.451,80 (Klagebegehren zu 47 C 59/87 d des Erstgerichtes).
Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrte die Klägerin von der Beklagten (zuletzt ON 16 S. 117 f im führenden Akt) die Zahlung des Gesamtzinsrückstandes von S 6,732.863,45 sA; ihr ursprünglich mit der Klage 47 C 59/87 d des Erstgerichtes erhobenes, unter anderem auch auf den Zinsrückstand gestütztes Räumungsbegehren hat die Klägerin nach der Räumung auf Kosten eingeschränkt. Der Bestandzins sei nach wie vor auf Grund der Bestimmungen des Mietvertrages vom 27.11.1975 zu berechnen. Mit den späteren Vereinbarungen über die Anrechnung von Werbeaufwendungen der Beklagten auf den Mietzins bzw. die Herabsetzung des Zinses sei jeweils nur besonderen Umständen Rechnung getragen, der ursprüngliche Vertrag dadurch aber nicht geändert worden. Die Klägerin habe den Vertragsrücktritt der Beklagten nicht angenommen; die Beklagte habe dann weiterhin Zins gezahlt. Ein bestimmter Mindestertrag des Garagenbetriebes sei nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagen. Wegen der Eröffnung des Kundenparkplatzes auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** und der damit verbundenen Einschränkung des Gebrauches des Bestandobjektes habe sie den Rücktritt vom Bestandvertrag erklärt. Schon davor hätten wesentliche Verkehrsbeschränkungen im Einzugsgebiet des Garagenbetriebes zum Rückgang des Umsatzes geführt. Seit 1979 sei bei der Zinsabrechnung laufend auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten Bedacht genommen worden. Seit der Auflösung des Bestandvertrages schulde die Beklagte auch keinen Bestandzins mehr. Der eingeklagte Betrag werde aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der geminderten Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes geschuldet. Im Hinblick auf die vorliegenden Umstände sei die Klageführung rechtsmißbräuchlich. Ihren Werbeaufwand aus den Jahren 1984 bis 1986 von insgesamt S 2,662.412 wendete die Beklagte gegen die Bestandzinsforderung als Gegenforderung zur Aufrechnung ein (ON 20 S. 134 im führenden Akt). Das Erstgericht gab den Klagen zur Gänze statt und sprach aus, daß die Gegenforderung der Beklagten von insgesamt S 1,687.568 nicht zu Recht bestehe. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest; weiters traf es Feststellungen darüber, daß kein lebendes Unternehmen übergeben wurde und es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, ein solches erst aufzubauen, daß die Kapazität des Kundenparkplatzes des Kaufhauses A. G*** ca. 40 bis 50 Abstellplätze betrage und daß die Beklagte mit dem Mietzins nicht wegen unverschuldeter Umstände in Verzug geraten sei, sondern aus geschäftstaktischen Gründen den Auszug aus dem Betrieb verzögert und der Klägerin gedroht habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen.
Rechtlich kam das Erstgericht zu der Ansicht, daß die Streitteile eine bestimmte Umsatzentwicklung des Garagenbetriebes nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben hätten; es verneinte deshalb ein Recht der Beklagten zur sofortigen Vertragsauflösung. Aber auch die Eröffnung des Kurzparkplatzes rechtfertige nicht die Auflösung des Bestandvertrages. Mit einer Änderung der Verkehrssituation müsse insbesondere in städtischen Gebieten gerechnet werden. Auch eine Bestandzinsminderung nach § 1096 ABGB komme nicht in Frage, weil das Bestandobjekt selbst nicht mangelhaft geworden sei; § 1105 ABGB scheide als Grundlage für eine Bestandzinsminderung schon deshalb aus, weil ein Mietvertrag vorliege und nicht ein bloß für die Dauer eines Jahres abgeschlossener Pachtvertrag.Rechtlich kam das Erstgericht zu der Ansicht, daß die Streitteile eine bestimmte Umsatzentwicklung des Garagenbetriebes nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben hätten; es verneinte deshalb ein Recht der Beklagten zur sofortigen Vertragsauflösung. Aber auch die Eröffnung des Kurzparkplatzes rechtfertige nicht die Auflösung des Bestandvertrages. Mit einer Änderung der Verkehrssituation müsse insbesondere in städtischen Gebieten gerechnet werden. Auch eine Bestandzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB komme nicht in Frage, weil das Bestandobjekt selbst nicht mangelhaft geworden sei; Paragraph 1105, ABGB scheide als Grundlage für eine Bestandzinsminderung schon deshalb aus, weil ein Mietvertrag vorliege und nicht ein bloß für die Dauer eines Jahres abgeschlossener Pachtvertrag.
Das Berufungsgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die eingeklagte Bestandzinsforderung mit S 6,130.104,70 zu Recht, die Gegenforderung von S 1,687.568 hingegen nicht zu Recht bestehe, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des als zu Recht bestehend erkannten Kapitalbetrages. Hinsichtlich des Zuspruches eines Teilbetrages von S 602.758,70 sowie der der Klägerin zugesprochenen Zinsen samt Umsatzsteuer hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu treffende Entscheidung auf. Das Berufungsgericht übernahm die eingangs wiedergegebenen, nicht jedoch die weiteren, bei der Darstellung des Ersturteils näher bezeichneten Feststellungen sowie weitere Feststellungen über die Höhe der Verzugszinsen und führte in rechtlicher Hinsicht zu seinem Teilurteil folgendes aus:
Mit ihrer Berufung verfolge die Beklagte nur noch den Zinsminderungsanspruch, während sie der Auffassung des Erstgerichtes, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei, nicht entgegentrete. Die Klägerin habe der Beklagten nicht etwa unrichtige Umsatzzahlen genannt; es seien lediglich die beiderseitigen Erwartungen, daß die Umsätze der Kaufhauser und damit auch des Garagenbetriebes der Beklagten steigen würden, enttäuscht worden. Die Klägerin habe der Beklagten daher - zum Unterschied von dem der Entscheidung SZ 54/88 zugrunde liegenden Fall - nur Prognosen für eine bestimmte Geschäftsentwicklung erstellt, nicht aber unrichtige Angaben über die Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre gemacht. Ob eine bestimmte Erwartung eintrifft oder nicht, gehöre aber zum Risiko, das jeder Unternehmer selbst zu tragen habe. Soweit die Beklagte den Zinsminderungsanspruch auf die Neueröffnung eines Kundenparkplatzes gestützt habe, scheitere er daran, daß das Bestandobjekt an sich nicht mangelhaft geworden sei. Einem Mangel der Sache stehe zwar die Verhinderung der vertragsgemäßen Benützung durch den Bestandgeber gleich; da aber nicht einmal die Verletzung einer Konkurrenzklausel zu einer Zinsminderung führe, komme im vorliegenden Fall, in dem keine Konkurrenzklausel vereinbart worden sei, die Zinsminderung nicht in Frage. Im Beharren auf der Zahlung eines gültig vereinbarten Bestandzinses könne auch kein Rechtsmißbrauch erblickt werden. Von einem groben Verschulden der Beklagten an der Nichtzahlung des Bestandzinses sei das - auf Kosten eingeschränkte - Räumungsbegehren gemäß § 1118, zweiter Fall, ABGB nicht abhängig gewesen; ein solches Verschulden sei auch nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens. Da sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichend ergebe, in welchem Ausmaß die Klägerin Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen habe, sei die Sache in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif.Mit ihrer Berufung verfolge die Beklagte nur noch den Zinsminderungsanspruch, während sie der Auffassung des Erstgerichtes, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei, nicht entgegentrete. Die Klägerin habe der Beklagten nicht etwa unrichtige Umsatzzahlen genannt; es seien lediglich die beiderseitigen Erwartungen, daß die Umsätze der Kaufhauser und damit auch des Garagenbetriebes der Beklagten steigen würden, enttäuscht worden. Die Klägerin habe der Beklagten daher - zum Unterschied von dem der Entscheidung SZ 54/88 zugrunde liegenden Fall - nur Prognosen für eine bestimmte Geschäftsentwicklung erstellt, nicht aber unrichtige Angaben über die Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre gemacht. Ob eine bestimmte Erwartung eintrifft oder nicht, gehöre aber zum Risiko, das jeder Unternehmer selbst zu tragen habe. Soweit die Beklagte den Zinsminderungsanspruch auf die Neueröffnung eines Kundenparkplatzes gestützt habe, scheitere er daran, daß das Bestandobjekt an sich nicht mangelhaft geworden sei. Einem Mangel der Sache stehe zwar die Verhinderung der vertragsgemäßen Benützung durch den Bestandgeber gleich; da aber nicht einmal die Verletzung einer Konkurrenzklausel zu einer Zinsminderung führe, komme im vorliegenden Fall, in dem keine Konkurrenzklausel vereinbart worden sei, die Zinsminderung nicht in Frage. Im Beharren auf der Zahlung eines gültig vereinbarten Bestandzinses könne auch kein Rechtsmißbrauch erblickt werden. Von einem groben Verschulden der Beklagten an der Nichtzahlung des Bestandzinses sei das - auf Kosten eingeschränkte - Räumungsbegehren gemäß Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB nicht abhängig gewesen; ein solches Verschulden sei auch nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens. Da sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichend ergebe, in welchem Ausmaß die Klägerin Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen habe, sei die Sache in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des davon erfaßten Teiles des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.