Rechtssatz RS0016246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016246
Geschäftszahl
5Ob768/80; 6Ob719/87 (6Ob720/87); 4Ob614/88 (4Ob615/88)
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Solange der Pächter infolge vom Verpächter abgegebener unrichtiger Erklärungen über die Ertragsfähigkeit der Sache nicht sicher die Höhe des tatsächlich ( nach Irrtumsanfechtung bzw Bestandzinsminderung ) geschuldeten Pachtzinses bestimmen kann, befindet er sich bei der Bezahlung des Betrages, der sich nachher als nicht geschuldet herausstellt, in einem Irrtum über seine Leistungspflicht ( § 1431 ABGB ). Bis dahin kann ihm nicht mit Erfolg das Rückforderungshindernis der wissentlichen Zahlung einer Nichtschuld ( § 1432 letzter Fall ABGB ) entgegengesetzt werden.Solange der Pächter infolge vom Verpächter abgegebener unrichtiger Erklärungen über die Ertragsfähigkeit der Sache nicht sicher die Höhe des tatsächlich ( nach Irrtumsanfechtung bzw Bestandzinsminderung ) geschuldeten Pachtzinses bestimmen kann, befindet er sich bei der Bezahlung des Betrages, der sich nachher als nicht geschuldet herausstellt, in einem Irrtum über seine Leistungspflicht ( Paragraph 1431, ABGB ). Bis dahin kann ihm nicht mit Erfolg das Rückforderungshindernis der wissentlichen Zahlung einer Nichtschuld ( Paragraph 1432, letzter Fall ABGB ) entgegengesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 768/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
Veröff: SZ 54/88
- 6 Ob 719/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 719/87
Vgl; Beisatz: Keine Annahme einer irrtümlichen Zahlung, wenn der
Kläger im Zeitpunkt der Mietzinszahlung die behaupteten Mängel kannte
und seine Möglichkeit, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne
des § 1096 ABGB berechtigt ist, damals nicht geringer war, als zur
Zeit der Klagseinbringung. (T1)
- 4 Ob 614/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016246
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00768_8000000_005