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Entscheidung 6 Ob 40/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob40/08p

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Notburga S*****, vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 7.910,63 EUR sA und Räumung (Gesamtstreitwert 9.650,63 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. November 2007, GZ 1 R 280/07g-30, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 16. Juli 2007, GZ 14 C 717/05y-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Dabei ist das Berufungsgericht aber nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162).

Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt. Dass allenfalls bei der Beweiswürdigung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt, stellt noch keinen Nichtigkeitsgrund nach dieser Gesetzesstelle dar (RIS-Justiz RS0040180).

Sowohl Inhalt und Umfang der dem Bestandgeber obliegenden (Schutz-)Pflichten (6 Ob 356/04b) als auch die Berechtigung und das Ausmaß einer Mietzinsminderung (9 Ob 34/04x) hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon ausgingen, es liege bisher keine konkrete Behinderung im vereinbarten Gebrauch (dazu RIS-Justiz RS0107866) vor, so ist darin eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Nicht einmal das Fehlen entsprechender verwaltungsbehördlicher Bewilligungen würde im Übrigen zwingend dazu führen, dass kein Entgelt zu entrichten ist; vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung des Anspruchs des Mieters oder Pächters auf Zinsminderung auch in einem solchem Fall auf den tatsächlich erzielten Vorteil an (7 Ob 184/03i mwN). Dass der Beklagte bisher sein Lokal nicht in der vereinbarten Form führen konnte, ist aus den Verfahrensergebnissen aber in keiner Weise ableitbar.

Damit bringt der Beklagte aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E87040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00040.08P.0313.000

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0060OB00040_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020870 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Unrichtig ist der Standpunkt, für eine den behördlichen Vorschriften widersprechende Benützung stehe überhaupt kein Entgelt zu; es kommt nur auf den tatsächlichen erzielten Vorteil an.
RS0021288 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tats …
RS0021324 Rechtssatz 26.02.1991Zivilrecht
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Hier: Zinsminderung von fünfundzwanzig Prozent für Lärmbelästigung an Obergrenze aber gerechtfertigt).
RS0040180 Rechtssatz 18.11.1953Zivilrecht
Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geschweige eine Nichtigkeit desselben darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein U …
RS0042133 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.
RS0043162 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.
RS0107866 Rechtssatz 15.05.1997Zivilrecht
Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser R …