Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO noch zwei weitere Kriterien gegeben sein, nämlich a) die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (7 Ob 68/00a, 7 Ob 75/01g). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, um Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden (7 Ob 75/01g, SZ 60/140, RIS-Justiz RS0037422, RS0039007, Fasching, Lehrbuch2, Rz 1072). Ihrer vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklagen und Feststellungsurteile nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (7 Ob 75/01g, RIS-Justiz RS003907). Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt (7 Ob 75/01g, 8 Ob 41/98g, 1 Ob 35/93). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (7 Ob 107/01p, RIS-Justiz RS0038908). Der Rechtssatz, dass eine Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn die Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, d. h., wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruchs nicht in Betracht kommen. Können aber lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden, dann wird der Feststellungsanspruch dadurch in der Regel nicht ausgeschöpft (8 Ob 27/00d, 7 Ob 107/01p, RIS-Justiz RS0039021). Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Es muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (7 Ob 68/00a, 1 Ob 58/01p, 7 Ob 310/01s). Das Begehren der Klägerin ist nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen eindeutig auf die Feststellung des ex lege (Würth in Rummel I3 Rz 10 zu § 1096 ABGB mwN) bestehenden Zinsminderungsrechtes von 40 % gerichtet. Die Klägerin sieht ihr rechtliches Interesse an der Feststellungsklage darin, dass sie ohne diese bei Zinsminderung einer Räumungsklage ausgesetzt wäre.Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Paragraph 228, ZPO noch zwei weitere Kriterien gegeben sein, nämlich a) die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (7 Ob 68/00a, 7 Ob 75/01g). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, um Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden (7 Ob 75/01g, SZ 60/140, RIS-Justiz RS0037422, RS0039007, Fasching, Lehrbuch2, Rz 1072). Ihrer vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklagen und Feststellungsurteile nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (7 Ob 75/01g, RIS-Justiz RS003907). Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt (7 Ob 75/01g, 8 Ob 41/98g, 1 Ob 35/93). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (7 Ob 107/01p, RIS-Justiz RS0038908). Der Rechtssatz, dass eine Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn die Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, d. h., wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruchs nicht in Betracht kommen. Können aber lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden, dann wird der Feststellungsanspruch dadurch in der Regel nicht ausgeschöpft (8 Ob 27/00d, 7 Ob 107/01p, RIS-Justiz RS0039021). Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Es muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (7 Ob 68/00a, 1 Ob 58/01p, 7 Ob 310/01s). Das Begehren der Klägerin ist nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen eindeutig auf die Feststellung des ex lege (Würth in Rummel I3 Rz 10 zu Paragraph 1096, ABGB mwN) bestehenden Zinsminderungsrechtes von 40 % gerichtet. Die Klägerin sieht ihr rechtliches Interesse an der Feststellungsklage darin, dass sie ohne diese bei Zinsminderung einer Räumungsklage ausgesetzt wäre.
Die Klägerin übersieht aber bei ihrer Argumentation § 33 Abs 2 und 3 MRG. In einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage wäre die Höhe des geschuldeten Mietzinses wegen des von der Klägerin behaupteten schon ex lege bestehenden Zinsminderungsrechtes ab Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjektes bis zu deren Behebung (vgl RIS-Justiz RS0107866) strittig. Könnte die Klägerin ihr Vorbringen beweisen, so träfe sie auch kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluß entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. Dies bedeutet, dass der Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht droht, auf Grund einer Räumungsklage ihres Bestandobjektes verlustig zu gehen. Damit fehlt ihr aber das behauptete rechtliche Interesse an der Feststellung des Zinsminderungsrechts.Die Klägerin übersieht aber bei ihrer Argumentation Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG. In einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage wäre die Höhe des geschuldeten Mietzinses wegen des von der Klägerin behaupteten schon ex lege bestehenden Zinsminderungsrechtes ab Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjektes bis zu deren Behebung vergleiche RIS-Justiz RS0107866) strittig. Könnte die Klägerin ihr Vorbringen beweisen, so träfe sie auch kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluß entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. Dies bedeutet, dass der Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht droht, auf Grund einer Räumungsklage ihres Bestandobjektes verlustig zu gehen. Damit fehlt ihr aber das behauptete rechtliche Interesse an der Feststellung des Zinsminderungsrechts.
Nur der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass jedenfalls für die Vergangenheit auch deshalb kein Feststellungsinteresse besteht, weil für diesen Zeitraum schon mit gleichem Rechtsschutz eine Leistungsklage erhoben werden und ein allfälliger Rückforderungsanspruch abschließend beurteilt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.