Begründung:
Gemäß § 93 Abs 1 BWG haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs 2 leg cit entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gemäß Abs 3 leg cit hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen haben (ua) zu gewährleisten, dass im Falle der Konkurseröffnung über ein Mitgliedsinstitut Einlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 93 ff BWG gesichert sind. Grundsätzlich hat die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung der gesicherten Einlagen vorzunehmen. Gemäß § 93a Abs 4 BWG haben jedoch im Falle der Auszahlung gesicherter Einlagen (ua) eines Kreditinstituts, dem die Konzession nach dem 30. 6. 1996 erteilt wurde, alle Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig Beiträge zu leisten, und zwar für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Während dieses Zeitraums gehören die betreffenden Kreditinstitute also einem gesonderten Rechnungskreis an, für den eine übersektorale Einlagensicherung bzw Anlegerentschädigung wirksam wird. § 93a Abs 5 leg cit sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass die zuständige Sicherungseinrichtung ein solches Kreditinstitut von der Anwendung der 5-jährigen Frist entbindet, sodass es sofort wie alle anderen Fachverbandsmitglieder behandelt wird. Andernfalls gilt erst nach dem Ablauf von fünf Jahren die Regelung des § 93a Abs 1 BWG, wonach Zahlungen der gesicherten Einlagen von jener Sicherungseinrichtung zu leisten sind, der das iSd § 93 Abs 3 Z 1 bis 4 BWG in Schwierigkeiten geratene Kreditinstitut angehört.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BWG haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Absatz 2, leg cit entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gemäß Absatz 3, leg cit hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen haben (ua) zu gewährleisten, dass im Falle der Konkurseröffnung über ein Mitgliedsinstitut Einlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 93, ff BWG gesichert sind. Grundsätzlich hat die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung der gesicherten Einlagen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG haben jedoch im Falle der Auszahlung gesicherter Einlagen (ua) eines Kreditinstituts, dem die Konzession nach dem 30. 6. 1996 erteilt wurde, alle Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig Beiträge zu leisten, und zwar für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Während dieses Zeitraums gehören die betreffenden Kreditinstitute also einem gesonderten Rechnungskreis an, für den eine übersektorale Einlagensicherung bzw Anlegerentschädigung wirksam wird. Paragraph 93 a, Absatz 5, leg cit sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass die zuständige Sicherungseinrichtung ein solches Kreditinstitut von der Anwendung der 5-jährigen Frist entbindet, sodass es sofort wie alle anderen Fachverbandsmitglieder behandelt wird. Andernfalls gilt erst nach dem Ablauf von fünf Jahren die Regelung des Paragraph 93 a, Absatz eins, BWG, wonach Zahlungen der gesicherten Einlagen von jener Sicherungseinrichtung zu leisten sind, der das iSd Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 BWG in Schwierigkeiten geratene Kreditinstitut angehört.
Die klagende Partei ist Sicherungseinrichtung eines Bankenverbandes. Die beklagten Parteien sind Sicherungseinrichtungen anderer Verbände. Mitgliedinstitute der Klägerin sind ua die E***** Aktiengesellschaft, die F***** GesmbH und die Welcome Bank GesmbH (vormals W***** GesmbH). Diese drei Kreditinstitute haben jeweils ihre erste Konzession für Bankgeschäfte vor dem 30. 6. 1996 erhalten. Eine Konzessionserweiterung für sicherungspflichtige Einlagen wurde der E***** Aktiengesellschaft mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. 12. 1995, der F***** Bank GesmbH mit Bescheid vom 13. 8. 1999 und der W***** GesmbH mit Bescheid vom 13. 8. 1999 erteilt.
Die klagende Partei vertritt die Ansicht, die Regelung des § 93a Abs 4 BWG gelte auch für ein Kreditinstitut, das schon vor dem 30. 6. 1996 eine Konzession hatte, die es nicht zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen berechtigte und diese Konzession nach dem 30. 6. 1996 auf die Entgegennahme von gesicherten Einlagen erweitert wurde bzw werde. Die diesbezüglich ersten Anlassfälle seien die E***** Aktiengesellschaft, die F***** Gesellschaft mbH und die W***** Gesellschaft mbH gewesen. Sie, die klagende Partei, habe, da die beklagten Parteien dem in Ansehung der E***** AG widersprochen hätten, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten im Sinne des § 93a Abs 4 BWG, da es ihr nicht zumutbar sei, das strittige Rechtsverhältnis erst im Sicherungsfall durch Einbringung einer Leistungsklage klären zu lassen. Dazu wird eine Reihe von Feststellungsbegehren erhoben: Das Hauptfeststellungsbegehren (1 A) ist darauf gerichtet, dass ein der klagenden Partei angehörendes Kreditinstitut unter der angeführten Voraussetzung der Konzessionserweiterung nach dem 30. 6. 1996 zum gesonderten Rechnungskreis des § 93a Abs 4 BWG gehöre, sodass die Beklagten der Klägerin in einem innerhalb von fünf Jahren ab der Konzessionserweiterung eintretenden Sicherungsfall anteilsmäßige Beiträge auf die von der Klägerin zu leistenden Auszahlungen schuldeten. Im ersten Eventualbegehren (1 B) kommt - so wie in den übrigen mit B gekennzeichneten Begehren - die negative Voraussetzung hinzu, dass das betroffene Kreditinstitut nicht gemäß Abs 5 des § 93a BWG von der 5-Jahresfrist entbunden sei. Die Eventualbegehren 2 A und 2 B betreffen die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Sicherungsfall der betroffenen Kreditinstitute der klagenden Partei. In den Begehren 3 A und 3 B wird eine Konkretisierung der betroffenen Kreditinstitute auf die E***** Aktiengesellschaft, die F***** GesmbH und die W***** GesmbH vorgenommen.Die klagende Partei vertritt die Ansicht, die Regelung des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG gelte auch für ein Kreditinstitut, das schon vor dem 30. 6. 1996 eine Konzession hatte, die es nicht zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen berechtigte und diese Konzession nach dem 30. 6. 1996 auf die Entgegennahme von gesicherten Einlagen erweitert wurde bzw werde. Die diesbezüglich ersten Anlassfälle seien die E***** Aktiengesellschaft, die F***** Gesellschaft mbH und die W***** Gesellschaft mbH gewesen. Sie, die klagende Partei, habe, da die beklagten Parteien dem in Ansehung der E***** AG widersprochen hätten, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten im Sinne des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG, da es ihr nicht zumutbar sei, das strittige Rechtsverhältnis erst im Sicherungsfall durch Einbringung einer Leistungsklage klären zu lassen. Dazu wird eine Reihe von Feststellungsbegehren erhoben: Das Hauptfeststellungsbegehren (1 A) ist darauf gerichtet, dass ein der klagenden Partei angehörendes Kreditinstitut unter der angeführten Voraussetzung der Konzessionserweiterung nach dem 30. 6. 1996 zum gesonderten Rechnungskreis des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG gehöre, sodass die Beklagten der Klägerin in einem innerhalb von fünf Jahren ab der Konzessionserweiterung eintretenden Sicherungsfall anteilsmäßige Beiträge auf die von der Klägerin zu leistenden Auszahlungen schuldeten. Im ersten Eventualbegehren (1 B) kommt - so wie in den übrigen mit B gekennzeichneten Begehren - die negative Voraussetzung hinzu, dass das betroffene Kreditinstitut nicht gemäß Absatz 5, des Paragraph 93 a, BWG von der 5-Jahresfrist entbunden sei. Die Eventualbegehren 2 A und 2 B betreffen die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Sicherungsfall der betroffenen Kreditinstitute der klagenden Partei. In den Begehren 3 A und 3 B wird eine Konkretisierung der betroffenen Kreditinstitute auf die E***** Aktiengesellschaft, die F***** GesmbH und die W***** GesmbH vorgenommen.
Die beklagten Parteien (die mit Schreiben vom 18., 29. und 30. 12. 1998 der Ansicht der Klägerin, die E***** AG befinde sich im gesonderten Rechnungskreis gemäß § 93a Abs 4 BWG, widersprochen haben) beantragten das Hauptbegehren (1 A) und das erste Eventualbegehren (1 B) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- und die übrigen Eventualbegehren abzuweisen. Die Begehren 1 A und 1 B richteten sich nicht auf eine bürgerliche Rechtssache, sondern es handle sich um eine bankenpolizeiliche Anordnung. Hinsichtlich der übrigen Eventualbegehren werde eine Feststellungsklage zur Auslegung abstrakter Rechtsfragen benützt, was unzulässig sei. Die Feststellung, in welchem Rechnungskreis die klagende Partei verschiedene Banken führe, sei eine bloße Tatsachenfeststellung und könne nicht Gegenstand von Feststellungsklagen sein. Der klagenden Partei mangle es im Übrigen am rechtlichen Interesse an der - insbesondere alsbaldigen - Feststellung, weil sich alle genannten Kreditinstitute nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befänden. Im Fall der Notwendigkeit einer Leistungsklage seien allenfalls von den beklagten Partei zu leistende Beiträge mit 4 % zu verzinsen, sodass der klagenden Partei kein Schaden entstehen könne.Die beklagten Parteien (die mit Schreiben vom 18., 29. und 30. 12. 1998 der Ansicht der Klägerin, die E***** AG befinde sich im gesonderten Rechnungskreis gemäß Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG, widersprochen haben) beantragten das Hauptbegehren (1 A) und das erste Eventualbegehren (1 B) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- und die übrigen Eventualbegehren abzuweisen. Die Begehren 1 A und 1 B richteten sich nicht auf eine bürgerliche Rechtssache, sondern es handle sich um eine bankenpolizeiliche Anordnung. Hinsichtlich der übrigen Eventualbegehren werde eine Feststellungsklage zur Auslegung abstrakter Rechtsfragen benützt, was unzulässig sei. Die Feststellung, in welchem Rechnungskreis die klagende Partei verschiedene Banken führe, sei eine bloße Tatsachenfeststellung und könne nicht Gegenstand von Feststellungsklagen sein. Der klagenden Partei mangle es im Übrigen am rechtlichen Interesse an der - insbesondere alsbaldigen - Feststellung, weil sich alle genannten Kreditinstitute nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befänden. Im Fall der Notwendigkeit einer Leistungsklage seien allenfalls von den beklagten Partei zu leistende Beiträge mit 4 % zu verzinsen, sodass der klagenden Partei kein Schaden entstehen könne.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (1 A) und das erste Eventualbegehren (1 B) mit Beschluss zurück und die übrigen Eventualbegehren (2 A, 2 B, 3 A und 3 B) mit Urteil ab. Auch für die Begehren 1 A und 1 B sei zwar der Rechtsweg zulässig, weil das Verhältnis der Sicherungsgesellschaften zueinander privatrechtlich gestaltet sei. Die Zugehörigkeit zu einem gesonderten Rechnungskreis sei jedoch eine nicht feststellbare Tatsache, weshalb die Begehren 1 A und 1 B infolge Unzulässigkeit der Feststellungsklage zurückzuweisen seien. Bezüglich der übrigen Begehren seien zwar die formellen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben. Die Begehren seien aber abzuweisen, weil der Fall der Konzessionserweiterung - wie die wörtliche Gesetzesinterpretation ergebe, aber auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe und in einschlägiger Literatur vertreten werde - nicht von der Regelung des § 93a Abs 4 BWG erfasst sei.Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (1 A) und das erste Eventualbegehren (1 B) mit Beschluss zurück und die übrigen Eventualbegehren (2 A, 2 B, 3 A und 3 B) mit Urteil ab. Auch für die Begehren 1 A und 1 B sei zwar der Rechtsweg zulässig, weil das Verhältnis der Sicherungsgesellschaften zueinander privatrechtlich gestaltet sei. Die Zugehörigkeit zu einem gesonderten Rechnungskreis sei jedoch eine nicht feststellbare Tatsache, weshalb die Begehren 1 A und 1 B infolge Unzulässigkeit der Feststellungsklage zurückzuweisen seien. Bezüglich der übrigen Begehren seien zwar die formellen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben. Die Begehren seien aber abzuweisen, weil der Fall der Konzessionserweiterung - wie die wörtliche Gesetzesinterpretation ergebe, aber auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe und in einschlägiger Literatur vertreten werde - nicht von der Regelung des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG erfasst sei.
Über Rekurs und Berufung der klagenden Partei bestätigte das Gericht zweiter Instanz (im Folgenden Berufungsgericht) die erstinstanzlichen Entscheidungen; die Zurückweisung der Begehren 1 A und 1 B allerdings mit der Maßgabe, dass (auch) die betreffenden Begehren statt zurückabgewiesen wurden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision nicht zulässig seien. Die klagende Partei begehre generell gesprochen eine Auslegung des § 93a Abs 4 BWG dahin, ob es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer übersektoralen Einlagensicherung komme. Sämtlichen Feststellungsbegehren liege kein behaupteter konkretisierter rechtserzeugender Sachverhalt zugrunde, aus dem erkennbar wäre, dass ein tatsächlich drohender Sicherungsfall und die damit verbundene Frage der Inanspruchnahme der beklagten Parteien eingetreten wären. In Anbetracht der angeführten zukünftigen Prämissen, deren Eintritt nur schwerlich einschätzbar sei, könne keineswegs von einem konkreten Anlassfall gesprochen werden, der eine Feststellungsklage rechtfertigen würde. Daran ändere nichts, dass die klagende Partei die Kreditinstitute E*****, F***** und W***** namentlich erwähne; bleibe doch der Sicherungsfall mangels Behauptung definitiver Anzeichen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Banken zu nebulos, um daraus einen rechtserzeugenden Sachverhalt konstruieren zu können. Die vorliegende Rechtsfrage erschöpfe sich daher in der Gesetzesauslegung der Regelung des § 93a Abs 4 BWG. Derart abstrakte Rechtsfragen, welchen derzeit bloß theoretische Bedeutung zukomme, seien jedoch keinesfalls feststellungsfähig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, sei es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Rechtsgutachten auf Grund reiner Sachverhaltsannahmen zu erstellen. In Ermangelung der Feststellungsfähigkeit der vorliegenden Begehren sei auf die eng damit verknüpfte Problematik des Feststellungsinteresses nicht eigens einzugehen. Zur Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses sei noch anzumerken, dass auch das Erstgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss (wenn auch mit einer anderen Begründung) zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens gekommen sei und daher auch diese Begehren mit Urteil abzuweisen gehabt hätte.Über Rekurs und Berufung der klagenden Partei bestätigte das Gericht zweiter Instanz (im Folgenden Berufungsgericht) die erstinstanzlichen Entscheidungen; die Zurückweisung der Begehren 1 A und 1 B allerdings mit der Maßgabe, dass (auch) die betreffenden Begehren statt zurückabgewiesen wurden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision nicht zulässig seien. Die klagende Partei begehre generell gesprochen eine Auslegung des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG dahin, ob es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer übersektoralen Einlagensicherung komme. Sämtlichen Feststellungsbegehren liege kein behaupteter konkretisierter rechtserzeugender Sachverhalt zugrunde, aus dem erkennbar wäre, dass ein tatsächlich drohender Sicherungsfall und die damit verbundene Frage der Inanspruchnahme der beklagten Parteien eingetreten wären. In Anbetracht der angeführten zukünftigen Prämissen, deren Eintritt nur schwerlich einschätzbar sei, könne keineswegs von einem konkreten Anlassfall gesprochen werden, der eine Feststellungsklage rechtfertigen würde. Daran ändere nichts, dass die klagende Partei die Kreditinstitute E*****, F***** und W***** namentlich erwähne; bleibe doch der Sicherungsfall mangels Behauptung definitiver Anzeichen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Banken zu nebulos, um daraus einen rechtserzeugenden Sachverhalt konstruieren zu können. Die vorliegende Rechtsfrage erschöpfe sich daher in der Gesetzesauslegung der Regelung des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG. Derart abstrakte Rechtsfragen, welchen derzeit bloß theoretische Bedeutung zukomme, seien jedoch keinesfalls feststellungsfähig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, sei es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Rechtsgutachten auf Grund reiner Sachverhaltsannahmen zu erstellen. In Ermangelung der Feststellungsfähigkeit der vorliegenden Begehren sei auf die eng damit verknüpfte Problematik des Feststellungsinteresses nicht eigens einzugehen. Zur Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses sei noch anzumerken, dass auch das Erstgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss (wenn auch mit einer anderen Begründung) zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens gekommen sei und daher auch diese Begehren mit Urteil abzuweisen gehabt hätte.
Zur Begründung seines Ausspruchs der Unzulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses führte das Berufungsgericht aus, dass ein abstraktes Rechtsverhältnis nicht feststellungsfähig sei, stelle keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Die außerordentliche Revision und der (tatsächlich eine außerordentliche Revision darstellende) außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei sind mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentliche Revision und der (tatsächlich eine außerordentliche Revision darstellende) außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.