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Entscheidung 8 Ob 41/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob41/98g

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Brigitte D*****, vertreten durch Dr.G. Heinz Waldmüller, Dr.Peter Riedmann und Dr.Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 80.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Dezember 1997, GZ 4 R 602/97a-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung auf den Zivilrechtsweg bindet die Gerichte nicht (SZ 33/21). Auch in einem derartigen Fall hat es dabei zu bleiben, daß die Feststellungsklage nur dann zulässig ist, wenn ein konkreter aktueller Anlaß besteht, der zur Vermeidung einer tatsächlichen ernstlichen Gefährdung der Rechtslage der Klägerin eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt (1 Ob 35/93).

Die Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts, ist wenn dadurch die Rechtsposition der Klägerin belastet wird, als ein konkreter Anlaß zu sehen, der eine negative Feststellungsklage rechtfertigt. Diese hat den Zweck, einen für beide Seiten nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben. Das in Paragraph 228, ZPO geforderte Feststellungsinteresse ist durch die Berühmung begründet (SZ 58/12; WoBl 1989, 76; SZ 69/206; 1 Ob 2003/96g).

Eine Berühmung der Beklagten oder ihres Pächters, das Recht zu besitzen, in dem von der Klägerin befürchteten größeren Umfang das Geh- und Fahrrecht im Zusammenhang mit dem Anbau zum "Feldstadl" auszuüben, behauptet aber die Klägerin nicht und konnte derartiges auch nicht festgestellt werden. Unmittelbarer Anlaß für das Begehren der Klägerin war offenbar das Schreiben des nunmehrigen Pächters der herrschenden Grundstücke, er wolle nach einem Elementarschaden, den Viehstall in Stand setzen. Nach dem Vorbringen der Klägerin (AS 28 f) bezogen sich diese Instandsetzungsarbeiten auf den alten "Feldstadl" und haben mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, könnte die Klägerin den in Zusammenhang mit dieser Instandsetzung notwendigen Fuhren von Baumaterial über das dienende Grundstück auch nicht mit Erfolg entgegentreten, weil das Fahrtrecht auch Fuhren zur Erhaltung und Neuaufführung des Gebäudes, zu dessen Nutzung die Servitut eingeräumt wurde, umfaßt, solange die Zweckwidmung nicht verändert wird (SZ 52/99; 1 Ob 508/84).

Anders läge der Sachverhalt möglicherweise hinsichtlich des im Jahre 1981 bewilligten Zubaus zum "Feldstadl". In diesem somit rund 15 Jahre zurückliegenden Bauverfahren erfolgte auch die von der Klägerin zur Begründung des Festellungsinteresses behauptete Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Dieser Zubau ist nach den Feststellungen im Rohbau fertiggestellt. Die Fortsetzung der Arbeiten wurde mit Bescheid vom 11.4.1984 wegen Abweichungen von der Baubewilligung untersagt. Die Revisionswerberin ist im Recht, wenn sie darauf verweist, daß im Falle einer nicht bloß geringfügigen Änderung der Bewirtschaftungsart in dem zu diesem Zweck durchgeführten Transport von Baumaterial eine unzulässige Mehrbelastung des Fahrweges erblickt werden kann (SZ 39/92; 5 Ob 648/78). Allerdings hätte sie einer durch den Materialtransport für den Anbau möglicherweise herbeigeführten Ausweitung der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Baus durch Klage entgegentreten müssen und hätte damit auch der von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Verweisung auf den Zivilrechtsweg entsprochen. Inwieweit aus der Jahre zurückliegenden Bautätigkeit derzeit ein Feststellungsinteresse abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E50770 08A00418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00041.98G.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0080OB00041_98G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011703 Rechtssatz 18.05.1966Zivilrecht
Auch in einem nur vorübergehenden Transport von Baumaterial zur Erbauung eines Hauses auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück ist eine unzulässige Mehrbelastung des Fahrweges zu erblicken.
RS0011705 Rechtssatz 21.06.1979Zivilrecht
Dient ein Fahrtrecht der Benützung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, so muß es auch für Fuhren gelten, die der Einhaltung dieses Gebäudes dienen. Die Neuaufführung des baufällig gewordenen Gebäudes ist aber einer Erhaltung gleichzustellen.
RS0032215 Rechtssatz 24.02.1960Zivilrecht
Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß § 12 des BStG hat gemäß Art 13 VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltu …
RS0039071 Rechtssatz 20.04.1993Zivilrecht
Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und ein …
RS0039096 Rechtssatz 12.10.1955Zivilrecht
Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv ge …
RS0039109 Rechtssatz 29.04.1953Zivilrecht
Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.
RS0106909 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren, sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen.