Rechtssatz RS0032215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032215
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß § 12 des BStG hat gemäß Art 13 VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung der Parteien bezüglich ihrer Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg (ordentlichen Rechtsweg) ist für das Gericht nicht bindend.Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß Paragraph 12, des BStG hat gemäß Artikel 13, VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung der Parteien bezüglich ihrer Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg (ordentlichen Rechtsweg) ist für das Gericht nicht bindend.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 41/60
Entscheidungstext OGH 24.02.1960 6 Ob 41/60
Veröff: JBl 1960,559 = SZ 33/21
- 8 Ob 41/98g
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 41/98g
Auch; Beisatz: Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung auf den Zivilrechtsweg bindet die Gerichte nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032215
Dokumentnummer
JJR_19600224_OGH0002_0060OB00041_6000000_001