Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Als Feststellungsmangel wird gerügt, das Berufungsgericht habe sich mit der Berufung der beklagten Partei insoweit nicht auseinandergesetzt, als die Feststellung begehrt worden sei, Ernst A*****, habe bereits im vorigen Jahrhundert vom kk. Ärar die umliegenden Liegenschaften für jagdliche Zwecke gepachtet gehabt, das Jagdzwecken dienende Haus sei bereits zu einer Zeit errichtet worden, als die Liegenschaften noch im Eigentum des kk. Ärars gestanden seien; schon zu dieser Zeit habe die Straße als Zufahrtsweg zum Jagdhaus gedient. Wären diese Feststellungen getroffen worden, hätte der Schluss gezogen werden müssen, dass gemäß § 319 ABGB Ersitzungsbesitz nicht habe begründet werden können. Dem ist nicht zu folgen. Durch § 319 ABGB wird angeordnet, dass der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluss des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht (Klang2 II 87; Ehrenzweig2 I/2, 73; Koziol-Welser6 II 19, 25; Gschnitzer, Sachenrecht 10. 15; Randa, Der Besitz4 472 f). Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 319;Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Als Feststellungsmangel wird gerügt, das Berufungsgericht habe sich mit der Berufung der beklagten Partei insoweit nicht auseinandergesetzt, als die Feststellung begehrt worden sei, Ernst A*****, habe bereits im vorigen Jahrhundert vom kk. Ärar die umliegenden Liegenschaften für jagdliche Zwecke gepachtet gehabt, das Jagdzwecken dienende Haus sei bereits zu einer Zeit errichtet worden, als die Liegenschaften noch im Eigentum des kk. Ärars gestanden seien; schon zu dieser Zeit habe die Straße als Zufahrtsweg zum Jagdhaus gedient. Wären diese Feststellungen getroffen worden, hätte der Schluss gezogen werden müssen, dass gemäß Paragraph 319, ABGB Ersitzungsbesitz nicht habe begründet werden können. Dem ist nicht zu folgen. Durch Paragraph 319, ABGB wird angeordnet, dass der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluss des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht (Klang2 römisch zwei 87; Ehrenzweig2 I/2, 73; Koziol-Welser6 römisch zwei 19, 25; Gschnitzer, Sachenrecht 10. 15; Randa, Der Besitz4 472 f). Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 319,;
Klang aaO FN 2; Ehrenzweig aaO 84; Gschnitzer Sachenrecht 10;
Koziol-Welser aaO 25 f; Randa, aaO 616 f). Die beklagte Partei übersieht aber, dass sich durch den Eigentumserwerb von Ernst A*****, an den zuvor offenbar vom Jagdpachtvertrag umfassten Liegenschaften auch das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem kk. Ärar geändert hat. Ernst A*****, der nur über die Radmoosstraße zu seinen Grundstücken gelangen konnte, benützte diese Straße von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als Jagdpächter, sondern mit dem dem Eigentümer der dienenden Grundstücke objektiv ersichtlichen Willen, zur besseren Nutzung seines Eigentums ein Geh- und Fahrtrecht auszuüben (Klang aaO 78;
Ehrenzweig aaO 79; Koziol-Welser aaO 26). Von einer „eigenmächtigen Gewahrsamsänderung", wie sie die Revision behauptet, kann schon deswegen keine Rede sein, weil sich die gekauften Grundstücke mitten im Liegenschaftseigentum des Rechtsvorgängers der beklagten Partei befanden und es auch für diesen erkennbar war, dass er nur Eigentum an Grundstücken erwerben und ausüben wollte, die er auch aufgrund eines Rechts erreichen konnte. Wurde durch den Eigentumserwerb Ernst A*****, aber das Rechtsverhältnis zum Eigentümer des dienenden Gutes verändert, versagt auch der Hinweis der Revision auf die Vorschriften des § 1462 ABGB.Ehrenzweig aaO 79; Koziol-Welser aaO 26). Von einer „eigenmächtigen Gewahrsamsänderung", wie sie die Revision behauptet, kann schon deswegen keine Rede sein, weil sich die gekauften Grundstücke mitten im Liegenschaftseigentum des Rechtsvorgängers der beklagten Partei befanden und es auch für diesen erkennbar war, dass er nur Eigentum an Grundstücken erwerben und ausüben wollte, die er auch aufgrund eines Rechts erreichen konnte. Wurde durch den Eigentumserwerb Ernst A*****, aber das Rechtsverhältnis zum Eigentümer des dienenden Gutes verändert, versagt auch der Hinweis der Revision auf die Vorschriften des Paragraph 1462, ABGB.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, dass die Kläger die Straße auch nicht für Fuhren zur Neuaufführung der seinerzeit vorhanden gewesenen Gebäude benützen durften. Die Vorinstanzen stellten fest, dass während der Ersitzungszeit mit LKWs Baumaterial auf die Liegenschaften gebracht worden sei. Die Neuaufführung des baufällig gewordenen oder zerstörten Gebäudes ist aber seiner Erhaltung gleichzuhalten (SZ 52/99, EvBl 1968/72; Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 2 zu § 484 ABGB). Die Zufahrt von Baumaterial zwecks Neuerrichtung der Gebäude durch LKWs über den Servitutsweg liegt daher im Rahmen der ordentlichen Benützung und Bewirtschaftung der herrschenden Liegenschaften; es ist nicht erkennbar, dass dadurch ein Zustand herbeigeführt wird, der eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Gutes zur Folge hätte (EvBl 1968/311). Ein Vorbringen, dass die Ausübung des Fahrtrechts durch Fahrzeuge jeder Art auch in anderer Weise den Umfang des ersessenen Rechts überstiege, wurde in erster Instanz nicht erstattet. Eine Begrenzung der Belastung liegt schon in der ordentlichen Benützung der herrschenden Liegenschaften, aber auch im Zustand und in der Breite des Weges, den zu erhalten ohnehin alleinige oder bei Mitbenützung durch die beklagte Partei zumindest anteilige - und bei Beschädigung durch die Kläger auch wieder alleinige - Pflicht des Klägers ist (§ 483 ABGB). Ob und in welchem Umfang dritte Personen den Weg benützen können, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, dass die Kläger die Straße auch nicht für Fuhren zur Neuaufführung der seinerzeit vorhanden gewesenen Gebäude benützen durften. Die Vorinstanzen stellten fest, dass während der Ersitzungszeit mit LKWs Baumaterial auf die Liegenschaften gebracht worden sei. Die Neuaufführung des baufällig gewordenen oder zerstörten Gebäudes ist aber seiner Erhaltung gleichzuhalten (SZ 52/99, EvBl 1968/72; Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 2 zu Paragraph 484, ABGB). Die Zufahrt von Baumaterial zwecks Neuerrichtung der Gebäude durch LKWs über den Servitutsweg liegt daher im Rahmen der ordentlichen Benützung und Bewirtschaftung der herrschenden Liegenschaften; es ist nicht erkennbar, dass dadurch ein Zustand herbeigeführt wird, der eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Gutes zur Folge hätte (EvBl 1968/311). Ein Vorbringen, dass die Ausübung des Fahrtrechts durch Fahrzeuge jeder Art auch in anderer Weise den Umfang des ersessenen Rechts überstiege, wurde in erster Instanz nicht erstattet. Eine Begrenzung der Belastung liegt schon in der ordentlichen Benützung der herrschenden Liegenschaften, aber auch im Zustand und in der Breite des Weges, den zu erhalten ohnehin alleinige oder bei Mitbenützung durch die beklagte Partei zumindest anteilige - und bei Beschädigung durch die Kläger auch wieder alleinige - Pflicht des Klägers ist (Paragraph 483, ABGB). Ob und in welchem Umfang dritte Personen den Weg benützen können, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.