Rechtssatz RS0010151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010151
Entscheidungsdatum
22.02.1984
Rechtssatz
Durch § 319 ABGB wird angeordnet, daß der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluß des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht. Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz.Durch Paragraph 319, ABGB wird angeordnet, daß der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluß des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht. Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010151
Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0010OB00508_8400000_001