Rechtssatz RS0070404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070404
Entscheidungsdatum
22.02.2016
Rechtssatz
Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.Es bedarf der im Paragraph 33, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach Paragraph 1096, oder Paragraph 1104, ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 556/87
Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 556/87
- 8 Ob 534/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 534/88
Auch
- 3 Ob 133/98z
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 133/98z
- 4 Ob 248/01a
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 248/01a
- 7 Ob 242/01s
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 242/01s
Vgl auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T1); Veröff: SZ 2002/13
- 7 Ob 306/05h
Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 306/05h
- 2 Ob 149/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
Auch
- 10 Ob 4/16k
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 4/16k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070404
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19880527_OGH0002_0030OB00556_8700000_002