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Rechtssatz RS0116111

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116111

Geschäftszahl

7Ob242/01s; 3Ob147/14k

Entscheidungsdatum

18.09.2014

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 242/01s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 242/01s
    Veröff: SZ 2002/13
  • 3 Ob 147/14k
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 147/14k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116111

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0070OB00242_01S0000_001