Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 147/14k×

Entscheidung 3 Ob 147/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020870 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Unrichtig ist der Standpunkt, für eine den behördlichen Vorschriften widersprechende Benützung stehe überhaupt kein Entgelt zu; es kommt nur auf den tatsächlichen erzielten Vorteil an.
RS0021324 Rechtssatz 26.02.1991Zivilrecht
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Hier: Zinsminderung von fünfundzwanzig Prozent für Lärmbelästigung an Obergrenze aber gerechtfertigt).
RS0041543 Rechtssatz 25.11.1965Zivilrecht
Keine über den Prozeß hinausgehende Rechtskraftwirkung des Beschlusses über die strittige Höhe des Zahlungsrückstandes.
RS0042773 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.
RS0070327 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt ka …
RS0111942 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, best …
RS0116111 Rechtssatz 30.01.2002Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen …