Rechtssatz RS0070327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070327
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Rechtssatz
Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 682/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 682/86
Veröff: MietSlg 38504
- 7 Ob 617/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 617/90
nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T1)
- 8 Ob 631/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 631/92
Beisatz: Der Fall, dass keine Einigung über den angemessenen Mietzins erzielt wurde, ist am ehesten dem des Zweifels über die wahre Rechtslage oder der Verkennung derselben vergleichbar. (T2)
- 3 Ob 541/93
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 541/93
- 9 Ob 178/98m
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 178/98m
Auch; nur: Erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat. (T3)
- 6 Ob 214/05x
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 214/05x
- 2 Ob 149/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
Auch; nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T4)
- 9 Ob 21/09t
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 21/09t
Auch; Beisatz: Zweifel über die wahre Rechtslage können grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (T5)
- 5 Ob 29/09i
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 29/09i
Vgl; Beisatz: War der relativ geringe Mietzinsrückstand nicht ganz einfach zu ermitteln und waren sich selbst die Vorinstanzen in der Frage, ob überhaupt ein solcher Rückstand bestehe, nicht einig, muss nicht vom „unzweifelhaften" Bestehen eines Zinsrückstands und vom groben Verschulden ausgegangen werden (so schon 1 Ob 11/04f). (T6)
- 8 Ob 82/10g
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 82/10g
Vgl auch
- 7 Ob 99/12b
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 99/12b
- 10 Ob 8/13v
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 8/13v
- 9 Ob 50/13p
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 50/13p
Auch
- 9 Ob 65/13v
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 65/13v
Beis wie T6
- 3 Ob 147/14k
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 147/14k
Auch; nur T1; nur T3
- 1 Ob 98/20y
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 98/20y
Auch nur; nur T3
- 8 Ob 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 46/24h
vgl
- 9 Ob 75/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2025 9 Ob 75/25g
nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070327
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0020OB00682_8600000_002