Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungs- und Rückverweisungsantrages auch berechtigt.
Wenn auch die Frage, ob im Einzelfall grobes Verschulden vorliegt, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, gibt es zur Frage des groben Verschuldens am Mietzinsrückstand, wenn nur ein angemessener Mietzins vereinbart, über dessen Höhe aber keine Einigung erzielt wurde, und insbesondere welche Bedeutung in einem solchen Fall § 33 Abs 2 letzter Satz MRG beizumessen ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision ist daher zulässig.Wenn auch die Frage, ob im Einzelfall grobes Verschulden vorliegt, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, gibt es zur Frage des groben Verschuldens am Mietzinsrückstand, wenn nur ein angemessener Mietzins vereinbart, über dessen Höhe aber keine Einigung erzielt wurde, und insbesondere welche Bedeutung in einem solchen Fall Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG beizumessen ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision ist daher zulässig.
Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung die Erfordernisse einer Beschlußfassung oder eines Teilurteiles im Sinn des § 33 Abs 2 und 3 MRG und die allgemeinen Merkmale des groben Verschuldens im Sinn dieser Gesetzesstelle dargelegt; durch die Art ihrer Anwendung auf den Fall der Nichteinigung über die Höhe des angemessenen Mietzinses verletzen sie jedoch deren Grundsätze.Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung die Erfordernisse einer Beschlußfassung oder eines Teilurteiles im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG und die allgemeinen Merkmale des groben Verschuldens im Sinn dieser Gesetzesstelle dargelegt; durch die Art ihrer Anwendung auf den Fall der Nichteinigung über die Höhe des angemessenen Mietzinses verletzen sie jedoch deren Grundsätze.
Nach der gemäß § 33 Abs 3 MRG in Rechtstreitigkeiten über Räumungsklagen nach § 1118 zweiter Fall ABGB sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG hat das Gericht - wenn die Höhe des geschuldeten Betrages strittig ist - vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Zweck dieser Beschlußfassung ist es, klar zu stellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit jener, sofern ihm an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft, noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des § 1118 ABGB begründeten Räumungsbegehrens abzuwenden.Nach der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, MRG in Rechtstreitigkeiten über Räumungsklagen nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG hat das Gericht - wenn die Höhe des geschuldeten Betrages strittig ist - vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Zweck dieser Beschlußfassung ist es, klar zu stellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit jener, sofern ihm an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft, noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB begründeten Räumungsbegehrens abzuwenden.
Wird in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf dem die dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gestützt wird, ein Zahlungsbegehren erhoben, ist eine neben dem urteilsmäßigen Ausspruch über das Zahlungsbegehren parallel dazu gefällte beschlußmäßige Entscheidung im Sinn des § 33 Abs 2 letzter Satz MRG überflüssig. Das Urteil über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG. Dem Urteil muß aber in Ansehung des Räumungsbegehrens dieselbe Funktion wie einer beschlußmäßigen Entscheidung über die Höhe des geschuldeten rückständigen Mietzinses zukommen. Es muß daher dem Beklagten auch hier - sofern ihn nur an der Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft - durch Fällung eines Teilurteils über das Zahlungsbegehren die Möglichkeit geboten werden, nach bindender Klärung dieser rechtlichen Streitfrage durch Nachzahlung des Mietzinsrückstandes die Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB im Sinn des § 33 Abs 2 und 3 MRG wieder zu entkräften (RZ 1988, 112 ua).Wird in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf dem die dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB gestützt wird, ein Zahlungsbegehren erhoben, ist eine neben dem urteilsmäßigen Ausspruch über das Zahlungsbegehren parallel dazu gefällte beschlußmäßige Entscheidung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG überflüssig. Das Urteil über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG. Dem Urteil muß aber in Ansehung des Räumungsbegehrens dieselbe Funktion wie einer beschlußmäßigen Entscheidung über die Höhe des geschuldeten rückständigen Mietzinses zukommen. Es muß daher dem Beklagten auch hier - sofern ihn nur an der Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft - durch Fällung eines Teilurteils über das Zahlungsbegehren die Möglichkeit geboten werden, nach bindender Klärung dieser rechtlichen Streitfrage durch Nachzahlung des Mietzinsrückstandes die Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG wieder zu entkräften (RZ 1988, 112 ua).
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (MietSlg 29.400;
38.504 uva) setzt grobes Verschulden begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Hingegen können Zweifel über die wahre Rechtslage ebenso wie ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei sachlicher Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, daß es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muß, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.
Der Fall, daß keine Einigung über den angemessenen Mietzins erzielt wurde, ist am ehesten dem des Zweifels über die wahre Rechtslage oder der Verkennung derselben vergleichbar. Es kann dem Beklagten nicht als grobes Verschulden angelastet werden, daß er infolge des Umstandes, daß er die Höhe des geschuldeten Betrages nicht kannte, weder den von den Klägern geforderten Betrag - der sich in der Folge auch als unangemessen hoch herausstellte - noch einen ihm angemessen erscheinenden Betrag, sondern (außer gewissen Betriebskosten) gar nichts zahlte. In einer solchen Vorgangsweise kann bei Nichteinigung über einen angemessenen Mietzins schon deshalb keine Nichtzahlung aus Willkür, Streitsucht, Rechthaberei udgl. gesehen werden, weil anderenfalls, nämlich wenn zumindest eine angemessene Teilzahlung gefordert würde, sich der Streit, ob grobes Verschulden vorliege oder nicht, nur in der Richtung verlagerte, daß beurteilt werden müßte, ob die vom Beklagten geleistete Teilzahlung ausreichend hoch sei, um sein der strittigen Rechtsfrage vorgreifendes Verhalten noch als vertretbar anzusehen. Vom Beklagten kann auch nicht verlangt werden, über die Angemessenheit vorweg gutachtliche Auskünfte einzuholen; ist die Höhe des geschuldeten Betrages mangels Einigung über einen angemessenen Mietzins strittig, ist nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG vorzugehen.Der Fall, daß keine Einigung über den angemessenen Mietzins erzielt wurde, ist am ehesten dem des Zweifels über die wahre Rechtslage oder der Verkennung derselben vergleichbar. Es kann dem Beklagten nicht als grobes Verschulden angelastet werden, daß er infolge des Umstandes, daß er die Höhe des geschuldeten Betrages nicht kannte, weder den von den Klägern geforderten Betrag - der sich in der Folge auch als unangemessen hoch herausstellte - noch einen ihm angemessen erscheinenden Betrag, sondern (außer gewissen Betriebskosten) gar nichts zahlte. In einer solchen Vorgangsweise kann bei Nichteinigung über einen angemessenen Mietzins schon deshalb keine Nichtzahlung aus Willkür, Streitsucht, Rechthaberei udgl. gesehen werden, weil anderenfalls, nämlich wenn zumindest eine angemessene Teilzahlung gefordert würde, sich der Streit, ob grobes Verschulden vorliege oder nicht, nur in der Richtung verlagerte, daß beurteilt werden müßte, ob die vom Beklagten geleistete Teilzahlung ausreichend hoch sei, um sein der strittigen Rechtsfrage vorgreifendes Verhalten noch als vertretbar anzusehen. Vom Beklagten kann auch nicht verlangt werden, über die Angemessenheit vorweg gutachtliche Auskünfte einzuholen; ist die Höhe des geschuldeten Betrages mangels Einigung über einen angemessenen Mietzins strittig, ist nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG vorzugehen.
Demnach hätte dem Beklagten mangels groben Verschuldens an der Nichtzahlung des Mietzinses vor Stattgebung des Räumungsbegehrens die Möglichkeit gegeben werden müssen, nach bindender Klärung der rechtlichen Streitfrage über die Höhe des angemessenen Mietzinses durch Nachzahlung des Rückstandes die Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB wieder zu entkräften. Das wäre im vorliegenden Fall umsomehr angezeigt gewesen, als der Beklagte, nachdem er nochmals vergeblich um Fällung eines Teilurteils über die Höhe des angemessenen Mietzinses ersucht hatte, noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die letztlich als schuldig erkannten Mietzinse - bis auf einen geringfügigen Restbetrag von nicht einmal 5 % - bezahlt hat.Demnach hätte dem Beklagten mangels groben Verschuldens an der Nichtzahlung des Mietzinses vor Stattgebung des Räumungsbegehrens die Möglichkeit gegeben werden müssen, nach bindender Klärung der rechtlichen Streitfrage über die Höhe des angemessenen Mietzinses durch Nachzahlung des Rückstandes die Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB wieder zu entkräften. Das wäre im vorliegenden Fall umsomehr angezeigt gewesen, als der Beklagte, nachdem er nochmals vergeblich um Fällung eines Teilurteils über die Höhe des angemessenen Mietzinses ersucht hatte, noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die letztlich als schuldig erkannten Mietzinse - bis auf einen geringfügigen Restbetrag von nicht einmal 5 % - bezahlt hat.
Die Urteile der Vorinstanzen über das Räumungsbegehren sind daher aufzuheben. Die Rechtssache ist in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im fortgesetzten Verfahren lediglich festzustellen haben wird, ob der Mietzinsrückstand bezahlt wurde oder nicht und dementsprechend durch Endurteil das Räumungsbegehren abzuweisen oder ihm stattzugeben haben wird (RZ 1988, 112).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.