Begründung:
Die Klägerin kaufte von der beklagten Partei eine Eigentumswohnung. In der fast drei Jahre nach Übergabe der Wohnung im Februar 1996 erhobenen Klage macht sie das Vorliegen diverser, unter lit a) bis m) wie der Klage und der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, im Einzelnen aufgelisteter und beschriebener Mängel geltend. Zuletzt (nach mehrmaliger Klagseinschränkung) begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Kosten und Aufwendungen, die aus der Sanierung der unter lit a), h), i), j), k) und l) beschriebenen Mängel, daraus resultierender Mängelfolgeschäden und sonstiger Schäden der Eigentumswohnung entstehen würden. In eventu erhob die Klägerin ein Leistungsbegehren auf Zahlung von zuletzt (nach Klagseinschränkung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens) S 22.308,-- an Reparaturkosten.Die Klägerin kaufte von der beklagten Partei eine Eigentumswohnung. In der fast drei Jahre nach Übergabe der Wohnung im Februar 1996 erhobenen Klage macht sie das Vorliegen diverser, unter Litera a,) bis m) wie der Klage und der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, im Einzelnen aufgelisteter und beschriebener Mängel geltend. Zuletzt (nach mehrmaliger Klagseinschränkung) begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Kosten und Aufwendungen, die aus der Sanierung der unter Litera a,), h), i), j), k) und l) beschriebenen Mängel, daraus resultierender Mängelfolgeschäden und sonstiger Schäden der Eigentumswohnung entstehen würden. In eventu erhob die Klägerin ein Leistungsbegehren auf Zahlung von zuletzt (nach Klagseinschränkung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens) S 22.308,-- an Reparaturkosten.
Die beklagte Partei wendete - soweit noch wesentlich - ein, die Klägerin hätte das Leistungsbegehren ohne weiteres als Hauptbegehren stellen können; es mangle ihr daher am Feststellungsinteresse.
Das Erstgericht wies das (restliche) Feststellungsbegehren ab und gab dem Eventualbegehren auf Zahlung von S 22.308,-- (sA) Folge. Es stellte fest, dass die unter lit a), h), i) und k) aufgelisteten Mängel noch vorhanden, andere Mängel schon saniert worden seien und dass die Behebung aller Mängel Kosten von S 7.236,--, S 1.470,--, S 3.240,--, S 2.064,--, S 6.480,--, S 4.800,-- und S 1.728,-- erfordert hätte bzw erfordern würde.Das Erstgericht wies das (restliche) Feststellungsbegehren ab und gab dem Eventualbegehren auf Zahlung von S 22.308,-- (sA) Folge. Es stellte fest, dass die unter Litera a,), h), i) und k) aufgelisteten Mängel noch vorhanden, andere Mängel schon saniert worden seien und dass die Behebung aller Mängel Kosten von S 7.236,--, S 1.470,--, S 3.240,--, S 2.064,--, S 6.480,--, S 4.800,-- und S 1.728,-- erfordert hätte bzw erfordern würde.
In seiner rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, ein allenfalls bei Klagseinbringung vorhandenes Feststellungsinteresse sei spätestens nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens weggefallen. Dem restlichen Eventualbegehren nach Ersatz der Behebungskosten für die unter den Punkten a), h), i) und k) angeführten Mängel sei stattzugeben, weil auf Grund der Prozesserklärungen der Beklagten und auf Grund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass diese Mängel vorlägen.
Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten nicht, jenem der Klägerin teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Mängel a), h), i) und k) stattgab, und das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Mängel j) und l) abwies. Ein Feststellungsinteresse könne der Klägerin schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil Mangelfolgeschäden, deren Verjährung drohe, besonders auf Grund des zu a) beschriebenen Mangels nicht auszuschließen seien. Aber auch aus dem Titel der Gewährleistung sei das Feststellungsbegehren berechtigt. Würdige man das Vorbringen der Klägerin in seiner Gesamtheit, dann könne nicht gesagt werden, dass sie sich auf eine Behebung der Mängel durch Dritte festgelegt und alle anderen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hätte. Ihr Feststellungsinteresse sei daher nicht dadurch weggefallen, dass der Sachverständige die Mängelbehebungskosten beziffert habe. Käme es nur darauf an, dann hätte sie von Anfang an kein Feststellungsinteresse gehabt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes grundsätzlich berechtigt. Bezüglich der Punkte j) und
l) habe die Klägerin jedoch das Vorhandensein der behaupteten Mängel nicht bewiesen. Hinsichtlich dieser beiden Punkte, die nicht mehr Gegenstand des Eventualbegehrens seien, sei die Abweisung des Feststellungsbegehrens zu bestätigen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, weil es lediglich die gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Einzelfall angewendet habe. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der beklagten Partei aber iSd § 508 Abs 3 ZPO mit der Begründung ab, die Revisionswerberin habe dargetan, dass die hier maßgebliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes doch nicht so einheitlich sei, wie vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angenommen. Bei dieser Sachlage wäre die Nichtzulassung der ordentlichen Revision unvertretbar.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, weil es lediglich die gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Einzelfall angewendet habe. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der beklagten Partei aber iSd Paragraph 508, Absatz 3, ZPO mit der Begründung ab, die Revisionswerberin habe dargetan, dass die hier maßgebliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes doch nicht so einheitlich sei, wie vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angenommen. Bei dieser Sachlage wäre die Nichtzulassung der ordentlichen Revision unvertretbar.
Entgegen dem abgeänderten Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem abgeänderten Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht zulässig.