Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluß der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist (4 Ob 332/97w; ecolex 1995, 336; 1 Ob 628/92). Die Rechtsprechung läßt solche Klagen - mit Billigung durch die Lehre (Binder in Schwimann ABGB2 Rz 33 zu § 933 mwN; vorsichtig Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 933) - jedoch auch zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen nach § 933 ABGB deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen bzw wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen (4 Ob 332/97w; 7 Ob 211/97y; 7 Ob 612/94; ecolex 1994, 615; EvBl 1982/32). Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden (7 Ob 612/94). Dabei ist zu beachten, daß der Gewährleistungsgläubiger einen rechtzeitig geltend gemachten Gewährleistungsanspruch - selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist - durch einen anderen ersetzen kann (SZ 68/152; 1 Ob 555/94; Reischauer in Rummel aaO Rz 10 zu § 933), weil das, was für die Perpetuierung der Gewährleistungseinrede durch fristgerechte Mängelanzeige gilt, in gleicher Weise auf die Perpetuierung des Gewährleistungsrechts durch Klage anzuwenden ist, soweit letztere nur fristgerecht und auf den Mangel gestützt eingebracht wurde (SZ 68/152; SZ 58/174; EvBl 1982/32; SZ 9/149; Reischauer in Rummel aaO Rz 8 und 10 zu § 933; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 555).Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluß der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist (4 Ob 332/97w; ecolex 1995, 336; 1 Ob 628/92). Die Rechtsprechung läßt solche Klagen - mit Billigung durch die Lehre (Binder in Schwimann ABGB2 Rz 33 zu Paragraph 933, mwN; vorsichtig Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 933,) - jedoch auch zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen nach Paragraph 933, ABGB deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen bzw wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen (4 Ob 332/97w; 7 Ob 211/97y; 7 Ob 612/94; ecolex 1994, 615; EvBl 1982/32). Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden (7 Ob 612/94). Dabei ist zu beachten, daß der Gewährleistungsgläubiger einen rechtzeitig geltend gemachten Gewährleistungsanspruch - selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist - durch einen anderen ersetzen kann (SZ 68/152; 1 Ob 555/94; Reischauer in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 933,), weil das, was für die Perpetuierung der Gewährleistungseinrede durch fristgerechte Mängelanzeige gilt, in gleicher Weise auf die Perpetuierung des Gewährleistungsrechts durch Klage anzuwenden ist, soweit letztere nur fristgerecht und auf den Mangel gestützt eingebracht wurde (SZ 68/152; SZ 58/174; EvBl 1982/32; SZ 9/149; Reischauer in Rummel aaO Rz 8 und 10 zu Paragraph 933,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 555).
Der Käufer bzw Werkbesteller kann zunächst auf Art, Umfang und Durchführung von Verbesserungen nur insoweit Einfluß nehmen, als ihm das der zugrundeliegenden Vertrag eröffnet. Es bleibt daher gewöhnlich dem Verkäufer bzw Unternehmer überlassen, eine notwendige Verbesserung - wenngleich im Rahmen von Sachkunde und Vertragstreue - nach eigenem besten Wissen vorzunehmen, ohne daß ihm hiefür vom Käufer bzw Werkbesteller Weisungen erteilt werden könnten (10 Ob 2454/96x; 2 Ob 528/80; JBl 1976, 537). War jedoch der Verkäufer (bzw Unternehmer) - wie hier - nur zu einer ungeeigneten bzw unzureichenden Verbesserung bereit, was die beklagte Partei jetzt nicht mehr in Frage stellt, kann der Käufer bzw Werkbesteller jene Verbesserung begehren, die etwa aufgrund des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen notwendig und zielführend ist (10 Ob 2454/96x; JBl 1984, 204; Binder in Schwimann aaO Rz 49 zu § 932; Reischauer in Rummel aaO Rz 10 zu § 932). Dabei ist das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde.Der Käufer bzw Werkbesteller kann zunächst auf Art, Umfang und Durchführung von Verbesserungen nur insoweit Einfluß nehmen, als ihm das der zugrundeliegenden Vertrag eröffnet. Es bleibt daher gewöhnlich dem Verkäufer bzw Unternehmer überlassen, eine notwendige Verbesserung - wenngleich im Rahmen von Sachkunde und Vertragstreue - nach eigenem besten Wissen vorzunehmen, ohne daß ihm hiefür vom Käufer bzw Werkbesteller Weisungen erteilt werden könnten (10 Ob 2454/96x; 2 Ob 528/80; JBl 1976, 537). War jedoch der Verkäufer (bzw Unternehmer) - wie hier - nur zu einer ungeeigneten bzw unzureichenden Verbesserung bereit, was die beklagte Partei jetzt nicht mehr in Frage stellt, kann der Käufer bzw Werkbesteller jene Verbesserung begehren, die etwa aufgrund des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen notwendig und zielführend ist (10 Ob 2454/96x; JBl 1984, 204; Binder in Schwimann aaO Rz 49 zu Paragraph 932,; Reischauer in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 932,). Dabei ist das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde.
Der Gewährleistungsgläubiger ist nicht verpflichtet, wiederholte Verbesserungsversuche zuzulassen. Der Käufer bzw Zusteller kann vielmehr nach mißlungener Verbesserung wandeln (SZ 61/238; Mader in Schwimann aaO Rz 51 f zu § 932; Reischauer in Rummel aaO Rz 12 zu § 932 je mwN aus der Rsp), weil er dann behebbare als unbehebbare Mängel behandeln darf (RIS-Justiz RS0018742; Mader in Schwimann aaO Rz 52 zu § 932; Reischauer in Rummel aaO Rz 12 zu § 932). Er kann nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - selbst bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln auch Preisminderung begehren (SZ 55/27; SZ 54/60; Reischauer in Rummel aaO Rz 9 zu § 932 mwN aus der Rsp).Der Gewährleistungsgläubiger ist nicht verpflichtet, wiederholte Verbesserungsversuche zuzulassen. Der Käufer bzw Zusteller kann vielmehr nach mißlungener Verbesserung wandeln (SZ 61/238; Mader in Schwimann aaO Rz 51 f zu Paragraph 932,; Reischauer in Rummel aaO Rz 12 zu Paragraph 932, je mwN aus der Rsp), weil er dann behebbare als unbehebbare Mängel behandeln darf (RIS-Justiz RS0018742; Mader in Schwimann aaO Rz 52 zu Paragraph 932,; Reischauer in Rummel aaO Rz 12 zu Paragraph 932,). Er kann nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - selbst bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln auch Preisminderung begehren (SZ 55/27; SZ 54/60; Reischauer in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 932, mwN aus der Rsp).
Diese Erörterungen führen in Ansehung des Feststellungsbegehrens zu nachstehendem zusammenfassenden Ergebnis:
Der Kläger war berechtigt, die nach den Feststellungen zur Behebung bestehender Schallschutzmängel tauglichen Verbesserungsmaßnahmen zu begehren. Entsprechend den Darlegungen des Berufungsgerichts trifft es zwar zu, daß sich der Kläger im Falle einer Klagestattgebung aufgrund eines allgemeiner formulierten Verbesserungsbegehrens einen Exekutionstitel zur Erzwingung der gänzlichen Beseitigung aller Schallschutzmängel verschaffen hätte können, das benimmt ihm jedoch nicht das Feststellungsinteresse, weil es bei dessen Beurteilung nicht nur auf die Möglichkeit einer alle Verbesserungserfordernisse abdeckenden Leistungsklage ankommt, muß doch der Kläger - gleichviel, ob sich die den ordentlichen Wohnungsgebrauch im Sinne des § 932 Abs 1 ABGB hindernden und daher wesentlichen Schallschutzmängel in weiterer Folge doch als unbehebbar herausstellen oder bloß die Verbesserungsversuche der beklagten Partei als untauglich erweisen sollten, - weitere Verbesserungsversuche selbst bei Vorliegen an sich behebbarer Mängel nicht mehr zulassen, sondern weil der Kläger dann Wandlung oder allenfalls auch Preisminderung geltend machen kann. Solange daher entweder die Durchführbarkeit einer den vertragsgemäßen Zustand des Kaufobjekts erst herstellenden Verbesserung ungewiß ist oder der Kläger nach erfolglosen Versuchen zur Beseitigung behebbarer Mängel auch einen anderen Gewährleistungsanspruch geltend machen kann, dient das Feststellungsbegehren seinem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der - über die vorerst bloß angestrebte konkrete Verbesserung - hinausgehenden grundsätzlichen Gewährleistungspflicht der beklagten Partei. Soweit allerdings der Kläger sein Feststellungsinteresse nur im Verfahren dritter Instanz mit möglichen Schadenersatzansprüchen zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, daß seine Klage ausschließlich die Feststellung der Gewährleistungspflicht der beklagten Partei zum Gegenstand hat.Der Kläger war berechtigt, die nach den Feststellungen zur Behebung bestehender Schallschutzmängel tauglichen Verbesserungsmaßnahmen zu begehren. Entsprechend den Darlegungen des Berufungsgerichts trifft es zwar zu, daß sich der Kläger im Falle einer Klagestattgebung aufgrund eines allgemeiner formulierten Verbesserungsbegehrens einen Exekutionstitel zur Erzwingung der gänzlichen Beseitigung aller Schallschutzmängel verschaffen hätte können, das benimmt ihm jedoch nicht das Feststellungsinteresse, weil es bei dessen Beurteilung nicht nur auf die Möglichkeit einer alle Verbesserungserfordernisse abdeckenden Leistungsklage ankommt, muß doch der Kläger - gleichviel, ob sich die den ordentlichen Wohnungsgebrauch im Sinne des Paragraph 932, Absatz eins, ABGB hindernden und daher wesentlichen Schallschutzmängel in weiterer Folge doch als unbehebbar herausstellen oder bloß die Verbesserungsversuche der beklagten Partei als untauglich erweisen sollten, - weitere Verbesserungsversuche selbst bei Vorliegen an sich behebbarer Mängel nicht mehr zulassen, sondern weil der Kläger dann Wandlung oder allenfalls auch Preisminderung geltend machen kann. Solange daher entweder die Durchführbarkeit einer den vertragsgemäßen Zustand des Kaufobjekts erst herstellenden Verbesserung ungewiß ist oder der Kläger nach erfolglosen Versuchen zur Beseitigung behebbarer Mängel auch einen anderen Gewährleistungsanspruch geltend machen kann, dient das Feststellungsbegehren seinem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der - über die vorerst bloß angestrebte konkrete Verbesserung - hinausgehenden grundsätzlichen Gewährleistungspflicht der beklagten Partei. Soweit allerdings der Kläger sein Feststellungsinteresse nur im Verfahren dritter Instanz mit möglichen Schadenersatzansprüchen zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, daß seine Klage ausschließlich die Feststellung der Gewährleistungspflicht der beklagten Partei zum Gegenstand hat.
Dem Feststellungsbegehren ist somit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung gleichfalls stattzugeben.
Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, Ziel der Verbesserung sei die Bewirkung der vertraglich geschuldeten Leistung. Nicht zu folgen ist ihm jedoch darin, Schallmessungen seien beim Kauf einer Eigentumswohnung nicht üblich und könnten daher "weder nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB noch nach dem strengen Maßstab des § 863 ABGB als nach Treu und Glauben stillschweigend vereinbart angesehen werden", sodaß der Gewährleistungsgläubiger derartige Messungen auch nicht im Rahmen eines Verbesserungsbegehrens verlangen dürfe, gehe es doch soweit um Leistungen, die "nicht Vertragsinhalt" seien.Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, Ziel der Verbesserung sei die Bewirkung der vertraglich geschuldeten Leistung. Nicht zu folgen ist ihm jedoch darin, Schallmessungen seien beim Kauf einer Eigentumswohnung nicht üblich und könnten daher "weder nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB noch nach dem strengen Maßstab des Paragraph 863, ABGB als nach Treu und Glauben stillschweigend vereinbart angesehen werden", sodaß der Gewährleistungsgläubiger derartige Messungen auch nicht im Rahmen eines Verbesserungsbegehrens verlangen dürfe, gehe es doch soweit um Leistungen, die "nicht Vertragsinhalt" seien.
Damit wird dasjenige, was Vertragsinhalt ist, mit demjenigen verwechselt, was im Zuge einer Verbesserung - nach den anerkannten Regeln der Technik - allenfalls erforderlich sein mag, um den vertragsgemäßen Zustand des Kaufobjekts erst herzustellen. Der Kläger will mit seinem Begehren auf "Überprüfung der schalltechnischen Wirksamkeit" bestimmter Verbesserungsarbeiten "durch einen Akustiker" nicht die Bewirkung einer schon nach dem Vertragsinhalt geschuldeten, sondern die Verbesserung einer mangelhaften vertraglichen Leistung erreichen. Wären daher die Verbesserungsmaßnahmen, zu deren Erbringung die beklagte Partei bereits rechtskräftig verurteilt wurde, nach den anerkannten Regeln der Bautechnik durch Schallmessungen zu begleiten bzw abzuschließen, so handelte es sich bei letzteren ebenfalls um eine Verbesserungsmaßnahme, die nicht unterbleiben dürfte, ohne die Erzielung der angestrebten Gesamtverbesserung zu gefährden. Was aber ein Verkäufer nach den Grundsätzen der Sachkunde selbst hätte veranlassen müssen, um eine ordnungsgemäße Verbesserung bestehender Mängel zu gewährleisten, hätte er freiwillig Verbesserungsmaßnahmen entsprechend dem bereits rechtskräftigen Teil des Leistungsurteils gewählt, kann auch ein Käufer begehren, der im Sinne der einleitenden Ausführungen das Recht erlangte, auf Durchführung bestimmter Verbesserungsmaßnahmen zu klagen. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber nicht entnommen werden, ob jene Verbesserungsmaßnahmen, zu deren Durchführung die beklagte Partei bereits rechtskräftig verurteilt wurde, nach den Regeln der Bautechnik mit Schallmessungen einherzugehen haben bzw durch solche abzuschließen sind.
In diesem Punkt ist daher die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Bedeutung von Schallmessungen im Zuge der hier maßgeblichen Verbesserungsarbeiten im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu treffen haben. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß der Kläger im Revisionsverfahren - als unzulässige Neuerung - ausdrücklich vorbrachte (ON 66 S 9), jene Maßnahmen, die seinem Leistungsbegehren zugrundegelegt worden seien, hätten "nicht gegriffen". Es seien "wesentlich weitgehendere und umfangreichere Verbesserungsmaßnahmen" durchgeführt worden, deren Ergebnis mangels Beendigung der Arbeiten noch ungewiß sei. Der Kläger will also offenkundig nach wie vor Schallmessungen zu bestimmten Verbesserungsmaßnahmen durchsetzen, deren Scheitern ihm nach seinen Behauptungen bereits bekannt ist. Sollte der Kläger ein derartiges Vorbringen auch im fortgesetzten Verfahren erstatten, könnte dem auf die erörterten Schallmessungen bezogenen Teil des Klagebegehrens jedenfalls nicht mehr stattgegeben werden, weil es nicht Aufgabe des Gewährleistungsrechts sein kann, vom Gewährleistungsschuldner nachträglich nutzlose weitere Aufwendungen zu einem bereits fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch zu erzwingen. Es erübrigte sich dann jede weitere Abklärung der Bedeutung von Schallmessungen im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der durch Leistungsurteil bereits rechtskräftig angeordneten Verbesserungsmaßnahmen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO. Der Kläger bewertete sein Vermögensinteresse am noch unerledigten Teil des Klagebegehrens im Verfahren erster Instanz nicht (ON 52 S 13). Es ist daher der gemäß § 56 Abs 2 JN im Zeitpunkt der Klageausdehnung (15.Mai 1997) noch maßgebliche Zweifelsstreitwert von 30.000 S zugrundezulegen. Dieser Streitwert ist bei gehäuften Ansprüchen für jeden Einzelanspruch, dessen Bewertung der Kläger unterließ, heranzuziehen (Fasching, LB2 Rz 265; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 56 JN). Daher ist der Umstand, daß der Kläger sein Revisionsinteresse in diesem Punkt mit bloß 1.000 S angab, unbeachtlich. Erst nach der Entscheidung über diesen Teil des Klagebegehrens wird der Prozeßerfolg der Streitteile als Voraussetzung eines Kostenzuspruchs abschließend beurteilbar sein.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO. Der Kläger bewertete sein Vermögensinteresse am noch unerledigten Teil des Klagebegehrens im Verfahren erster Instanz nicht (ON 52 S 13). Es ist daher der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN im Zeitpunkt der Klageausdehnung (15.Mai 1997) noch maßgebliche Zweifelsstreitwert von 30.000 S zugrundezulegen. Dieser Streitwert ist bei gehäuften Ansprüchen für jeden Einzelanspruch, dessen Bewertung der Kläger unterließ, heranzuziehen (Fasching, LB2 Rz 265; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 56, JN). Daher ist der Umstand, daß der Kläger sein Revisionsinteresse in diesem Punkt mit bloß 1.000 S angab, unbeachtlich. Erst nach der Entscheidung über diesen Teil des Klagebegehrens wird der Prozeßerfolg der Streitteile als Voraussetzung eines Kostenzuspruchs abschließend beurteilbar sein.
Was das Feststellungsbegehren betrifft, ist festzuhalten, daß eine nachträgliche Änderung des vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN angegebenen Streitwerts unzulässig ist. Die Parteien und das Gericht sind daher - abgesehen von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - an die ursprüngliche Bewertung gebunden (SZ 25/172; Fasching, LB2 Rz 266; Mayr in Rechberger aaO Rz 2 zu § 56 JN; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 107). Die Änderung der Bewertung des Feststellungsbegehrens im Verhandlungstermin vom 15.Mai 1998 (ON 52 S 13) von zuvor 300.000 S auf 60.000 S ist demnach prozessual unwirksam.Was das Feststellungsbegehren betrifft, ist festzuhalten, daß eine nachträgliche Änderung des vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN angegebenen Streitwerts unzulässig ist. Die Parteien und das Gericht sind daher - abgesehen von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - an die ursprüngliche Bewertung gebunden (SZ 25/172; Fasching, LB2 Rz 266; Mayr in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 56, JN; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 107). Die Änderung der Bewertung des Feststellungsbegehrens im Verhandlungstermin vom 15.Mai 1998 (ON 52 S 13) von zuvor 300.000 S auf 60.000 S ist demnach prozessual unwirksam.