Rechtssatz RS0021684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021684
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 543/76
Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 543/76
Veröff: JBl 1976,537
- 3 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82
Auch; Beisatz: Ebenso wenn der Besteller unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. (T1)
- 1 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
Auch; nur: Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts. (T2)
- 10 Ob 2454/96x
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2454/96x
Auch; Beisatz: War der Unternehmer jedoch nur zu ungeeigneten und/oder unzureichenden Verbesserungsarbeiten bereit, kann der Besteller die Vornahme der vom Gerichtssachverständigen im einzelnen für zielführend und notwendig befundenen Verbesserungsarbeiten begehren. (T3)
- 1 Ob 166/98p
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 166/98p
nur: Der Besteller kann nicht in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. (T4)
Beisatz: Das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde. (T5)
- 9 Ob 52/05w
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 Ob 52/05w
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 93/11z
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 93/11z
Auch
- 3 Ob 70/15p
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 70/15p
Auch
- 2 Ob 237/14p
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 237/14p
Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. (T6)
- 6 Ob 96/15h
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 96/15h
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbau einer Dampfdusche. (T7)
- 4 Ob 10/16y
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
Auch
- 5 Ob 83/17t
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 83/17t
- 5 Ob 174/20d
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
- 6 Ob 6/22h
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 6/22h
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 58/22y
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y
Beis wie T1
- 6 Ob 99/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 99/24p
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021684
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0070OB00543_7600000_002