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Entscheidung 3 Ob 70/15p×

Entscheidung 3 Ob 70/15p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018428 Rechtssatz 07.06.1961Zivilrecht
Wenn der Schuldner zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB. (1 Ob 57/58 = EvBl 1958/246 ua, auch Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV S 458/459 zu § 918 ABGB).
RS0018679 Rechtssatz 02.12.1969Zivilrecht
Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist ( …
RS0018710 Rechtssatz 12.10.1982Zivilrecht
Bei Wandlung hat die nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug vorzunehmende Rückstellung des auf Grund des aufgehobenen Vertrages beiderseits Geleisteten dann, wenn die Rückstellung in natura nicht möglich ist, durch Zahlung eines der erhaltenen …
RS0018739 Rechtssatz 15.09.1970Zivilrecht
Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und die Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst.
RS0021684 Rechtssatz 01.04.1976Zivilrecht
Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Ver …
RS0115272 Rechtssatz 27.06.2001Zivilrecht
Gegen einen Abänderungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 508 Abs 3 ZPO ist ein Rekurs des Revisionsgegners unzulässig.