Rechtssatz RS0018679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018679
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist (so schon HS 250 und 4317).Der Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist (so schon HS 250 und 4317).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 589/69
Entscheidungstext OGH 02.12.1969 4 Ob 589/69
Veröff: SZ 42/180
- 1 Ob 31/75
Entscheidungstext OGH 19.03.1975 1 Ob 31/75
nur: Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat. (T1); Beisatz: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus (HS 7334, 4318/64 ua, Adler - Höller aaO 395; Ehrenzweig aaO). Das kann dazu führen, dass der Werklohn zurückverlangt beziehungsweise die noch offene Schuld unberichtigt bleiben kann, ohne dass etwas zurückgestellt werden müsste (Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts 3. Auflage I 190).(T2) Veröff: EvBl 1976/20 S 41 = JBl 1976,98
- 6 Ob 540/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 540/78
Auch; nur T1; Beisatz: ZB schuldhafter Beschädigung (T3)
- 8 Ob 527/83
Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 527/83
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 660/86
Entscheidungstext OGH 14.10.1986 2 Ob 660/86
nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 678/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 2 Ob 678/86
Beisatz: Ein Wegwerfen der Ware muss grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen werden, auch wenn gemäß § 379 Abs 1 HGB keine Verpflichtung zur Aufbewahrung bestand. (T4) Veröff: WBl 1987,121
- 7 Ob 1639/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 1639/93
nur T1
- 4 Ob 2341/96k
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2341/96k
nur T1; Beis wie T2 nur: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus. (T5)
- 2 Ob 280/04x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 280/04x
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch eine schuldhafte Vereitelung der Rückstellung bringt den Wandlungsanspruch selbst nicht zum Erlöschen (RS0018593). (T6)
- 6 Ob 134/08m
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
Gegenteilig; Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T7); Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T8)
- 3 Ob 70/15p
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 70/15p
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 66/22g
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018679
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19691202_OGH0002_0040OB00589_6900000_003