Der Rekurs ist berechtigt.
Als aktenwidrig wird gerügt, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich nicht, daß der Beklagte die Tapezierung der Holzwände und das Anstreichen von Holzteilen veranlasst habe. Dies ist an sich richtig. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht übernahm, geht aber hervor, daß der Kläger überhaupt keine Tapezierungsarbeiten durchzuführen hatte. Als Tischler oblag ihm vielmehr laut Rechnung, daß sie nicht dem Auftrag entsprochen hätte, wird nicht behauptet – nur die Herrichtung der 12 Trennwände und die Verkittung der Fugen „zum Tapezieren”; ebenso waren die Türen nur zu montieren, aber nicht zu streichen. Wenn das Berufungsgericht daraus schloss, daß der Beklagte die Tapezierung der Holzwände und das Anstreichen von Holzteilen veranlaßt habe, ist dies nur eine nicht anders mögliche Schlußfolgerung aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Der Rekurs geht in weiterer Folge ohnehin davon aus, daß der Beklagte die erwähnten Arbeiten veranlaßt habe.
Rechtlich ist zunächst dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die von der Lager- und Expeditarbeiterin G* abgegebene Unterschrift ohne rechtliche Bedeutung ist, da sie nicht berechtigt war, für den Beklagten rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, und der Kläger darüber hinaus wußte, daß der Beklagte über die vom Kläger vorgenommenen Verbesserungsarbeiten hinausreichende Mängelrügen erhoben hatte. Das Berufungsgericht hat richtig auch die festgestellten Mängel als wesentliche angesehen. Wesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach ausdrücklicher Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, daß es nach der Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist (Adler-Höller in Klang² V 393). Wenn die Holztrennwände, der Hauptauftrag des Beklagten, so angefertigt waren, daß die anerkannten Regeln und Techniken des Handwerks nicht eingehalten und die Wände weder im Verlauf gerade noch senkrecht aufgestellt waren, zu feuchtes und schlechtes Holz verwendet wurde sowie das für die Fenstergestaltung verarbeitete Holzmaterial, Sprossen, Glasleisten und Deckleisten bei den Türstöcken ungeeignet waren, kann keine Frage bestehen, daß es sich um wesentliche Mängel handelte. Der Wandlungsanspruch wurde nicht dadurch aufgehoben, daß der Beklagte – wohl deswegen, weil ihm das Ausmaß der Mängel noch nicht im vollen Umfang bekannt war – zunächst, dazu noch vergeblich, Verbesserung verlangt hatte (vgl JB1 1973, 529; HS 7333; SZ 39/34 ua).Rechtlich ist zunächst dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die von der Lager- und Expeditarbeiterin G* abgegebene Unterschrift ohne rechtliche Bedeutung ist, da sie nicht berechtigt war, für den Beklagten rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, und der Kläger darüber hinaus wußte, daß der Beklagte über die vom Kläger vorgenommenen Verbesserungsarbeiten hinausreichende Mängelrügen erhoben hatte. Das Berufungsgericht hat richtig auch die festgestellten Mängel als wesentliche angesehen. Wesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach ausdrücklicher Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, daß es nach der Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist (Adler-Höller in Klang² V 393). Wenn die Holztrennwände, der Hauptauftrag des Beklagten, so angefertigt waren, daß die anerkannten Regeln und Techniken des Handwerks nicht eingehalten und die Wände weder im Verlauf gerade noch senkrecht aufgestellt waren, zu feuchtes und schlechtes Holz verwendet wurde sowie das für die Fenstergestaltung verarbeitete Holzmaterial, Sprossen, Glasleisten und Deckleisten bei den Türstöcken ungeeignet waren, kann keine Frage bestehen, daß es sich um wesentliche Mängel handelte. Der Wandlungsanspruch wurde nicht dadurch aufgehoben, daß der Beklagte – wohl deswegen, weil ihm das Ausmaß der Mängel noch nicht im vollen Umfang bekannt war – zunächst, dazu noch vergeblich, Verbesserung verlangt hatte vergleiche JB1 1973, 529; HS 7333; SZ 39/34 ua).
Mit Recht wird bei dieser Rechtslage vom Rekurs die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß der Beklagte zwar zur Wandlung berechtigt gewesen wäre, jedoch durch die Tapezierung der Holzwände und die Anstreicharbeiten stillschweigend auf die Wandlung verzichtet habe. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, daß derjenige, der den Vertrag aufhebt, den Gegenstand tunlichst im gleichen Zustand zurückstellen muß, in dem er ihn erhalten hat; die weitere mit einer Minderung des Wertes verbundene Benützung der Sache ist daher im allgemeinen ein Widerspruch zu dem Bestreben, den Vertrag aufzuheben, In einem solchen Verhalten kann im Sinne des § 863 ABGB schlüssig der Verzicht auf die Anfechtung erblickt werden (EvBl 1972/185; HS 7335/13, 6470, 4318/64 ua); insbesondere muß bei der Benützung einer Einrichtung in Kenntnis des Mangels in der Regel angenommen werden, daß ein Recht auf Wandlung nicht geltend gemacht werde (JB1 1960, 445). Die vom Rekurs bekämpfte, vom Berufungsgericht zitierte Auffassung Gschnitzers in Klang² IV/1, 536 wird damit auch von der Rechtsprechung anerkannt. Stets wurde aber hervorgehoben, daß die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Gesetzesbestimmung bereits mehrfach hervorgehoben, daß bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes besondere Vorsicht geboten ist (RZ 1972, 14 ua); er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (EvBl 1957/253 ua), und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (RZ 1972, 14; SZ 41/123 ua). In der Regel wird man nur bei einem Anspruch, dessen Geltendmachung bei Bedachtnahme auf das Verhalten des den Anspruch Behauptenden gegen Treu und Glauben verstößt, von einem Anspruchsverzicht sprechen können (JB1 1971, 569; EvBl 1962/311; EvBl 1957/303). Im vorliegenden Fall hat nun aber in erster Instanz nicht einmal der Kläger selbst behauptet, er habe angenommen, der Beklagte habe auf seinen Wandlungsanspruch verzichtet. Das Berufungsgericht war dann aber nicht berechtigt, nur auf Grund von neuen Behauptungen in der Berufung einen solchen Anspruchsverzicht, noch dazu ohne Ergänzung der Beweisaufnahme dahin, ob der Kläger überhaupt aus dem Verhalten des Beklagten den Schluß gezogen hatte, der Beklagte hätte auf den Wandlungsanspruch, verzichtet, anzunehmen. Ergänzend sei aber doch auch noch auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen, daß die erheblichen Mängel zum Teil erst wahrgenommen wurden, als die Tapeten bereits angebracht waren. Vor allem die Feuchtigkeit des vorhandenen Holzes konnte erst mit aller Deutlichkeit offenbar werden, als durch den eingetretenen Trocknungsprozeß die Tapeten Falten und Risse bekamen. Der Beklagte mag zunächst auch, was aus der Zahlung von 30.000 S zu schließen ist, durchaus gewillt gewesen sein, die Arbeit zu übernehmen und nur Preisminderungsansprüche geltend zu machen. Ihm mag sogar das Ausmaß der Mängel der Arbeit erst durch das Sachverständigengutachten im Prozeß im vollen Umfang bewußt geworden sein. Gewiß muß der Beklagte bei Wandlung dann auch, die Demontage und Zurücknahme des Werkes durch den Kläger hinnehmen, was bei Bedachtnahme auf die auch vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten nicht ohne Nachteile für ihn möglich sein wird. Es kann aber jedenfalls nicht gesagt werden, der Beklagte habe das Werk in schuldhafter Weise in seinem Wert vermindert, was allein allenfalls eine Wandlung ausschließen würde (HS 7333; EvBl 1963/262; RZ 1960, 141 ua; Ehrenzweig2 II/1, 222). Ohne Verschulden des Bestellers schließt nämlich selbst eine eventuelle Unmöglichkeit der Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus (HS 7334, 4318/64 ua; Adler-Höller aaO 395; Ehrenzweig aa0), was dazu führen kann, daß der Werklohn zurückverlangt werden bzw. die noch offene Schuld unberichtigt bleiben kann, ohne daß etwas zurückgestellt werden müßte (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts³ I 190). Der Rekurs erwähnt jedoch ohnehin zu Recht, daß das Tapezieren der Wände und das Anstreichen anderer Holzteile die Rückstellung gar nicht unmöglich macht. Bei Bedachtnahme auf die konkrete vom Kläger geleistete Tätigkeit und die Tatsache der Verwendung minderwertigen Holzes wird zudem möglicherweise ohnehin gesagt werden können, daß der Kläger kein Interesse daran haben kann, das (wohl ohnehin für andere Zwecke unbrauchbare) Holz zurückzuerhalten (vgl Ehrenzweig aaO).Mit Recht wird bei dieser Rechtslage vom Rekurs die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß der Beklagte zwar zur Wandlung berechtigt gewesen wäre, jedoch durch die Tapezierung der Holzwände und die Anstreicharbeiten stillschweigend auf die Wandlung verzichtet habe. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, daß derjenige, der den Vertrag aufhebt, den Gegenstand tunlichst im gleichen Zustand zurückstellen muß, in dem er ihn erhalten hat; die weitere mit einer Minderung des Wertes verbundene Benützung der Sache ist daher im allgemeinen ein Widerspruch zu dem Bestreben, den Vertrag aufzuheben, In einem solchen Verhalten kann im Sinne des Paragraph 863, ABGB schlüssig der Verzicht auf die Anfechtung erblickt werden (EvBl 1972/185; HS 7335/13, 6470, 4318/64 ua); insbesondere muß bei der Benützung einer Einrichtung in Kenntnis des Mangels in der Regel angenommen werden, daß ein Recht auf Wandlung nicht geltend gemacht werde (JB1 1960, 445). Die vom Rekurs bekämpfte, vom Berufungsgericht zitierte Auffassung Gschnitzers in Klang² IV/1, 536 wird damit auch von der Rechtsprechung anerkannt. Stets wurde aber hervorgehoben, daß die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB zu erfolgen hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Gesetzesbestimmung bereits mehrfach hervorgehoben, daß bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes besondere Vorsicht geboten ist (RZ 1972, 14 ua); er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (EvBl 1957/253 ua), und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (RZ 1972, 14; SZ 41/123 ua). In der Regel wird man nur bei einem Anspruch, dessen Geltendmachung bei Bedachtnahme auf das Verhalten des den Anspruch Behauptenden gegen Treu und Glauben verstößt, von einem Anspruchsverzicht sprechen können (JB1 1971, 569; EvBl 1962/311; EvBl 1957/303). Im vorliegenden Fall hat nun aber in erster Instanz nicht einmal der Kläger selbst behauptet, er habe angenommen, der Beklagte habe auf seinen Wandlungsanspruch verzichtet. Das Berufungsgericht war dann aber nicht berechtigt, nur auf Grund von neuen Behauptungen in der Berufung einen solchen Anspruchsverzicht, noch dazu ohne Ergänzung der Beweisaufnahme dahin, ob der Kläger überhaupt aus dem Verhalten des Beklagten den Schluß gezogen hatte, der Beklagte hätte auf den Wandlungsanspruch, verzichtet, anzunehmen. Ergänzend sei aber doch auch noch auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen, daß die erheblichen Mängel zum Teil erst wahrgenommen wurden, als die Tapeten bereits angebracht waren. Vor allem die Feuchtigkeit des vorhandenen Holzes konnte erst mit aller Deutlichkeit offenbar werden, als durch den eingetretenen Trocknungsprozeß die Tapeten Falten und Risse bekamen. Der Beklagte mag zunächst auch, was aus der Zahlung von 30.000 S zu schließen ist, durchaus gewillt gewesen sein, die Arbeit zu übernehmen und nur Preisminderungsansprüche geltend zu machen. Ihm mag sogar das Ausmaß der Mängel der Arbeit erst durch das Sachverständigengutachten im Prozeß im vollen Umfang bewußt geworden sein. Gewiß muß der Beklagte bei Wandlung dann auch, die Demontage und Zurücknahme des Werkes durch den Kläger hinnehmen, was bei Bedachtnahme auf die auch vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten nicht ohne Nachteile für ihn möglich sein wird. Es kann aber jedenfalls nicht gesagt werden, der Beklagte habe das Werk in schuldhafter Weise in seinem Wert vermindert, was allein allenfalls eine Wandlung ausschließen würde (HS 7333; EvBl 1963/262; RZ 1960, 141 ua; Ehrenzweig2 II/1, 222). Ohne Verschulden des Bestellers schließt nämlich selbst eine eventuelle Unmöglichkeit der Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus (HS 7334, 4318/64 ua; Adler-Höller aaO 395; Ehrenzweig aa0), was dazu führen kann, daß der Werklohn zurückverlangt werden bzw. die noch offene Schuld unberichtigt bleiben kann, ohne daß etwas zurückgestellt werden müßte (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts³ I 190). Der Rekurs erwähnt jedoch ohnehin zu Recht, daß das Tapezieren der Wände und das Anstreichen anderer Holzteile die Rückstellung gar nicht unmöglich macht. Bei Bedachtnahme auf die konkrete vom Kläger geleistete Tätigkeit und die Tatsache der Verwendung minderwertigen Holzes wird zudem möglicherweise ohnehin gesagt werden können, daß der Kläger kein Interesse daran haben kann, das (wohl ohnehin für andere Zwecke unbrauchbare) Holz zurückzuerhalten vergleiche Ehrenzweig aaO).
Konnte sich der Beklagte nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aber sehr wohl auf seinen Wandlungsanspruch noch berufen, ist dem Rekurs darin beizupflichten, daß die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles entscheidungsreif ist. Dem Rekurs ist demnach Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.