Die Revision ist berechtigt.
Die Ansicht der Revisionswerberin, es wäre italienisches Recht anzuwenden, weil die Firma S*** - eine selbständige Handelsfirma - nicht "Vertreter, Agent oder Handelsreisender" gemäß § 3 Abs 2 des Haager IPR Kaufrechtsübereinkommens sei, kann nicht geteilt werden. Nach den Feststellungen war die Firma S*** die Vertreterin der Klägerin in Österreich, die Beklagte führte mit dieser Firma die Vertragsgespräche und richtete die Fernschreiben über die Bestellung an sie. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Firma S*** der Vertreter der klagenden Partei im Sinne des Art. 3 Abs 2 leg.cit in Österreich war, bei dem die Beklagte die Bestellung aufgegeben hat. Dies führt trotz der Vorschrift des § 36 IPRG zur Anwendung österreichischen Rechts, weil Italien Vertragsstaat des Haager IPR-Kaufrechtsübereinkommens ist (6 Ob 511/84).Die Ansicht der Revisionswerberin, es wäre italienisches Recht anzuwenden, weil die Firma S*** - eine selbständige Handelsfirma - nicht "Vertreter, Agent oder Handelsreisender" gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Haager IPR Kaufrechtsübereinkommens sei, kann nicht geteilt werden. Nach den Feststellungen war die Firma S*** die Vertreterin der Klägerin in Österreich, die Beklagte führte mit dieser Firma die Vertragsgespräche und richtete die Fernschreiben über die Bestellung an sie. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Firma S*** der Vertreter der klagenden Partei im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, leg.cit in Österreich war, bei dem die Beklagte die Bestellung aufgegeben hat. Dies führt trotz der Vorschrift des Paragraph 36, IPRG zur Anwendung österreichischen Rechts, weil Italien Vertragsstaat des Haager IPR-Kaufrechtsübereinkommens ist (6 Ob 511/84).
Mit den Revisionsausführungen, der Zeuge L*** sei nicht qualifiziert, die Aussage, auf die das Erstgericht Feststellungen stützte, zu machen, seine Aussage stehe zum Sachverständigengutachten im Widerspruch, wird der unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Die Behauptung, die Beklagte habe ein Laboratorium zur Austestung der Materialien, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt, die Ausführungen, das Austesten sei branchenüblich, stehen im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß durch die Einwirkung der Farben Veränderungen am Kunststoff herbeigeführt werden, ist davon auszugehen, daß die Beklagte ein siebdruckfähiges, "kälteschlagzähes" Material bestellte. Die Klägerin hatte daher ein Material zu liefern, das im bedruckten Zustand eine entsprechende Kältefestigkeit aufweist. Damit, daß die Folie, die laut Bestellung zum Siebdruck bestimmt war, bei Anwendung eines "üblichen Siebdruckverfahrens" ihre Eigenschaften verändern und bei Kälte brechen werde, mußte die Beklagte nicht rechnen, sie konnte vielmehr erwarten, daß das gelieferte Material die bedungenen Eigenschaften aufwies. Wohl hatte die Beklagte gemäß § 377 HGB die Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich war, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigte, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Die Untersuchungspflicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und die Art der Untersuchung, die dem Käufer gemäß § 377 HGB obliegt, kann nicht allgemein bestimmt werden; sie ergibt sich vielmehr aus der Art der Ware, dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung. Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sie braucht aber auch nicht peinlich genau sein (SZ 53/63 u.a., vgl. auch SZ 56/146). Im vorliegenden Fall steht fest, daß eine besondere Prüfung nicht branchenüblich ist. Dazu kommt, daß nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten Folgen hat (SZ 53/63). Hätte die Beklagte die Folien sogleich auf ihre Kältefestigkeit überprüft, dann wäre kein Mangel festgestellt worden, weil dieser erst nach dem Bedrucken feststellbar war. Eine nicht branchenübliche Untersuchung eines Probedruckes auf seine Kältefestigkeit ist aber nicht zu verlangen, zumal die Beklagte keinen Anlaß hatte zu erwarten, das zum Zweck des Bedruckens bestellte Material werde seine Eigenschaften durch die Einwirkung der Farben verändern.Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß durch die Einwirkung der Farben Veränderungen am Kunststoff herbeigeführt werden, ist davon auszugehen, daß die Beklagte ein siebdruckfähiges, "kälteschlagzähes" Material bestellte. Die Klägerin hatte daher ein Material zu liefern, das im bedruckten Zustand eine entsprechende Kältefestigkeit aufweist. Damit, daß die Folie, die laut Bestellung zum Siebdruck bestimmt war, bei Anwendung eines "üblichen Siebdruckverfahrens" ihre Eigenschaften verändern und bei Kälte brechen werde, mußte die Beklagte nicht rechnen, sie konnte vielmehr erwarten, daß das gelieferte Material die bedungenen Eigenschaften aufwies. Wohl hatte die Beklagte gemäß Paragraph 377, HGB die Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich war, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigte, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Die Untersuchungspflicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und die Art der Untersuchung, die dem Käufer gemäß Paragraph 377, HGB obliegt, kann nicht allgemein bestimmt werden; sie ergibt sich vielmehr aus der Art der Ware, dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung. Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sie braucht aber auch nicht peinlich genau sein (SZ 53/63 u.a., vergleiche auch SZ 56/146). Im vorliegenden Fall steht fest, daß eine besondere Prüfung nicht branchenüblich ist. Dazu kommt, daß nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige die im Paragraph 377, Absatz 2, HGB bestimmten Folgen hat (SZ 53/63). Hätte die Beklagte die Folien sogleich auf ihre Kältefestigkeit überprüft, dann wäre kein Mangel festgestellt worden, weil dieser erst nach dem Bedrucken feststellbar war. Eine nicht branchenübliche Untersuchung eines Probedruckes auf seine Kältefestigkeit ist aber nicht zu verlangen, zumal die Beklagte keinen Anlaß hatte zu erwarten, das zum Zweck des Bedruckens bestellte Material werde seine Eigenschaften durch die Einwirkung der Farben verändern.
Aus diesen Gründen erfolgte die Mängelrüge, die sogleich nach Entdeckung des geheimen Mangels erfolgte, nicht verspätet. Da die Beklagte die Vertragsverhandlungen mit der Firma S*** geführt und die schriftliche Bestellung an dieses Unternehmen, das die Klägerin im Inland vertreten hat, gerichtet hatte, konnte sie auch die Mängelrüge dort erheben. Überdies wurde die Mängelrüge ohnedies sogleich an die Klägerin weitergeleitet.
Die Behauptung, schon durch Differenzen bei der Zugabe des Lösungsmittels hätten bessere Ergebnisse erzielt werden können, vermutlich hätten bei Austestung Mängel überhaupt vermieden werden können, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Die Revisionsausführungen, das Material sei für das "übliche Siebdruckverfahren" geeignet gewesen, stehen zum festgestellten Sachverhalt im Widerspruch, da nach diesem die Folien von der Beklagten mit einem "üblichen Siebdruckverfahren" bedruckt wurden und die Mängel auftraten. Der Meinung, die Beklagte hätte ein anderes Verfahren anwenden müssen, ist entgegenzuhalten, daß für das angewandte "übliche Siebdruckverfahren" ein Teil der Folie verwendet wurde, die hergestellten Produkte aber nicht brauchbar waren. Daraufhin erhob die Beklagte die Mängelrüge. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, bekanntzugeben, welches Verfahren anzuwenden bzw. welche Farben zu verwenden sind, um mit ihrem Material brauchbare Produkte zu erzielen. Die Klägerin hat dies jedoch nicht getan. Ihr Hinweis darauf, daß sie nicht das nötige Fachwissen habe, ist nicht zielführend. Wenn sie eine Folie liefert, die für Siebdruck verwendet werden soll, aber nicht für jedes Verfahren geeignet ist, muß sie auch die nötigen Kenntnisse haben und ihre Kunden entsprechend aufklären. Die Beklagte, die ein für den Siebdruck geeignetes Material bestellt hatte und ein "übliches Verfahren" anwandte, mußte ohne entsprechenden Hinweis der Klägerin nicht wissen, daß bei einem anderen Verfahren allenfalls das Auftreten von Mängeln vermieden worden wäre. Überdies sei darauf hingewiesen, daß gar nicht feststeht, ob etwa bei Verwendung anderer Farben die hergestellten Skipässe brauchbar gewesen wären. Selbst in der Revision wird nur ausgeführt, vermutlich hätten durch Austesten Mängel vermieden werden können.
Verfehlt sind die Ausführungen, der Mangel sei nicht erheblich und nicht unbehebbar gewesen, weil eine Verwendung des Materials durch Veränderung der Zugabe des Lösungsmittels möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß die Herstellung mangelfreier Skipässe mit den Folien überhaupt möglich gewesen wäre, waren mit dem von der Beklagten angewandten "üblichen Verfahren" keine zufriedenstellenden Ergebnisse zu erzielen. Wie bereits ausgeführt, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Beklagte auf ein allenfalls mögliches Verfahren hinzuweisen.
Die Klägerin, die der Beklagten zum Zweck des Siebdruckes ein Material lieferte, das für das "übliche Verfahren" nicht geeignet war, hätte die Beklagte entsprechend aufklären müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie der Beklagten schadenersatzpflichtig. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft die Beklagte kein Mitverschulden, weil sie nicht damit rechnen mußte, daß das für Zwecke des Siebdruckes bestellte Material durch die Einwirkung der Farbe nachteilig verändert werde, und ihr die Klägerin nach der Mängelrüge nicht bekanntgab, daß bei einem anderen Verfahren Mängel vermieden werden könnten.
Die Höhe der Gegenforderung, die durch die Notwendigkeit der neuerlichen Herstellung von Skipässen entstanden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen; die Revisionswerberin versucht hier in Wahrheit, unzulässigerweise die Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Somit ergibt sich, daß die Beklagte, abgesehen von dem nachträglich verwendeten etwas besseren Material, für das unbestritten ein Betrag von S 120.267,96 berechtigt ist, Wandlung begehren kann und daß ihre Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes zu Recht besteht. Zu prüfen bleibt noch, ob dem Umstand, daß die Beklagte einen Restbestand an "für ihre Zwecke unbrauchbarer" Folie weggeworfen hat, Bedeutung zukommt. Die Beklagte war ihrer Pflicht, gemäß § 379 Abs 1 HGB für die einstweilige Aufbewahrung der Sache zu sorgen, zwar entbunden, weil sie die Ware der Klägerin "zur Verfügung gestellt hatte", die Klägerin aber nichts veranlaßte (vgl. Brüggemann, HGB Großkommentar IV, Rdz 15 zu § 379). Wandlung kann allerdings derjenige nicht begehren, der in Kenntnis des Mangels die Rückstellung in schuldhafter Weise unmöglich gemacht hat (SZ 42/180; EvBl 1976/20; 6 Ob540/78; 2 Ob 660/86). Ein Wegwerfen der Ware muß grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen werden. Daß die Folie nur geringen Wert hatte und die Kosten einer Verwahrung in keinem Verhältnis zum Warenwert standen, ist eine Annahme des Berufungsgerichtes, die durch die Feststellungen nicht gedeckt ist. Auch wenn es sich nur um 15-20 % der gesamten Lieferung handelte (auch darüber fehlen Feststellungen), bestand keine Rechtfertigung, die nicht verwendete Folie wegzuwerfen.Somit ergibt sich, daß die Beklagte, abgesehen von dem nachträglich verwendeten etwas besseren Material, für das unbestritten ein Betrag von S 120.267,96 berechtigt ist, Wandlung begehren kann und daß ihre Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes zu Recht besteht. Zu prüfen bleibt noch, ob dem Umstand, daß die Beklagte einen Restbestand an "für ihre Zwecke unbrauchbarer" Folie weggeworfen hat, Bedeutung zukommt. Die Beklagte war ihrer Pflicht, gemäß Paragraph 379, Absatz eins, HGB für die einstweilige Aufbewahrung der Sache zu sorgen, zwar entbunden, weil sie die Ware der Klägerin "zur Verfügung gestellt hatte", die Klägerin aber nichts veranlaßte vergleiche Brüggemann, HGB Großkommentar römisch vier, Rdz 15 zu Paragraph 379,). Wandlung kann allerdings derjenige nicht begehren, der in Kenntnis des Mangels die Rückstellung in schuldhafter Weise unmöglich gemacht hat (SZ 42/180; EvBl 1976/20; 6 Ob540/78; 2 Ob 660/86). Ein Wegwerfen der Ware muß grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen werden. Daß die Folie nur geringen Wert hatte und die Kosten einer Verwahrung in keinem Verhältnis zum Warenwert standen, ist eine Annahme des Berufungsgerichtes, die durch die Feststellungen nicht gedeckt ist. Auch wenn es sich nur um 15-20 % der gesamten Lieferung handelte (auch darüber fehlen Feststellungen), bestand keine Rechtfertigung, die nicht verwendete Folie wegzuwerfen.
Die Frage, in welchem Umfang ein Wandlungsanspruch der Beklagten zusteht, kann daher derzeit nicht beurteilt werden. Soweit die Beklagte die Folie für Skipässe verwendete, die wegen des Mangels des Materials unbrauchbar waren, trifft sie zwar kein Verschulden an der Unmöglichkeit der Rückstellung. Die Folie, die sie nicht verwendete, hätte sie aber grundsätzlich zurückstellen müssen. Ein Vorwurf, die Folien weggeworfen zu haben, könnte ihr nur dann nicht gemacht werden, wenn der Wert des Materials nicht höher gewesen wäre als die Kosten der Aufbewahrung und des Transportes zur Klägerin oder einem anderen Abnehmer. Darüber sind ergänzende Feststellungen notwendig. Sollte sich ergeben, daß der Wert der restlichen Folie höher war, dann sind auch Feststellungen darüber notwendig, wieviel Material von der Beklagten nicht verwendet wurde, denn in diesem Umfang könnte Wandlung nicht begehrt werden. Sollte die Menge der nichtverwendeten Folie nicht feststellbar sein, würde dies zu Lasten der Beklagten gehen, die die Folie weggeworfen hat. Daß es trotzdem nach den schon bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen zu einer Abweisung des Klagebegehrens kommen wird, weil die Gegenforderung der Beklagten höher ist als die eingeklagte Forderung, vermag an der Notwendigkeit der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nichts zu ändern, weil es für die Klägerin nicht gleichgültig ist, in welchem Umfang ihre Forderung zu Recht besteht, denn im Umfang des Zurechtbestehens der Klagsforderung vermindert sich die Gegenforderung der Beklagten. Ob es für die Klägerin ökonomisch ist, den Prozeß weiterzuführen, obwohl die Gegenforderung der Beklagten allenfalls wegen Verjährung ohnedies nicht mehr geltend gemacht werden könnte, ist in dieser Entscheidung nicht zu erörtern.
Aus diesen Gründen waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aus diesen Gründen waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.