Rechtssatz RS0074139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074139
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Norm
Haager Kauf-IPR Art1
Haager Kauf-IPR Art3
Rechtssatz
Das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15.06.1955 regelt nur die Frage, welches Recht anzuwenden ist; es verfügt in seinem Art 3, daß mangels einer Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15.06.1955 regelt nur die Frage, welches Recht anzuwenden ist; es verfügt in seinem Artikel 3,, daß mangels einer Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1527/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 1527/85
Veröff: RdW 1986,145
- 6 Ob 511/84
Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 511/84
Auch; nur: Es verfügt in seinem Art 3, daß mangels einer Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T1)
- 2 Ob 678/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 2 Ob 678/86
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074139
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB01527_8500000_003