Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0062371×

Rechtssatz RS0062371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062371

Geschäftszahl

3Ob540/79; 2Ob678/86; 5Ob208/05g; 5Ob35/08h

Entscheidungsdatum

14.05.2008

Rechtssatz

Der Paragraph 377, HGB legt dem Käufer keine Untersuchungspflicht in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im Paragraph 377, Absatz 2, HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Hat der Käufer vorhandene Mängel rechtzeitig gerügt, so entspricht die Mängelanzeige auch dann dem Gesetz, wenn er die Ware nicht untersucht hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/79
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 540/79
    Veröff: SZ 53/63
  • 2 Ob 678/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 2 Ob 678/86
    nur: Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. (T1)
  • 5 Ob 208/05g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 208/05g
  • 5 Ob 35/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 35/08h
    Auch; Beisatz: §377 HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des § 377 Abs2HGB ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062371

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_006