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Entscheidung 5 Ob 208/05g×

Entscheidung 5 Ob 208/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob208/05g

Entscheidungsdatum

04.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 90.431,48 s. A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 72/05s-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat das auf Wandlung eines Vertrags über die Herstellung und Lieferung von 8.023 Stück Arbeitsmänteln gerichtete Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe gegen die ihr nach Paragraph 377, Absatz 2, HGB obliegende Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige von Mängeln verstoßen.

Dagegen führt die außerordentliche Revision der Klägerin ins Treffen, dass sie aufgrund arglistiger Zusicherung von Eigenschaften der Produkte, die einem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichzuhalten sei, keine Untersuchungspflicht getroffen habe. Im Übrigen komme eine amtswegige Berücksichtigung der Verspätung einer Mängelrüge nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionsausführungen überhaupt von den getroffenen Feststellungen ausgehen, kommt ihnen keine Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu:

Paragraph 377, HGB legt dem Käufer keine Untersuchungspflicht in dem Sinn auf, dass deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkte. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die in Paragraph 377, Absatz 2, HGB bestimmten rechtlichen Folgen (RIS-Justiz RS0062371).

Von einer arglistigen Zusicherung einer Eigenschaft bzw einem arglistigen Verschweigen von Mängeln kann nach den maßgeblichen Feststellungen keine Rede sein. Die vereinbarten Eigenschaften der Arbeitsmäntel, die auch im Verhältnis von Preis und Qualität zu sehen sind, sollten von der Klägerin nach Probe, konkret nach Erprobung im Filialalltag, also in der Praxis, bestellt werden. Bei einem Kauf nach Probe, muss aber der Käufer schon bei Prüfung der Probe erkennbare Mängel sofort und nicht erst nach der Hauptlieferung beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0061205).

Dass der Mangel versteckt gewesen wäre, ist schon deshalb auszuschließen, weil nach den maßgeblichen Feststellungen schon beim ersten Waschvorgang der Mangel sichtbar geworden wäre.

Zum Umfang einer sachgerechten Untersuchung besteht ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0119318, RS0018493, RS0062357 u. a.). Mit dieser ist in Einklang zu bringen, dass unter bestimmten Voraussetzungen zur sachgerechten Untersuchung einer Ware auch gehört, sie einem oder mehreren Waschvorgängen zu unterziehen vergleiche SZ 32/94; 3 Ob 524/82 = RZ 1983/22). Dass das Berufungsgericht eine solche Untersuchungsobliegenheit bei Probestücken von Arbeitsmänteln bejahte, wirft jedenfalls keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Soweit die Revisionswerberin geltend macht, von Amts wegen sei auf eine Verspätung der Mängelrüge nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0062662), ist ihr entgegenzuhalten, dass die beklagte Partei ausdrücklich vorbrachte vergleiche AS 19), dass nach Übersendung von Musterexemplaren für den Praxistest mit Pflegeanleitung seitens der klagenden Partei keine Reaktion bzw Mängelrüge erfolgt sei, sondern eine Freigabe und Auftragserteilung. Dass die Berufungsinstanz dies als Einwand der Verspätung einer erst nach der Hauptlieferung erstatteten Mängelrüge gelten ließ, begegnet keinen Bedenken.

Insgesamt erweist sich damit die außerordentliche Revision der klagenden Partei als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E78583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00208.05G.1004.000

Im RIS seit

03.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051004_OGH0002_0050OB00208_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung