Aus den Entscheidungsgründen:
Beim festgestellten Sachverhalt ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes davon auszugehen, daß der Beklagte die vom Kläger gelieferten Schließfachgarderoben als Erfüllung angenommen hat. Ob der Beklagte die Mängel der gelieferten Ware erkennen konnte, ist für die Frage der Annahme als Erfüllung unerheblich.
Der Rechtsrüge des Revisionswerbers ist zuzugeben, daß der Käufer nach Annahme der mangelhaften Ware als Erfüllung keinen Lieferungsanspruch (Erfüllungsanspruch), sondern nur mehr einen Gewährleistungsanspruch hat (Wahle in Klang[2] IV/2, 86; SZ 43/152 u. a.). In Lehre (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 541; Wahle in Klang[2] a. a. O., 87 f.) und Rechtsprechung (SZ 39/27; SZ 48/108; JBl. 1970, 371 u. a.), ist jedoch das Leistungsverweigerungsrecht zugunsten der Gewährleistungsansprüche anerkannt. Bei Mangelhaftigkeit der beanstandeten Lieferung bzw. bei nachträglicher Entdeckung des Anstandes innerhalb der Rüge- bzw. Gewährleistungsfrist dauert das Zurückbehaltungsrecht fort, wobei an die Stelle der Sicherung des vertraglichen Leistungsanspruches die Sicherung des Gewährleistungsanspruches tritt (Wahle a. a. O., 88). Hat der Käufer dem Verbesserungsbegehren wegen solcher Mängel, deren Behebung - wie hier - keinen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert, nicht entsprochen, so kann der Käufer der Kaufpreisklage des Verkäufers die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensetzen (Gschnitzer a. a. O.; HS 5336 u. a.; vgl. auch HS 3161, 6482, 7399), Das Leistungsverweigerungsrecht ist nicht auf Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtungen beschränkt. Es gilt arg. a maiori ad minus auch bei Nachleistungsverpflichtungen (Wahle a.a.O., 72; 7 Ob 564/77). Die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages führt in der Regel zur Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen die vom Kläger zu erbringende Gegenleistung (SZ 38/17; SZ 42/85 u. a.). Verweigert jedoch der Kläger die Erbringung der Gegenleistung, so ist seine Kaufpreisklage abzuweisen (SZ 38/17; SZ 42/85; HS 6478, 7286 u. v. a.). Die Einrede des § 1052 ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mängel durch einen Dritten zu erreichen. Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern (Gschnitzer a.a.O; Ehrenzweig[2] II/1, 215; SZ 39/27; HS 7399 u. a.). Ein Verbesserungsanspruch und die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Erwerber auch bei Vorliegen geringer Mängel zu (HS 7399). Die Grenze dieses Rechtes auf Verweigerung der Gegenleistung liegt in dem im § 1295 Abs. 2 ABGB festgelegten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (SZ 39/27; SZ 48/108 u. a.). Die von den Vorinstanzen festgestellten Mängel hindern zwar nicht den ordentlichen Gebrauch der Garderobenschränke, sind aber nicht so unbedeutend, daß ein Gewährleistungsanspruch und damit auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB ausgeschlossen wäre.Der Rechtsrüge des Revisionswerbers ist zuzugeben, daß der Käufer nach Annahme der mangelhaften Ware als Erfüllung keinen Lieferungsanspruch (Erfüllungsanspruch), sondern nur mehr einen Gewährleistungsanspruch hat (Wahle in Klang[2] IV/2, 86; SZ 43/152 u. a.). In Lehre (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 541; Wahle in Klang[2] a. a. O., 87 f.) und Rechtsprechung (SZ 39/27; SZ 48/108; JBl. 1970, 371 u. a.), ist jedoch das Leistungsverweigerungsrecht zugunsten der Gewährleistungsansprüche anerkannt. Bei Mangelhaftigkeit der beanstandeten Lieferung bzw. bei nachträglicher Entdeckung des Anstandes innerhalb der Rüge- bzw. Gewährleistungsfrist dauert das Zurückbehaltungsrecht fort, wobei an die Stelle der Sicherung des vertraglichen Leistungsanspruches die Sicherung des Gewährleistungsanspruches tritt (Wahle a. a. O., 88). Hat der Käufer dem Verbesserungsbegehren wegen solcher Mängel, deren Behebung - wie hier - keinen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert, nicht entsprochen, so kann der Käufer der Kaufpreisklage des Verkäufers die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensetzen (Gschnitzer a. a. O.; HS 5336 u. a.; vergleiche auch HS 3161, 6482, 7399), Das Leistungsverweigerungsrecht ist nicht auf Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtungen beschränkt. Es gilt arg. a maiori ad minus auch bei Nachleistungsverpflichtungen (Wahle a.a.O., 72; 7 Ob 564/77). Die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages führt in der Regel zur Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen die vom Kläger zu erbringende Gegenleistung (SZ 38/17; SZ 42/85 u. a.). Verweigert jedoch der Kläger die Erbringung der Gegenleistung, so ist seine Kaufpreisklage abzuweisen (SZ 38/17; SZ 42/85; HS 6478, 7286 u. v. a.). Die Einrede des Paragraph 1052, ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mängel durch einen Dritten zu erreichen. Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern (Gschnitzer a.a.O; Ehrenzweig[2] II/1, 215; SZ 39/27; HS 7399 u. a.). Ein Verbesserungsanspruch und die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Erwerber auch bei Vorliegen geringer Mängel zu (HS 7399). Die Grenze dieses Rechtes auf Verweigerung der Gegenleistung liegt in dem im Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB festgelegten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (SZ 39/27; SZ 48/108 u. a.). Die von den Vorinstanzen festgestellten Mängel hindern zwar nicht den ordentlichen Gebrauch der Garderobenschränke, sind aber nicht so unbedeutend, daß ein Gewährleistungsanspruch und damit auch das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB ausgeschlossen wäre.
Ist der Kauf, wie diesfalls, für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 377 Abs. 1 HGB); sonst gilt die Ware außer bei Nichterkennbarkeit des Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB). Zeigt sich ein Mangel erst später, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (§ 377 Abs. 2 HGB; SZ 47/41 u. a.). Der § 377 HGB legt dem Käufer jedoch keine Untersuchungspflicht in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs. 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Hat der Käufer vorhandene Mängel rechtzeitig gerügt, so entspricht die Mängelanzeige auch dann dem Gesetz, wenn er die Ware nicht untersucht hat (Brüggemann in GroßKomm zum HGB[4] IV, 374, Anm. 11 zu § 377). Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, daß die für die ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche Frist für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige maßgebend ist. Es ist daher unerheblich, ob der Beklagte die vom Kläger gelieferten Garderobenschränke unverzüglich nach der Ablieferung untersucht hat oder nicht.Ist der Kauf, wie diesfalls, für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten (Paragraph 377, Absatz eins, HGB); sonst gilt die Ware außer bei Nichterkennbarkeit des Mangels als genehmigt (Paragraph 377, Absatz 2, HGB). Zeigt sich ein Mangel erst später, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (Paragraph 377, Absatz 2, HGB; SZ 47/41 u. a.). Der Paragraph 377, HGB legt dem Käufer jedoch keine Untersuchungspflicht in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im Paragraph 377, Absatz 2, HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Hat der Käufer vorhandene Mängel rechtzeitig gerügt, so entspricht die Mängelanzeige auch dann dem Gesetz, wenn er die Ware nicht untersucht hat (Brüggemann in GroßKomm zum HGB[4] römisch vier, 374, Anmerkung 11 zu Paragraph 377,). Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, daß die für die ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche Frist für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige maßgebend ist. Es ist daher unerheblich, ob der Beklagte die vom Kläger gelieferten Garderobenschränke unverzüglich nach der Ablieferung untersucht hat oder nicht.
Die von der Revision bestrittene Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige hängt davon ab, ob es sich um einen offenen oder einen verdeckten Mangel handelt. Die Anzeige wäre verspätet, wenn die fehlende Beschichtung an Teilflächen der Garderobenschränke als offener Mangel anzusehen wäre.
Ein verborgener Mangel ist ein Mangel, der sich in einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und der dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist (Schlegelberger, Kommentar zum HGB[4] III. 2096 Anm. 60 zu § 377). Offen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu den offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden oder, falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte zutage gefördert werden können (Brüggemann a.a.O., 393 f. Anm. 29). Die Untersuchungspflicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Art der Untersuchung, die dem Käufer gemäß § 377 HGB obliegt, kann nicht allgemein bestimmt werden; sie ergibt sich vielmehr aus der Art der Ware, dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung (Brüggemann a.a.O., 376, Anm. 13; HS 7310/29, 4305 u. a.). Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sondern muß mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden; sie braucht aber nicht peinlich genau zu sein (Brüggemann a.a.O., 376).Ein verborgener Mangel ist ein Mangel, der sich in einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und der dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist (Schlegelberger, Kommentar zum HGB[4] römisch drei. 2096 Anmerkung 60 zu Paragraph 377,). Offen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu den offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden oder, falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte zutage gefördert werden können (Brüggemann a.a.O., 393 f. Anmerkung 29). Die Untersuchungspflicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Art der Untersuchung, die dem Käufer gemäß Paragraph 377, HGB obliegt, kann nicht allgemein bestimmt werden; sie ergibt sich vielmehr aus der Art der Ware, dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung (Brüggemann a.a.O., 376, Anmerkung 13; HS 7310/29, 4305 u. a.). Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sondern muß mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden; sie braucht aber nicht peinlich genau zu sein (Brüggemann a.a.O., 376).
Nach den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen fehlte die Beschichtung in einer schwer einsehbaren Nut der Ablage. Dieser Mangel wäre daher nur bei einer peinlich genauen Untersuchung erkennbar gewesen, zu der der Beklagte, wie bereits dargetan wurde, jedoch nicht verpflichtet war.
Die nur Sachkundigen erkennbaren Mängel sind grundsätzlich verborgene Mängel (HS 1771, 1778, 1809, 3160 u. a.). Da nach den getroffenen Feststellungen nur ein Fachmann im Metallbau - bei einwandfreien Lichtverhältnissen - zwischen den beschichteten und nicht beschichteten Blechteilen unterscheiden hätte können, sind die hier festgestellten Mängel als verborgene anzusehen. Wohl ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Käufer entweder die erforderliche Sachkenntnis der Ware, mit der er handelt, besitzt, oder für ausreichende Untersuchung in der üblichen Zeit unter Benützung der in dem Geschäftszweige üblichen Hilfsmittel und Erfahrungstatsachen Sorge zu tragen hat. Zur sachgemäßen Untersuchung gehört daher unter Umständen auch die Zuziehung von Sachverständigen (Brüggemann a.a.O., 376 Anm. 11; HS 1775, 8318; vgl. auch SZ 46/127); ferner entscheiden über die Notwendigkeit sachverständiger Untersuchung die objektive Sachlage und die allgemeine Verkehrsanschauung, also nicht die persönlichen Verhältnisse des Käufers, dessen Geschäftsgang oder dessen Anschauungen (Brüggemann a.a.O., 377). Bei der Art der hier vom Kläger gelieferten Ware war aber nach der gesamten Sachlage die Beiziehung eines Sachverständigen im Metallbau für eine sachgemäße Untersuchung nicht zu fordern, zumal der Beklagte keinen Grund zur Vermutung hatte, daß ein heimlicher Mangel vorhanden sei (vgl. Brüggemann a.a.O., 377).Die nur Sachkundigen erkennbaren Mängel sind grundsätzlich verborgene Mängel (HS 1771, 1778, 1809, 3160 u. a.). Da nach den getroffenen Feststellungen nur ein Fachmann im Metallbau - bei einwandfreien Lichtverhältnissen - zwischen den beschichteten und nicht beschichteten Blechteilen unterscheiden hätte können, sind die hier festgestellten Mängel als verborgene anzusehen. Wohl ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Käufer entweder die erforderliche Sachkenntnis der Ware, mit der er handelt, besitzt, oder für ausreichende Untersuchung in der üblichen Zeit unter Benützung der in dem Geschäftszweige üblichen Hilfsmittel und Erfahrungstatsachen Sorge zu tragen hat. Zur sachgemäßen Untersuchung gehört daher unter Umständen auch die Zuziehung von Sachverständigen (Brüggemann a.a.O., 376 Anmerkung 11; HS 1775, 8318; vergleiche auch SZ 46/127); ferner entscheiden über die Notwendigkeit sachverständiger Untersuchung die objektive Sachlage und die allgemeine Verkehrsanschauung, also nicht die persönlichen Verhältnisse des Käufers, dessen Geschäftsgang oder dessen Anschauungen (Brüggemann a.a.O., 377). Bei der Art der hier vom Kläger gelieferten Ware war aber nach der gesamten Sachlage die Beiziehung eines Sachverständigen im Metallbau für eine sachgemäße Untersuchung nicht zu fordern, zumal der Beklagte keinen Grund zur Vermutung hatte, daß ein heimlicher Mangel vorhanden sei vergleiche Brüggemann a.a.O., 377).
Der Sinn der den Käufer nach § 377 HGB treffenden Untersuchungs- und Anzeigepflicht liegt in der möglichst raschen Unterrichtung des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit der Ware. Dieser soll dadurch in die Lage versetzt werden, die zur Wahrung seiner Interessen nötigen Maßnahmen möglichst rasch zu ergreifen. Die Mängelrüge des Käufers muß daher alle Angaben darüber enthalten, welche Ware von dem Mangel betroffen ist, worin der Mangel im einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist; allgemeine Redewendungen genügen nicht (Schlegelberger a.a.O., 2094 Anm. 54 und 55; Brüggemann a.a.O., 388 Anm. 23; HS 1784, 1785, 7313). Es ist jedoch nicht erforderlich, daß der Mangel in allen Einzelheiten geschildert wird. Bei der Prüfung, ob die Rüge zu allgemein ist oder ob der Verkäufer erkennen kann, welcher bestimmte Mangel angezeigt werden soll, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an (Brüggemann a.a.O.). Die Vorschrift des § 377 HGB will den Verkäufer auch davor schützen, daß der Käufer später Mängel "nachschiebt", nachdem die ursprüngliche Bemängelung sich als nicht stichhaltig herausgestellt hat (Schlegelberger a.a.O., 2094 Anm. 55; SZ 46/127 u. a.). Sind mehrere Mängel vorhanden, muß daher jeder einzelne gerügt werden (Brüggemann a.a.O., 389 Anm. 24).Der Sinn der den Käufer nach Paragraph 377, HGB treffenden Untersuchungs- und Anzeigepflicht liegt in der möglichst raschen Unterrichtung des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit der Ware. Dieser soll dadurch in die Lage versetzt werden, die zur Wahrung seiner Interessen nötigen Maßnahmen möglichst rasch zu ergreifen. Die Mängelrüge des Käufers muß daher alle Angaben darüber enthalten, welche Ware von dem Mangel betroffen ist, worin der Mangel im einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist; allgemeine Redewendungen genügen nicht (Schlegelberger a.a.O., 2094 Anmerkung 54 und 55; Brüggemann a.a.O., 388 Anmerkung 23; HS 1784, 1785, 7313). Es ist jedoch nicht erforderlich, daß der Mangel in allen Einzelheiten geschildert wird. Bei der Prüfung, ob die Rüge zu allgemein ist oder ob der Verkäufer erkennen kann, welcher bestimmte Mangel angezeigt werden soll, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an (Brüggemann a.a.O.). Die Vorschrift des Paragraph 377, HGB will den Verkäufer auch davor schützen, daß der Käufer später Mängel "nachschiebt", nachdem die ursprüngliche Bemängelung sich als nicht stichhaltig herausgestellt hat (Schlegelberger a.a.O., 2094 Anmerkung 55; SZ 46/127 u. a.). Sind mehrere Mängel vorhanden, muß daher jeder einzelne gerügt werden (Brüggemann a.a.O., 389 Anmerkung 24).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall genügt die vom Beklagten erstattete Mängelanzeige den Erfordernissen des § 377 HGB. Die Mängelanzeige erschöpfte sich nicht in einer ganz allgemeinen Beanstandung der Ware als schlecht oder vertragswidrig, sondern führte die vom Abnehmer des Beklagten mitgeteilten Mängel, nämlich Roststellen an. Zu einer Bekanntgabe der Ursache der Rostbildung war der Beklagte nicht verpflichtet, die nicht ganz präzise Bezeichnung jener Stellen, an der Rostbildung aufgetreten war, schadet dem Beklagten nicht, da andere Mängel als Roststellen nicht vorhanden waren und die Gefahr, daß unzulässigerweise später andere Mängel nachgeschoben werden, gar nicht bestand.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall genügt die vom Beklagten erstattete Mängelanzeige den Erfordernissen des Paragraph 377, HGB. Die Mängelanzeige erschöpfte sich nicht in einer ganz allgemeinen Beanstandung der Ware als schlecht oder vertragswidrig, sondern führte die vom Abnehmer des Beklagten mitgeteilten Mängel, nämlich Roststellen an. Zu einer Bekanntgabe der Ursache der Rostbildung war der Beklagte nicht verpflichtet, die nicht ganz präzise Bezeichnung jener Stellen, an der Rostbildung aufgetreten war, schadet dem Beklagten nicht, da andere Mängel als Roststellen nicht vorhanden waren und die Gefahr, daß unzulässigerweise später andere Mängel nachgeschoben werden, gar nicht bestand.
Was nun die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige betrifft, so ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Da der 17. und 18. September 1977 (Samstag und Sonntag), wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige außer Betracht zu bleiben haben, ist die am 19. September 1977 erstattete Mängelrüge noch rechtzeitig (Brüggemann a.a.O., 394 f. Anm. 29; HS 1778/20 u.a.).Was nun die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige betrifft, so ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Da der 17. und 18. September 1977 (Samstag und Sonntag), wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige außer Betracht zu bleiben haben, ist die am 19. September 1977 erstattete Mängelrüge noch rechtzeitig (Brüggemann a.a.O., 394 f. Anmerkung 29; HS 1778/20 u.a.).