Rechtssatz RS0018656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018656
Geschäftszahl
3Ob540/79; 4Ob1657/95 (4Ob1658/95); 1Ob273/97x
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Offen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu den offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden oder falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten zutage gefördert werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 540/79
Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 540/79
Veröff: EvBl 1980/202 S 609 = SZ 53/63
- 4 Ob 1657/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1657/95
Auch
- 1 Ob 273/97x
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 273/97x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018656
Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_005