Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Meinung, aufgrund der Vereinbarung der „EG-Geschäftsbedingungen“ (COFREUROP) - deren Herkunft im Verfahren nicht näher geklärt wurde, deren Anwendung und hier maßgeblicher Inhalt aber unstrittig sind - und der qualitativen Übernahme der Ware in Antwerpen sei die von den LKW-Lenkern in Antwerpen vorgenommene Untersuchung nicht ausreichend gewesen; die Untersuchung hätte vielmehr so vorgenommen werden müssen, daß allfällige Mängel mit großer Wahrscheinlichkeit hätten festgestellt werden können. Demnach seien Reklamationen nach § 17 Z 2 COFREUROP im Zuge der in Wels vorgenommenen Entladung ausgeschlossen. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten:Die Revisionswerberin vertritt die Meinung, aufgrund der Vereinbarung der „EG-Geschäftsbedingungen“ (COFREUROP) - deren Herkunft im Verfahren nicht näher geklärt wurde, deren Anwendung und hier maßgeblicher Inhalt aber unstrittig sind - und der qualitativen Übernahme der Ware in Antwerpen sei die von den LKW-Lenkern in Antwerpen vorgenommene Untersuchung nicht ausreichend gewesen; die Untersuchung hätte vielmehr so vorgenommen werden müssen, daß allfällige Mängel mit großer Wahrscheinlichkeit hätten festgestellt werden können. Demnach seien Reklamationen nach Paragraph 17, Ziffer 2, COFREUROP im Zuge der in Wels vorgenommenen Entladung ausgeschlossen. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten:
Unstrittig ist, daß zwischen den Streitteilen die Geltung der COFREUROP vereinbart war. Diese Geschäftsbedingungen sehen im § 17 Z 1 eine sachgemäße Prüfung der Ware vor, wobei die COFREUROP selbst den Begriff der „sachgemäßen Überprüfung“ nicht näher definieren. Das Gericht zweiter Instanz hat zu Recht angenommen, daß im Zuge der Auslegung des Begriffs auf die österreichische bzw deutsche Judikatur zu § 377 HGB zurückgegriffen werden könne. Die Vereinbarung der „qualitativen Übernahme Antwerpen“ bedeutet nur, daß bereits bei der Übernahme in der Abgangsstation die Qualität der Ware (und nicht nur die Quantität) zu überprüfen ist; die „sachgemäße“ Überprüfung hatte sich demnach auch auf die Qualität der gelieferten Ananas zu erstrecken. Nach den Feststellungen besteht für die Überprüfung von Ananas ein Handelsbrauch und eine tatsächliche (herrschende) Übung; diesen sind die LKW-Lenker des für die beklagte Partei tätig gewordenen Transportunternehmens nachgekommen (S 8 des Ersturteils). Feststellungen über das Bestehen einer Verkehrsauffassung bzw eines Handelsbrauchs gehören zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 68/105; 7 Ob 550/94 uva). Nach den Feststellungen wurde die Untersuchung nicht oberflächlich, sondern mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen; sie ist demnach als ordnungsgemäß zu beurteilen. Die erst im Zuge der Entladung bei der beklagten Partei in Wels festgestellten Mängel sind somit verdeckte Mängel, weil sie bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht zutagegefördert werden konnten (WBl 1993, 334; vgl SZ 55/31; SZ 53/63). Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls (WBl 1990, 247; SZ 53/63). Der Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bereits eine sachgemäße Prüfung im Sinne der COFREUROP vor, wenn die tatsächlich durchgeführte Überprüfung dem Handelsbrauch bzw der tatsächlichen Übung entsprochen habe, ist beizutreten, sind doch die in Verträgen verwendeten Handelsklauseln (hier: COFREUROP bzw „qualitative Übernahme Antwerpen“) im Zweifel so zu verstehen, wie sie im Handelsverkehr üblicherweise verstanden werden (Kramer in Straube, HGB2, Rz 15 zu § 346 mwN).Unstrittig ist, daß zwischen den Streitteilen die Geltung der COFREUROP vereinbart war. Diese Geschäftsbedingungen sehen im Paragraph 17, Ziffer eins, eine sachgemäße Prüfung der Ware vor, wobei die COFREUROP selbst den Begriff der „sachgemäßen Überprüfung“ nicht näher definieren. Das Gericht zweiter Instanz hat zu Recht angenommen, daß im Zuge der Auslegung des Begriffs auf die österreichische bzw deutsche Judikatur zu Paragraph 377, HGB zurückgegriffen werden könne. Die Vereinbarung der „qualitativen Übernahme Antwerpen“ bedeutet nur, daß bereits bei der Übernahme in der Abgangsstation die Qualität der Ware (und nicht nur die Quantität) zu überprüfen ist; die „sachgemäße“ Überprüfung hatte sich demnach auch auf die Qualität der gelieferten Ananas zu erstrecken. Nach den Feststellungen besteht für die Überprüfung von Ananas ein Handelsbrauch und eine tatsächliche (herrschende) Übung; diesen sind die LKW-Lenker des für die beklagte Partei tätig gewordenen Transportunternehmens nachgekommen (S 8 des Ersturteils). Feststellungen über das Bestehen einer Verkehrsauffassung bzw eines Handelsbrauchs gehören zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 68/105; 7 Ob 550/94 uva). Nach den Feststellungen wurde die Untersuchung nicht oberflächlich, sondern mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen; sie ist demnach als ordnungsgemäß zu beurteilen. Die erst im Zuge der Entladung bei der beklagten Partei in Wels festgestellten Mängel sind somit verdeckte Mängel, weil sie bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht zutagegefördert werden konnten (WBl 1993, 334; vergleiche SZ 55/31; SZ 53/63). Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls (WBl 1990, 247; SZ 53/63). Der Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bereits eine sachgemäße Prüfung im Sinne der COFREUROP vor, wenn die tatsächlich durchgeführte Überprüfung dem Handelsbrauch bzw der tatsächlichen Übung entsprochen habe, ist beizutreten, sind doch die in Verträgen verwendeten Handelsklauseln (hier: COFREUROP bzw „qualitative Übernahme Antwerpen“) im Zweifel so zu verstehen, wie sie im Handelsverkehr üblicherweise verstanden werden (Kramer in Straube, HGB2, Rz 15 zu Paragraph 346, mwN).
Es ist daher zu prüfen, ob die beklagte Partei nach Feststellung der Mängel im Zuge der Entladung in Wels fristgerecht Mängelrüge erhoben hat. Dies läßt sich aber nach den Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen:
Gemäß § 17 Z 2 COFREUROP dürfen ursprünglich verdeckte Mängel nach Eintreffen aus der ersten Bestimmungsstation gerügt werden, wenn die Untersuchung unverzüglich nach Eingang der Benachrichtigung von der Ankunft und der Laderechtsstellung erfolgt ist. Daß die Untersuchung am Abend des 12.12.1992 unverzüglich durchgeführt wurde, steht außer Streit. Gemäß § 17 Z 2 lit b COFREUROP sind Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, „dann“ zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Gemäß § 17 Z 2 lit c COFREUROP muß die Rüge stets unverzüglich erfolgen. Auf jeden Fall muß sie bei hochverderblichen und sehr verderblichen Waren innerhalb von sechs Stunden, bei anderer Ware innerhalb von 12 Stunden ab Laderechtsstellung ausgesprochen werden. Gemäß § 17 Z 3 COFREUROP sind verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung zu rügen, und zwar gemäß Z 4 der zitierten Geschäftsbedingungen auf der Abgangsstation mündlich oder fernmündlich, auf der Ankunftsstation fernmündlich, telegrafisch oder fernschriftlich. Die beklagte Partei mußte die von ihr festgestellten Mängel deshalb jedenfalls innerhalb von 12 Stunden ab Feststellung der Mängel rügen. Der Sinn der Rügepflicht liegt in einer möglichst raschen Unterrichtung des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit der Ware; er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die zur Wahrung seiner Interessen nötigen Maßnahmen möglichst rasch zu ergreifen (SZ 63/197; WBl 1990, 247; 8 Ob 513/80; SZ 53/63 uva). Schon eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit zieht die Verspätung der Rüge nach sich (WBl 1990, 247; 8 Ob 513/80). Grundsätzlich haben zwar bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Mängelanzeigen Samstage und Sonntage außer Betracht zu bleiben (3 Ob 535/90; SZ 53/63), doch war im vorliegenden Fall die Geltung der COFREUROP vereinbart, die ausdrücklich eine längstens 12stündige Rügefrist vorsehen. Die extreme Kürze dieser Frist ist durchaus gerechtfertigt, handelt es sich doch dabei um den Warenverkehr mit Obst, Gemüse und Südfrüchten, also mit Waren, die relativ rasch verderben. Haben die Parteien - wie hier - die Geltung der COFREUROP vereinbart, dann muß die Mängelrüge zwingend längstens binnen 12 Stunden ausgesprochen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Mängelrüge nach Feststellung der Mängel am 12.12.1992 um etwa 18 Uhr längstens bis 6 Uhr des darauffolgenden Tages erhoben werden mußte. Die Beweislast dafür, daß die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig erhoben (abgesendet) worden ist, trifft in vollem Umfang den Käufer (Kramer aaO Rz 45 zu §§ 377, 378 mwN). Vom Verspätungs- wie vom Verlustrisiko wird der Absender der Mängelrüge nach dem hier anzuwendenden UN-Kaufrecht (Art 27) befreit (Kramer aaO Rz 43 zu §§ 377, 378). Nach den Feststellungen läßt sich aber nicht beurteilen, ob die beklagte Partei fristgerecht Mängelrüge erhoben hat. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, daß der Versuch des Geschäftsführers der beklagten Partei, die klagende Partei telefonisch zu erreichen, nicht gelungen sei. Angesichts der Tatsache, daß er diesen vergeblichen Versuch an einem Samstag gegen 18 Uhr unternahm, war er jedenfalls verpflichtet, eine Verständigung der klagenden Partei von dem von der beklagten Partei festgestellten Mangel der Ware über das Telefax herbeizuführen. In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht fest: „Das Telefaxgerät übernahm die Sendung nicht“ (S 9 f des Ersturteils). Demgegenüber traf es aber auch die Feststellung, daß das Telefax im Büro der klagenden Partei durchgehend auch über das Wochenende eingeschaltet gewesen sei (S 10 des Ersturteils). Diese beiden Feststellungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen, jedenfalls mangelt es aber an einer Klarstellung, warum das - eingeschaltete - Telefaxgerät der klagenden Partei die „Sendung“ nicht übernommen habe. Das ist aber entscheidungswesentlich: Hat der Geschäftsführer der beklagten Partei ein Telefax fristgerecht abgesandt und lag es im Bereich der klagenden Partei, daß dieses Telefax nicht oder nicht fristgerecht bei ihr einlangte, dann wäre die Mängelrüge als rechtzeitig anzusehen, kommt es doch bei dieser Frage nicht darauf an, ob die klagende Partei auf das Telefax rechtzeitig reagierte oder auch nur rechtzeitig reagieren konnte, sondern nur darauf, ob die Mängelrüge fristgerecht erhoben wurde. Die mangelnde (oder mangelhafte) Bereitschaft zur Entgegennahme eines Telefax hat die klagende Partei zu vertreten, mußte sie doch damit rechnen, daß angesichts der Vereinbarung der Geltung von COFREUROP Mängelrügen auch am Wochenende zu erwarten waren bzw entsprechend darauf zu reagieren war. Daß der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht zusätzlich auch ein Telex absandte, ist ihm nicht anzulasten; seiner Verpflichtung zur Erhebung der Mängelrüge ist er schon dann nachgekommen, wenn er ein Telefax ordnungsgemäß und fristgerecht abfertigte. Damit hätte er § 17 Z 4 lit b COFREUROP entsprochen; es schadet - trotz dessen Wortlauts - nicht, daß er sich des Telefax als des moderneren Telekommunikationsmittels bediente, zumal der Nachrichtenempfänger über ein solches Gerät verfügte. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß die Vorinstanzen feststellten, es ließe sich der Zeitpunkt der Absendung des Telex (Beilagen Q und 3) vom 13.12.1992 nicht feststellen - obwohl auf diesen Beilagen eine Uhrzeit (11,30) deutlich erkennbar ist - und daß die beklagte Partei diese Negativfeststellung nicht angefochten hat, wäre doch dieses Telex, ginge man davon aus, daß es um 11,30 Uhr abgesandt wurde, angesichts der 12stündigen Rügefrist schon verspätet gewesen.Gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, COFREUROP dürfen ursprünglich verdeckte Mängel nach Eintreffen aus der ersten Bestimmungsstation gerügt werden, wenn die Untersuchung unverzüglich nach Eingang der Benachrichtigung von der Ankunft und der Laderechtsstellung erfolgt ist. Daß die Untersuchung am Abend des 12.12.1992 unverzüglich durchgeführt wurde, steht außer Streit. Gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, Litera b, COFREUROP sind Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, „dann“ zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, Litera c, COFREUROP muß die Rüge stets unverzüglich erfolgen. Auf jeden Fall muß sie bei hochverderblichen und sehr verderblichen Waren innerhalb von sechs Stunden, bei anderer Ware innerhalb von 12 Stunden ab Laderechtsstellung ausgesprochen werden. Gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, COFREUROP sind verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung zu rügen, und zwar gemäß Ziffer 4, der zitierten Geschäftsbedingungen auf der Abgangsstation mündlich oder fernmündlich, auf der Ankunftsstation fernmündlich, telegrafisch oder fernschriftlich. Die beklagte Partei mußte die von ihr festgestellten Mängel deshalb jedenfalls innerhalb von 12 Stunden ab Feststellung der Mängel rügen. Der Sinn der Rügepflicht liegt in einer möglichst raschen Unterrichtung des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit der Ware; er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die zur Wahrung seiner Interessen nötigen Maßnahmen möglichst rasch zu ergreifen (SZ 63/197; WBl 1990, 247; 8 Ob 513/80; SZ 53/63 uva). Schon eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit zieht die Verspätung der Rüge nach sich (WBl 1990, 247; 8 Ob 513/80). Grundsätzlich haben zwar bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Mängelanzeigen Samstage und Sonntage außer Betracht zu bleiben (3 Ob 535/90; SZ 53/63), doch war im vorliegenden Fall die Geltung der COFREUROP vereinbart, die ausdrücklich eine längstens 12stündige Rügefrist vorsehen. Die extreme Kürze dieser Frist ist durchaus gerechtfertigt, handelt es sich doch dabei um den Warenverkehr mit Obst, Gemüse und Südfrüchten, also mit Waren, die relativ rasch verderben. Haben die Parteien - wie hier - die Geltung der COFREUROP vereinbart, dann muß die Mängelrüge zwingend längstens binnen 12 Stunden ausgesprochen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Mängelrüge nach Feststellung der Mängel am 12.12.1992 um etwa 18 Uhr längstens bis 6 Uhr des darauffolgenden Tages erhoben werden mußte. Die Beweislast dafür, daß die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig erhoben (abgesendet) worden ist, trifft in vollem Umfang den Käufer (Kramer aaO Rz 45 zu Paragraphen 377, 378, mwN). Vom Verspätungs- wie vom Verlustrisiko wird der Absender der Mängelrüge nach dem hier anzuwendenden UN-Kaufrecht (Artikel 27,) befreit (Kramer aaO Rz 43 zu Paragraphen 377, 378,). Nach den Feststellungen läßt sich aber nicht beurteilen, ob die beklagte Partei fristgerecht Mängelrüge erhoben hat. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, daß der Versuch des Geschäftsführers der beklagten Partei, die klagende Partei telefonisch zu erreichen, nicht gelungen sei. Angesichts der Tatsache, daß er diesen vergeblichen Versuch an einem Samstag gegen 18 Uhr unternahm, war er jedenfalls verpflichtet, eine Verständigung der klagenden Partei von dem von der beklagten Partei festgestellten Mangel der Ware über das Telefax herbeizuführen. In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht fest: „Das Telefaxgerät übernahm die Sendung nicht“ (S 9 f des Ersturteils). Demgegenüber traf es aber auch die Feststellung, daß das Telefax im Büro der klagenden Partei durchgehend auch über das Wochenende eingeschaltet gewesen sei (S 10 des Ersturteils). Diese beiden Feststellungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen, jedenfalls mangelt es aber an einer Klarstellung, warum das - eingeschaltete - Telefaxgerät der klagenden Partei die „Sendung“ nicht übernommen habe. Das ist aber entscheidungswesentlich: Hat der Geschäftsführer der beklagten Partei ein Telefax fristgerecht abgesandt und lag es im Bereich der klagenden Partei, daß dieses Telefax nicht oder nicht fristgerecht bei ihr einlangte, dann wäre die Mängelrüge als rechtzeitig anzusehen, kommt es doch bei dieser Frage nicht darauf an, ob die klagende Partei auf das Telefax rechtzeitig reagierte oder auch nur rechtzeitig reagieren konnte, sondern nur darauf, ob die Mängelrüge fristgerecht erhoben wurde. Die mangelnde (oder mangelhafte) Bereitschaft zur Entgegennahme eines Telefax hat die klagende Partei zu vertreten, mußte sie doch damit rechnen, daß angesichts der Vereinbarung der Geltung von COFREUROP Mängelrügen auch am Wochenende zu erwarten waren bzw entsprechend darauf zu reagieren war. Daß der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht zusätzlich auch ein Telex absandte, ist ihm nicht anzulasten; seiner Verpflichtung zur Erhebung der Mängelrüge ist er schon dann nachgekommen, wenn er ein Telefax ordnungsgemäß und fristgerecht abfertigte. Damit hätte er Paragraph 17, Ziffer 4, Litera b, COFREUROP entsprochen; es schadet - trotz dessen Wortlauts - nicht, daß er sich des Telefax als des moderneren Telekommunikationsmittels bediente, zumal der Nachrichtenempfänger über ein solches Gerät verfügte. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß die Vorinstanzen feststellten, es ließe sich der Zeitpunkt der Absendung des Telex (Beilagen Q und 3) vom 13.12.1992 nicht feststellen - obwohl auf diesen Beilagen eine Uhrzeit (11,30) deutlich erkennbar ist - und daß die beklagte Partei diese Negativfeststellung nicht angefochten hat, wäre doch dieses Telex, ginge man davon aus, daß es um 11,30 Uhr abgesandt wurde, angesichts der 12stündigen Rügefrist schon verspätet gewesen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen über die Absendung eines Telefax durch die beklagte Partei zu treffen haben, um verläßlich beurteilen zu können, ob ein solches innerhalb der laut COFREUROP vereinbarten Rügefrist abgesandt wurde. Danach wird im Sinne obiger Ausführungen neuerlich zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.