Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist im Sinne der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht - entgegen dem Vorbringen der Parteien - ohne entsprechende Erhebungen das Bestehen eines Handelsbrauches angenommen hat; sie ist auch teilweise berechtigt.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Erstgericht entgegen den Ausführungen der 2. Instanz das Bestehen eines Handelsbrauches gar nicht festgestellt habe. Der Beklagte hat sich auch nicht auf einen solchen berufen. Die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, ist aber Tatfrage (Kramer in Straube, HGB Anm 30 zu § 346). Usancen, also Geschäftsbedingungen, die in gewissen Branchen als maßgeblich publiziert werden, welche nicht auf Handelsbrauch beruhen, wirken jedoch nur wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, also nur dann, wenn sie wie solche in den Vertrag einbezogen werden (Kramer aaO Rz 7 zu § 346; SZ 50/106). Daß die Klägerin die Geltung der vom Verband der Maschinen- und Werkzeughändler Österreichs herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Vorführungen mit Baumaschinen (MAWEV), wie das Berufungsgericht meint, ausdrücklich auszuschließen gehabt hätte, trifft daher nicht zu. Ungeachtet dessen aber ist auch die festgestellte Usance im Rahmen der geltendgemachten Schadenersatzansprüche beachtlich.Mit Recht rügt die Revision, daß das Erstgericht entgegen den Ausführungen der 2. Instanz das Bestehen eines Handelsbrauches gar nicht festgestellt habe. Der Beklagte hat sich auch nicht auf einen solchen berufen. Die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, ist aber Tatfrage (Kramer in Straube, HGB Anmerkung 30 zu Paragraph 346,). Usancen, also Geschäftsbedingungen, die in gewissen Branchen als maßgeblich publiziert werden, welche nicht auf Handelsbrauch beruhen, wirken jedoch nur wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, also nur dann, wenn sie wie solche in den Vertrag einbezogen werden (Kramer aaO Rz 7 zu Paragraph 346,; SZ 50/106). Daß die Klägerin die Geltung der vom Verband der Maschinen- und Werkzeughändler Österreichs herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Vorführungen mit Baumaschinen (MAWEV), wie das Berufungsgericht meint, ausdrücklich auszuschließen gehabt hätte, trifft daher nicht zu. Ungeachtet dessen aber ist auch die festgestellte Usance im Rahmen der geltendgemachten Schadenersatzansprüche beachtlich.
Zwischen den Streitteilen ist nicht etwa ein Mietvertrag über ein Vorführgerät zustande gekommen. Die Rechtsbeziehung der Streitteile wurde durch die Vereinbarung Beilage A geregelt. Demnach sollte der Beklagte die von der Klägerin erzeugten Geräte ab 1.6.1990 in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland vertreiben. Auf ihre Verkaufspreise gewährte die Klägerin dem Beklagten einen Händlerrabatt und bei Erreichen der vereinbarten Verkaufsziffern einen Bonus von 2 % auf den erreichten Umsatz. Die Fakturierung der Aufträge (an die Kunden) sollte jedoch durch die Klägerin erfolgen. Dieser Vertrag enthält zwar durch die Vereinbarung von Abnahmemengen und die Gewährung eines Händlerrabattes Hinweise auf einen Eigenhändlervertrag. Aus der Bestimmung aber, daß die Fakturierung verkaufter Geräte an die Kunden durch die Klägerin erfolgt, ergibt sich auch ein starker Hinweis auf das Vorliegen einer Handelsvertretervereinbarung, weil der Beklagte damit offenbar im Namen der Klägerin tätig werden sollte. Ob der Beklagte aber aufgrund eines Eigenhändlervertrages die Produkte der Klägerin verkauft hat oder ob er als selbständiger Unternehmer (Handelsvertreter) von der Klägerin mit dem Abschluß von Geschäften über bewegliche Sachen ständig betraut war (§ 1 HVG), muß hier nicht näher untersucht werden. Wegen der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Funktion von Handelsvertretern und Vertragshändlern wird die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Vertragshändler für gerechtfertigt angesehen, insbesondere in Fällen, in denen Eigenhändlern das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde (SZ 46/109; Jabornegg, HVG 67 ff). Die Vorschriften über die Pflichten des Handelsvertreters in § 2 Abs 1 HVG (jetzt § 5 HVertrG 1993, welches auf den vorliegenden Fall aber noch nicht anzuwenden ist), wonach der Handelsvertreter das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen hat und insbesondere verpflichtet ist, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat, wären aber - sollte der Beklagte tatsächlich (nur) Eigenhändler gewesen sein - wegen der Gleichheit der Interessenslage im vorliegenden Fall schon deshalb analog heranzuziehen, weil das Zurverfügungstellen von Vorführgeräten an Kaufinteressenten nicht zwischen ihm und seinen Kunden, sondern zwischen den vom Beklagten als Vermittler geworbenen Kaufinteressenten und der Klägerin vereinbart wurde. Auch die Klägerin ist dabei davon ausgegangen, mit diesen Kaufinteressenten in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu treten. Die Verletzung von Interessenwahrungspflichten führt zu Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn (Jabornegg aaO 80 und die dort angeführte Judikatur). Die Frage, ob dem Beklagten eine solche Verletzung der Interessen der Klägerin zur Last fällt, ist anhand der konkret geltendgemachten Schadenersatzansprüche zu beurteilen.Zwischen den Streitteilen ist nicht etwa ein Mietvertrag über ein Vorführgerät zustande gekommen. Die Rechtsbeziehung der Streitteile wurde durch die Vereinbarung Beilage A geregelt. Demnach sollte der Beklagte die von der Klägerin erzeugten Geräte ab 1.6.1990 in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland vertreiben. Auf ihre Verkaufspreise gewährte die Klägerin dem Beklagten einen Händlerrabatt und bei Erreichen der vereinbarten Verkaufsziffern einen Bonus von 2 % auf den erreichten Umsatz. Die Fakturierung der Aufträge (an die Kunden) sollte jedoch durch die Klägerin erfolgen. Dieser Vertrag enthält zwar durch die Vereinbarung von Abnahmemengen und die Gewährung eines Händlerrabattes Hinweise auf einen Eigenhändlervertrag. Aus der Bestimmung aber, daß die Fakturierung verkaufter Geräte an die Kunden durch die Klägerin erfolgt, ergibt sich auch ein starker Hinweis auf das Vorliegen einer Handelsvertretervereinbarung, weil der Beklagte damit offenbar im Namen der Klägerin tätig werden sollte. Ob der Beklagte aber aufgrund eines Eigenhändlervertrages die Produkte der Klägerin verkauft hat oder ob er als selbständiger Unternehmer (Handelsvertreter) von der Klägerin mit dem Abschluß von Geschäften über bewegliche Sachen ständig betraut war (Paragraph eins, HVG), muß hier nicht näher untersucht werden. Wegen der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Funktion von Handelsvertretern und Vertragshändlern wird die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Vertragshändler für gerechtfertigt angesehen, insbesondere in Fällen, in denen Eigenhändlern das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde (SZ 46/109; Jabornegg, HVG 67 ff). Die Vorschriften über die Pflichten des Handelsvertreters in Paragraph 2, Absatz eins, HVG (jetzt Paragraph 5, HVertrG 1993, welches auf den vorliegenden Fall aber noch nicht anzuwenden ist), wonach der Handelsvertreter das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen hat und insbesondere verpflichtet ist, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat, wären aber - sollte der Beklagte tatsächlich (nur) Eigenhändler gewesen sein - wegen der Gleichheit der Interessenslage im vorliegenden Fall schon deshalb analog heranzuziehen, weil das Zurverfügungstellen von Vorführgeräten an Kaufinteressenten nicht zwischen ihm und seinen Kunden, sondern zwischen den vom Beklagten als Vermittler geworbenen Kaufinteressenten und der Klägerin vereinbart wurde. Auch die Klägerin ist dabei davon ausgegangen, mit diesen Kaufinteressenten in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu treten. Die Verletzung von Interessenwahrungspflichten führt zu Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn (Jabornegg aaO 80 und die dort angeführte Judikatur). Die Frage, ob dem Beklagten eine solche Verletzung der Interessen der Klägerin zur Last fällt, ist anhand der konkret geltendgemachten Schadenersatzansprüche zu beurteilen.
Wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, kann dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, durch das Vereinbaren der Unentgeltlichkeit der Zurverfügungstellung eines Vorführgerätes mit Kaufinteressenten Interessen der Klägerin verletzt zu haben. Der Beklagte durfte davon ausgehen, daß die Klägerin für Vorführungen im Sinne der MAWEV in branchenüblicherweise kein Entgelt verlangen werde. Es kann ihm daher auch nicht zum Verschulden gerechnet werden, die Klägerin nicht ausdrücklich auf die zwischen ihm und Kaufinteressenten getroffene Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hingewiesen zu haben. Auch die Klägerin hat sich - wenngleich sie sich an die MAWEV nicht für förmlich gebunden erachtete - in vorangegangenen Geschäftsfällen an die darin enthaltene Regelung gehalten. Fest steht auch, daß die B***** GmbH am Ankauf eines Baggers der Klägerin samt Schrämmhammer interessiert war. Hinsichtlich der übrigen Benutzer aber, die nach der B***** GmbH das gegenständliche Gerät verwendet haben, steht eine solche Kaufabsicht noch nicht ausreichend fest. Sollten diese das Gerät nicht bloß zu Erprobungszwecken als Grundlage für einen allfälligen Kaufentschluß erhalten haben, hätte der Beklagte mit diesen Personen nicht die Unentgeltlichkeit des Zurverfügungstellens dieses Gerätes der Klägerin vereinbaren dürfen. In diesem Fall hätte er der Klägerin aber in vorwerfbarer Weise den Entgang der Mietkosten für diese Benutzung verursacht. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob diese in Frage kommenden Unternehmer tatsächlich ein Kaufinteresse bekundet haben. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, müßte der Beklagte der Klägerin das für deren Benützung angemessene Entgelt aus dem Titel des Schadenersatzes der Klägerin ersetzen. Eine Teilabweisung des auf die Benützung durch die Basel GmbH gestützten Schadenersatzbetrages ist nicht zweckmäßig, zumal auch konkrete Feststellungen über die tatsächliche Dauer der Benützung durch die anderen Unternehmen und über die Trangsporttage sowie die Dauer der jeweiligen Transporte noch fehlen.
Zu den Pflichten des Beklagten im Sinne der dargestellten Interessenwahrungspflicht gehörte es aber auch, die weitere Verwendung des Gerätes durch andere Kaufinteressenten zu überwachen, den zeitlichen Ablauf zu kontrollieren und allfällige Beschädigungen nach Art und Ursache festzuhalten. Nur dadurch hätte er vermeiden können, daß die Klägerin nunmehr nicht in der Lage ist, das für die vorliegenden Schäden haftbare Unternehmen ausfindig zu machen. Da der Beklagte solche Feststellungen durch seine Pflichtverletzung unmöglich gemacht hat, hat er auch für die angemessenen Reparaturkosten des Baggers einzustehen. Feststellungen über die Schadenshöhe wurden aber noch nicht getroffen, das Verfahren wurde in diesem Umfang vielmehr auf den Grund des Anspruches eingeschränkt. Auch in diesem Umfang ist es daher noch ergänzungsbedürftig.
Die von der Klägerin im Verfahren gegen die B***** GmbH erwachsenen Prozeßkosten hat der Beklagte jedoch nicht zu ersetzen. Diesen Prozeß hat die Klägerin nur deshalb geführt, weil sie den unrichtigen Standpunkt vertreten hat, selbst mit dieser Gesellschaft ein Entgelt für das Zurverfügungstellen des Vorführgerätes vereinbart zu haben. Die Klägerin wäre aber auch in der Lage gewesen, die vom Beklagten mit der B***** GmbH getroffenen Vereinbarungen noch vor dem Prozeß zu erheben. Diese Prozeßführung hat der Beklagte durch seine dargestellte Verletzung der Interessenwahrungspflicht nicht verursacht (vgl Jabornegg aaO 80 und die angeführten Judikarthinweise). In diesem Umfang konnten die Urteile der Vorinstanzen daher als Teilurteil bestätigt werden.Die von der Klägerin im Verfahren gegen die B***** GmbH erwachsenen Prozeßkosten hat der Beklagte jedoch nicht zu ersetzen. Diesen Prozeß hat die Klägerin nur deshalb geführt, weil sie den unrichtigen Standpunkt vertreten hat, selbst mit dieser Gesellschaft ein Entgelt für das Zurverfügungstellen des Vorführgerätes vereinbart zu haben. Die Klägerin wäre aber auch in der Lage gewesen, die vom Beklagten mit der B***** GmbH getroffenen Vereinbarungen noch vor dem Prozeß zu erheben. Diese Prozeßführung hat der Beklagte durch seine dargestellte Verletzung der Interessenwahrungspflicht nicht verursacht vergleiche Jabornegg aaO 80 und die angeführten Judikarthinweise). In diesem Umfang konnten die Urteile der Vorinstanzen daher als Teilurteil bestätigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.