Rechtssatz RS0062243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062243
Entscheidungsdatum
12.02.2003
Rechtssatz
Die Richtlinien für das Inkassogewerbe sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Als solche haben sie keinen normativen Charakter und gelten nur kraft Parteiwillens. Den Parteien steht es frei, im Einzelfall individuelle Vereinbarungen, abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu treffen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 601/77
Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 601/77
Veröff: SZ 50/106
- 7 Ob 550/94
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 550/94
nur: Als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Als solche haben sie keinen normativen Charakter und gelten nur kraft Parteiwillens. (T1)
- 9 Ob 237/02x
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x
Auch; nur: Den Parteien steht es frei, im Einzelfall individuelle Vereinbarungen, abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu treffen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062243
Dokumentnummer
JJR_19770714_OGH0002_0060OB00601_7700000_001