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Entscheidung 9 Ob 237/02x×

Entscheidung 9 Ob 237/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob237/02x

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hannelore Pitzal, Rechtsanwältin, Paulanergasse 9, 1040 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 20. 11. 1998 verstorbenen ***** Dr. ***** S*****, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Anfechtung (Zahlung EUR 446.737,86 und Herausgabe, Streitwert EUR 18.800,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2002, GZ 3 R 15/02a-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Oktober 2001, GZ 30 Cg 183/99k-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Beschlusses vom 12. Februar 2003, 9 Ob 237/02x, wird dahin berichtigt, dass der zweite Satz des Punktes römisch zwei.) zu lauten hat:

"In diesem Umfang werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch des genannten Aufhebungsbeschlusses unterblieb die ausdrückliche (Teil-)Aufhebung auch des Urteils des Erstgerichtes sowie die ausdrückliche Erwähnung des Erstgerichtes, an welches die Rechtssache infolge fehlender Feststellungen zurückzuverweisen war. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu korrigieren.

Anmerkung

E69235 9Ob237.02x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00237.02X.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20030423_OGH0002_0090OB00237_02X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011218 Rechtssatz 25.06.1968Zivilrecht
Zulässige Pfandrechtsbegründung durch traditio brevi manu.
RS0011287 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht.
RS0011375 Rechtssatz 16.10.1979Zivilrecht
Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen wirksam bestellt werden, sofern diese ausreichend bestimmbar sind; die Pfandklage kann allerdings vor der Entstehung der Forderung nicht erhoben werden.
RS0011381 Rechtssatz 25.06.1968Zivilrecht
Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet e …
RS0011445 Rechtssatz 14.07.1987Zivilrecht
Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen a …
RS0062243 Rechtssatz 14.07.1977Zivilrecht
Die Richtlinien für das Inkassogewerbe sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Als solche haben sie keinen normativen Charakter und gelten nur kraft Parteiwillens. Den Parteien steht es frei, im Einzelfall individuelle Vereinbarungen, abweichend …
RS0064139 Rechtssatz 05.07.1966Zivilrecht
§ 14 Abs 2 KO bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge haftet, ist daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen.
RS0064489 Rechtssatz 11.12.1985Zivilrecht
Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubig …
RS0083955 Rechtssatz 10.06.1953Zivilrecht
Durch die Begebung eines Blankowechsels entsteht zwar noch keine Wechselverpflichtung, wohl aber ist der Blankowechsel als eine besondere Kategorie indossabler Wertpapiere anzusehen, der sich von einem Normalwechsel dadurch unterscheidet, daß die Berechtigu …
RS0106485 Rechtssatz 25.10.1996Zivilrecht
Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechn …