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Rechtssatz RS0064489×

Rechtssatz RS0064489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064489

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Rechtssatz

Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach Paragraph 30, KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 528/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 528/85
    Veröff: SZ 58/205
  • 6 Ob 280/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
    Vgl; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist nach § 30 KO nicht anfechtbar. (T1) Beisatz: Von Ansprüchen eines Absonderungsgläubigers kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger ein unanfechtbares Absonderungsrecht zusteht, was bei Vorliegen eines in der KO normierten Anfechtungsgrundes, also auch desjenigen der Inkongruenz der Sicherstellung, gerade nicht der Fall ist. Die Deckung (Befriedigung) selbst kann zwar nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden, wohl aber aus dem Grund des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung der hypothetischen Anfechtbarkeit der Sicherstellung. Die nachgewiesene Inkongruenz des Pfändungspfandrechtes führt zur Qualifizierung des Anfechtungsgegners als Konkursgläubiger. (T2); Veröff: SZ 73/197
  • 9 Ob 237/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x
    Auch; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. (T3); Beisatz: Die Befriedigung der Absonderungsgläubiger aus der Pfandsache ist von einer Anfechtung nicht umfasst. (T4)
  • 17 Ob 5/19p
    Entscheidungstext OGH 02.05.2019 17 Ob 5/19p
    Auch; Beisatz: Befriedigung des Absonderungsgläubigers ist bei anfechtungsfestem Pfandrecht weder nach § 30 Abs 1 Z 1 IO noch nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO anfechtbar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00528_8500000_002