Rechtssatz RS0064489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064489
Entscheidungsdatum
02.05.2019
Rechtssatz
Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar.Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach Paragraph 30, KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 528/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 528/85
Veröff: SZ 58/205
- 6 Ob 280/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
Vgl; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist nach § 30 KO nicht anfechtbar. (T1) Beisatz: Von Ansprüchen eines Absonderungsgläubigers kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger ein unanfechtbares Absonderungsrecht zusteht, was bei Vorliegen eines in der KO normierten Anfechtungsgrundes, also auch desjenigen der Inkongruenz der Sicherstellung, gerade nicht der Fall ist. Die Deckung (Befriedigung) selbst kann zwar nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden, wohl aber aus dem Grund des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung der hypothetischen Anfechtbarkeit der Sicherstellung. Die nachgewiesene Inkongruenz des Pfändungspfandrechtes führt zur Qualifizierung des Anfechtungsgegners als Konkursgläubiger. (T2); Veröff: SZ 73/197
- 9 Ob 237/02x
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x
Auch; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. (T3); Beisatz: Die Befriedigung der Absonderungsgläubiger aus der Pfandsache ist von einer Anfechtung nicht umfasst. (T4)
- 17 Ob 5/19p
Entscheidungstext OGH 02.05.2019 17 Ob 5/19p
Auch; Beisatz: Befriedigung des Absonderungsgläubigers ist bei anfechtungsfestem Pfandrecht weder nach § 30 Abs 1 Z 1 IO noch nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO anfechtbar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064489
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0080OB00528_8500000_002