Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. 5. 1999 wurde zu 6 S 245/99t der Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 20. 11. 1998 verstorbenen ***** Dr. H*****S***** eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt. Mit ihrer Klage vom 2. 12. 1999 begehrt sie 1.) die ohne Auftrag von der beklagten Partei vorgenommene Verwertung der der Konkursmasse "Verlassenschaft nach dem am 20. 11. 1998 verstorbenen Dr. H*****S*****" gehörigen (angeblich auf dem Konto Nr. 102 261 700/00) bei der beklagten Partei erlegenen bzw erliegenden Wertpapiere, 2.) die ohne Rechtsgrund vorgenommenen Umbuchungen von angeblich der beklagten Partei zustehenden Forderungen auf das Konto der Gemeinschuldnerin, Konto Nr. 102 261 700/05 und Gutschrift der vorgenommenen Wertpapierverkäufe auf dieses Konto, 3.) die damit erfolgte Schaffung der Aufrechnungslage und 4.) die vorgenommene Aufrechnung von S 6,147.247,12 den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach ***** Dr. H*****S*****, 6 S 245/99t des Handelsgerichtes Wien, gegenüber für unwirksam und darüber hinaus die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, der klagenden Partei 5.) den Betrag von S 6,147.247,12 samt 4 % Zinsen seit 18. 5. 1999 zu zahlen und 6.) die restlichen bei ihr (angeblich auf dem Konto Nr. 102 261 700/05) erliegenden Wertpapiere mit einem Kurswert vom 25. 3. 1999 von S 258.693,64 herauszugeben.
Soweit im Revisionsverfahren noch relevant (- insbesondere werden die Einwände einer ungewöhnlichen Vertragsbestimmung im Sinn des § 864a ABGB sowie einer gröblich benachteiligenden Vertragsbestimmung in den AGB der beklagten Partei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nicht mehr aufrechterhalten -), erstattete die Klägerin im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Der verstorbene Dr. S***** habe ausschließlich zur Beklagten Kontobeziehungen unterhalten. Zum Zeitpunkt seines Todes hätten folgende Konten nachstehende Kontostände aufgewiesen:Soweit im Revisionsverfahren noch relevant (- insbesondere werden die Einwände einer ungewöhnlichen Vertragsbestimmung im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB sowie einer gröblich benachteiligenden Vertragsbestimmung in den AGB der beklagten Partei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht mehr aufrechterhalten -), erstattete die Klägerin im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Der verstorbene Dr. S***** habe ausschließlich zur Beklagten Kontobeziehungen unterhalten. Zum Zeitpunkt seines Todes hätten folgende Konten nachstehende Kontostände aufgewiesen:
Wertpapierkonto Nr 102 261 700/05
+ S 7,336.880,--
Kontonummer 102 261 700/05 - S 2,226.503,76
Kontonummer 102 261 700/00 - S 2,400.516,27.
Gesellschaft für U***** GmbH ("G*****", an welcher Dr. S***** allein beteiligt gewesen sei):
Kontonummer 102 134/504/00 S 1,614.461,18
Kontonummer 102 134/504/01 - S 5,000.000,--
(die "N***** AG"-Konten bedürfen keiner weiteren Erörterung, weil diesbezüglich weder eine Aufrechnung noch eine Pfandbestellung behauptet wurde).
Nach dem Tod des Dr. S***** habe die Beklagte in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Verlassenschaft folgende Umbuchungen durchgeführt: Der negative Kontostand des G*****-Kontos Nr. 102 134 504/01 sei mit dem positiven Kontostand des G*****-Kontos Nr. 102 134 504/00 aufgerechnet worden; daraus habe sich ein verkleinerter Negativsaldo von S 3,385.538,82 ergeben. Der negative Kontostand von S 5 Mio rühre aus einem Kreditvertrag, wobei das Darlehen bis zum 30. 6. 1999 tilgungsfrei gewesen sei. Dr. S***** habe hiefür wohl einen Sicherstellungswechsel unterzeichnet, doch sei er selbst nicht Kreditschuldner gewesen. Die Eröffnung des Konkurses sei daher nicht geeignet gewesen, die Fälligkeit des G*****-Darlehens zu bewirken. Dennoch habe die beklagte Partei die schon erwähnte Aufrechnung vorgenommen und den daraus verbliebenen Negativsaldo mit dem ebenfalls negativen Saldo des Kontos Nr 102 261 700/00 gemeinsam auf das Konto Nr. 102 261 700/05 übertragen, woraus sich ein Negativsaldo von S 8,012.558,85 ergeben habe. Letztlich habe die Beklagte umfangreiche Wertpapierverkäufe aus dem Konto Nr 102 261 700/05 vorgenommen und den daraus resultierenden Erlös von S 6,147.247,12 dem Konto Nr. 102 261 700/05 gutgeschrieben. Dadurch sei der negative Saldo von S 8,012.558,85 scheinbar auf S 1,865.311,73 verringert worden. Hinsichtlich der Umbuchung habe sich die beklagte Partei auf eine Umbuchungs- und Sicherstellungsermächtigung des Dr. S***** vom 16. 1. 1996 berufen, obwohl sich diese Ermächtigung nur auf Umbuchungen zwischen den Konten Nr. 102 261 700/00 und 102 161 700/05 bezogen habe.
Der Wertpapierverkauf beruhe auf einer Verpfändungserklärung des Dr. S***** vom 16. 10. 1995. Diese Verpfändungserklärung sei einerseits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam geblieben, weil daraus zu besichernde Forderungen nicht hervorgingen. Darüber hinaus widerstreite die Verpfändungserklärung § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, welche Bestimmung auf das seinerzeitige Verhältnis zu Dr. S***** als Konsument anzuwenden sei. Selbst wenn man die Gültigkeit dieser Verpfändungserklärung anerkennen wollte, beziehe sich diese einerseits nur auf einen Teil der im Depot erliegenden Aktien, nämlich "Auricon", nicht jedoch auf später erworbene Aktien. Auch auf Punkt 23 Abs 2 AGBKrU könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Bestimmung mit der Verpfändungserklärung ausdrücklich abbedungen worden sei. Mangels Fälligkeit einer Forderung aus dem "G*****"-Kredit sei die beklagte Partei auch zu der eingangs erwähnten Kontenumbuchung, welche eine Aufrechnung darstelle, nicht berechtigt gewesen. Durch die Veräußerung der Wertpapiere habe die beklagte Partei in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Verlassenschaft eine inkongruente Befriedigung erlangt. Die Herbeiführung der Aufrechnungslage sei daher gemäß § 30 Abs 1 Z 2 KO und § 31 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar.Der Wertpapierverkauf beruhe auf einer Verpfändungserklärung des Dr. S***** vom 16. 10. 1995. Diese Verpfändungserklärung sei einerseits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam geblieben, weil daraus zu besichernde Forderungen nicht hervorgingen. Darüber hinaus widerstreite die Verpfändungserklärung Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, welche Bestimmung auf das seinerzeitige Verhältnis zu Dr. S***** als Konsument anzuwenden sei. Selbst wenn man die Gültigkeit dieser Verpfändungserklärung anerkennen wollte, beziehe sich diese einerseits nur auf einen Teil der im Depot erliegenden Aktien, nämlich "Auricon", nicht jedoch auf später erworbene Aktien. Auch auf Punkt 23 Absatz 2, AGBKrU könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Bestimmung mit der Verpfändungserklärung ausdrücklich abbedungen worden sei. Mangels Fälligkeit einer Forderung aus dem "G*****"-Kredit sei die beklagte Partei auch zu der eingangs erwähnten Kontenumbuchung, welche eine Aufrechnung darstelle, nicht berechtigt gewesen. Durch die Veräußerung der Wertpapiere habe die beklagte Partei in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Verlassenschaft eine inkongruente Befriedigung erlangt. Die Herbeiführung der Aufrechnungslage sei daher gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, KO und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Verpfändungserklärung habe sich keineswegs nur auf "Auricon"-Aktien, sondern auf sämtliche im Wertpapierdepot erliegenden Papiere bezogen und auch bedingte und zukünftige Forderungen umfasst. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Pfandbestellung. Auch die Umbuchungsermächtigung vom 16. 1. 1996 habe sich auf sämtliche damals bestehenden und noch zu eröffnenden Konten bezogen. Das Konsumentenschutzgesetz sei mangels Konsumenteneigenschaft des damaligen Kunden Dr. S***** nicht anwendbar. Unrichtig sei, dass Dr. S***** nur als Wechselbürge für den der G***** eingeräumten Kredit gehaftet habe, vielmehr sei er als Solidarschuldner mitverpflichtet. Damit sei diese Forderung mit Konkurseröffnung zur Zahlung fällig geworden. Sowohl Aufrechnungen als auch Pfandverwertung seien vertragskonform und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konkursordnung erfolgt.
Das Erstgericht erklärte mit seinem Urteil eine Aufrechnung in Höhe von S 1,417.818,-- für unwirksam und die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger S 1,417.818,-- und S 102.409,09 sA zu zahlen sowie die auf dem Wertpapierkonto erliegenden Wertpapiere mit einem Kurswert zum 25. 3. 1999 von S 258.693,64 herauszugeben. Hingegen wies es das Mehrbegehren auf Unwirksamerklärung der Verwertung von Wertpapieren durch die beklagte Partei sowie der Umbuchungen vom "G*****-Konto" auf das Konto der Gemeinschuldnerin Nr. 102 261 700/05 sowie der Aufrechnung von S 4,729.421,12 und das Zahlungsbegehren von S 4,627.020,03 sA ab. Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Dr. S***** stand mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung. Das Konto Nr. 102 261 700 hatte er bereits bei der Rechtsvorgängerin (*****) der Beklagten eröffnet. Im Oktober 1995 wurde ihm von der Beklagten auf dem Konto Nr. 102 261 700 ein Kredit in Höhe von S 8 Mio eingeräumt. Vereinbart wurde, dass dieser Kredit vorerst mit S 4 Mio ausgenützt werden solle. Dieser Kredit war für den Ankauf von Aktien, uzw zunächst "Auricon"-Aktien gedacht; als Sicherheit wurde die Verpfändung von Aktien auf Depot Nr. 102 261 700/00 in das Kreditreferat eingetragen. Aus diesem Kreditreferatsvermerk geht hervor: "Der Kredit wird zunächst mit S 4 Mio ausgenützt. Verpfändung von Aktien mit Kurswert rund S 8,100.000,--, damit derzeit volle Besicherung. Der restliche Kredit soll für etwaige weitere Aktienkäufe, welche ebenfalls auf vorgenanntes Depot gelegt werden, zur Verfügung stehen ...". Am 17. 10. 1995 wurde ein Subkonto mit der Nr. 102 261 700/05 errichtet. Das Wertpapierdepot wurde in der Folge als Subdepot mit der Bezeichnung Nr 102 261 700/05 geführt. Ein weiteres Wertpapierdepot gab es für diesen Kunden nicht. Am 16. 10. 1995 schlossen Dr. S***** und die Beklagte einen Vertrag zwecks Verpfändung von Wertpapieren. Als Kontonummer ist auf dem Kopfteil des Vertrages "102 261 700" angeführt. Wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages sind: "Zur Sicherstellung aller Forderungen, die dem Kreditgeber aus obigem Konto (Girokonto, Kreditkonto, VISA-Konto) entstehen oder in Hinkunft entstehen werden, sowie überhaupt aller Forderungen, die der Kreditgeber aus welchen Titeln immer gegen den/die Kontoinhaber zu sichern berechtigt sein wird, verpfände ich die jeweils aus meinem Wertpapierdepot Nummer/Wertpapierkassakonto Nr. 102 261 700/00 lautend auf "***** Dr. H***** S*****" bei der Bank ***** erliegenden "Auricon-Aktien" samt dazugehörigen Zinsen bzw Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie das Guthaben eines eventuell dazugehörigen Kombisparkontos. .... Falls die Kurswerte der auf oben genanntem Wertpapierdepot/Wertpapierkassakonto jeweils erliegenden Wertpapiere so weit absinken sollten, dass der Kredit nicht mehr gedeckt ist, verpflichte ich mich, innerhalb der vom Kreditgeber gestellten Frist entweder weitere dem Kreditgeber als Pfand genehme Wertpapiere in entsprechender Höhe zu übergeben oder den Kredit in dem Maße abzudecken, dass eine ausreichende Besicherung wiederhergestellt ist. Der Kreditgeber ist berechtigt, die verpfändeten bzw der Depotsperre unterliegenden Wertpapiere im Sinne der von mir anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ganz oder teilweise zu veräußern, wenn die vorerwähnte Nachschlussleistung zur Abdeckung nicht fristgerecht erbracht wird oder bei Fälligkeit der Forderung keine Zahlung erfolgt."
Die AGB-KrU, auf welche in der Verpfändungserklärung hingewiesen wird, lauten auszugsweise wie folgt:
"Punkt 23. 2: Die in Innehabung irgendeiner Stelle der Kreditunternehmung gelangten, insbesondere auf die ihr zur Sicherstellung übertragenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art (zB Wertpapiere) sind, soweit gesetzlich zulässig, für alle gegenwärtigen und künftigen - auch bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen - Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden und seine Firma verpfändet, gleichviel, ob sie aus gewährten Krediten aller Art [....] oder im Zusammenhang mit diesen auf die Kreditunternehmung übergegangen sind.
Punkt 24.4: Der Kreditunternehmung verpfändete Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte, haften für sämtliche Forderungen der Kreditunternehmung gegenüber dem Kunden
[......].
Punkt 24.1: Kommt der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach oder gerät er mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten in Verzug, so ist die Kreditunternehmung befugt, Sicherheiten welcher Art immer unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ohne gerichtliches Verfahren und unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu verwerten.
Punkt 25.2: Die Kreditunternehmung darf die ihr als Pfand haftenden oder zur Sicherstellung abgetretenen Forderungen schon vor Fälligkeit ihrer Forderung kündigen oder einziehen."
Am 16. 1. 1996 gab Dr. S***** mittels Formular eine schriftliche Umbuchungs- und Sicherstellungsermächtigung ab. In dieser Erklärung folgt nach der Überschrift "Umbuchungs- und Sicherstellungsermächtigung zur Kontonummer 102 261 700/00 und Septo 05 lautend auf ***** Dr. H***** S*****" folgender Inhalt: " Im Zusammenhang mit meinen sämtlichen, derzeit bestehenden bzw in Hinkunft noch zu eröffnenden Giro-, Kredit-, Darlehens- und VISA-Konten des oben bezeichneten Kontoinhabers erteile ich Ihnen die Ermächtigung, jederzeit zur Abdeckung allfälliger offener Forderungen, die aus den genannten Konten entstehen bzw entstehen werden, auch soferne Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, frei von ihrem Ermessen Beträge auf Grund vorhandener Guthaben oder eingeräumter oder noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zu verwenden. Sie sind demzufolge berechtigt, aber nicht verpflichtet, sowohl die daraus resultierenden Umbuchungen zwischen den einzelnen Konten vorzunehmen, als auch einen entsprechenden Betrag auf einem oder mehreren Konten gesperrt zu halten. Auf Grund dieser Ermächtigung können Umbuchungen zwischen bzw Kontosperren auf sämtlichen Konten aller unterfertigten Kontoinhaber vorgenommen werden ...".
Am 16. 1. 1997 gab Dr. S***** eine Wechselerklärung ab. Zusätzlich unterzeichnete er einen Blankowechsel. Dieser Wechsel diente der Sicherstellung jener derzeitigen und zukünftigen (auch bedingten bzw befristeten) Kreditforderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, welche der Beklagten gegenüber der G***** zustanden. Wesentliche Punkte dieser Wechselerklärung sind: "Wir ermächtigen Sie unwiderruflich, diesen Wechsel bei Fälligkeit Ihrer Forderungen mit allen gesetzlichen Bestandteilen zu vervollständigen sowie selbst als Aussteller zu fertigen und sodann gegen uns gerichtlich geltend zu machen, wobei wir die Höhe Ihrer Forderungen gemäß Ihren Aufzeichnungen jedenfalls auch dann als richtig anerkennen, wenn uns diese Aufzeichnungen nicht regelmäßig von Ihnen übermittelt werden. Sie sind berechtigt, auch bedingte und befristete Forderungen in die Wechselsumme einzurechnen, wenn bereits fällige Kreditforderungen bestehen ....". Am 17. 6. 1997 räumte die beklagte Partei der "G*****" auf deren Konten 102 134 504/00 bzw 102 134 504/01 einen Kredit in Höhe von S 5 Mio ein. Im schriftlichen Vertrag heißt es ua:
"Für diesen Kredit gilt folgende Rückzahlungsvereinbarung:
tilgungsfrei bis 30. 6. 1999; danach 5 Jahresraten á S 1 Mio, beginnend ab 30. 6. 2000, sodass die letzte Rate per 30. Juni 2004 fällig ist. ... Für alle Verbindlichkeiten, die aus diesem Kredit entstehen sowie für alle zukünftigen Kreditverhältnisse folgende Sicherheiten: Blankowechsel samt Wechselerklärung akzeptiert firmenmäßig sowie privat von Herrn ***** Dr. H***** Michael S*****.
..."
Im Todeszeitpunkt Dr. S***** bestanden folgende Saldi auf nachstehenden Konten: S*****: Wertpapierkonto 102 261 700/05 + S 7,336.880,--
Kontonummer 102 261 700/05 - S 2,226.503,76
und Kontonr. 102 261 700/00 - S 2,400.516,27;"
G*****:
102 134 504/00 + S 1,614,461,18
102 134 504/01 - S 5,000.000,--
Die Beklagte führte folgende Buchungen durch: Sie rechnete die beiden G*****-Konten gegeneinander in der Weise auf, dass ein Gesamtminussaldo von S 3,385.538,82 entstand. Diesen Minussaldo und ebenso den Minussaldo des Kontos Nr. 102 261 700/00 in Höhe von S 2,400.516,27 übertrug die beklagte Partei auf das Konto Nr. 102 261 700/05, auf welchem sich ein Minusstand von S 2,226.503,76 befand, wodurch ein Gesamtminus von S 8,012.558,85 erreicht wurde. Die Beklagte verkaufte, gestützt auf die Verpfändungserklärung bzw die AGBKrU, Aktien, welche sich im Wertpapierdepot Nr 102 261 700/05 befanden, und zwar am 16. 11. 1998 um S 36.713,--, am 26. 11. 1998 um S 441.381,--, am 26. 11. 1998 (Synthesia Aktien) um S 9.991,--, am 30. 11. 1998 (Synthesia Aktien) um S 9.388,--, am 10. 12. 1998 (Auricon Aktien) um S 2,768.570,--, am 29. 12. 1998 um S 919.345,-- und am 4. 3. 1999 (Auricon Aktien) um S 1,960.859,12, zusammen daher Aktien um S 6,147.247,12. Diesen Betrag buchte die Beklagte auf dem Konto Nr. 102 261 700/05 gut, sodass sich der Minussaldo von S 8,012.558,85 auf S 1,865.311,73 reduzierte. Derzeit befindet sich auf dem Wertpapierdepot noch ein Aktienbestand mit einem Kurswert von S 258.693,64. Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Verwertung der Wertpapiere durch Verkauf weder eine Sicherstellung noch eine Befriedigung und daher nicht anfechtbar sei. Die Umschichtung innerhalb des Kontos Nr. 102 261 700/00 und 102 261 700/05 sei weder eine Sicherstellung noch eine Befriedigung. Überdies sei die Umbuchung durch die entsprechende Erklärung (Beilage./E) jedenfalls gedeckt. Durch diese Erklärung nicht gedeckt sei die Umschichtung von den "G*****"-Konten auf das Konto des Dr. S*****, doch liege auch darin weder eine Sicherstellung noch eine Befriedigung noch ein nachteiliges Rechtsgeschäft. Die Verpfändungserklärung sei nicht unbestimmt und daher wirksam, beziehe sich allerdings nur auf "Auricon-Aktien". Soweit diese Aktien veräußert worden seien, erweise sich eine Aufrechnung als anfechtungsfest (S 4,729.429,12). Die darüber hinausgehende Aufrechnung (S 1,417.818,--) sei hingegen gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar. Aus der Gegenüberstellung zwischen zulässigem Aktienverkauf und ungedecktem Kontostand ergebe sich ein weiterer Differenzbetrag von S 102.409,09, auf den die klagende Partei ebenfalls Anspruch erheben könne.Die Beklagte führte folgende Buchungen durch: Sie rechnete die beiden G*****-Konten gegeneinander in der Weise auf, dass ein Gesamtminussaldo von S 3,385.538,82 entstand. Diesen Minussaldo und ebenso den Minussaldo des Kontos Nr. 102 261 700/00 in Höhe von S 2,400.516,27 übertrug die beklagte Partei auf das Konto Nr. 102 261 700/05, auf welchem sich ein Minusstand von S 2,226.503,76 befand, wodurch ein Gesamtminus von S 8,012.558,85 erreicht wurde. Die Beklagte verkaufte, gestützt auf die Verpfändungserklärung bzw die AGBKrU, Aktien, welche sich im Wertpapierdepot Nr 102 261 700/05 befanden, und zwar am 16. 11. 1998 um S 36.713,--, am 26. 11. 1998 um S 441.381,--, am 26. 11. 1998 (Synthesia Aktien) um S 9.991,--, am 30. 11. 1998 (Synthesia Aktien) um S 9.388,--, am 10. 12. 1998 (Auricon Aktien) um S 2,768.570,--, am 29. 12. 1998 um S 919.345,-- und am 4. 3. 1999 (Auricon Aktien) um S 1,960.859,12, zusammen daher Aktien um S 6,147.247,12. Diesen Betrag buchte die Beklagte auf dem Konto Nr. 102 261 700/05 gut, sodass sich der Minussaldo von S 8,012.558,85 auf S 1,865.311,73 reduzierte. Derzeit befindet sich auf dem Wertpapierdepot noch ein Aktienbestand mit einem Kurswert von S 258.693,64. Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Verwertung der Wertpapiere durch Verkauf weder eine Sicherstellung noch eine Befriedigung und daher nicht anfechtbar sei. Die Umschichtung innerhalb des Kontos Nr. 102 261 700/00 und 102 261 700/05 sei weder eine Sicherstellung noch eine Befriedigung. Überdies sei die Umbuchung durch die entsprechende Erklärung (Beilage./E) jedenfalls gedeckt. Durch diese Erklärung nicht gedeckt sei die Umschichtung von den "G*****"-Konten auf das Konto des Dr. S*****, doch liege auch darin weder eine Sicherstellung noch eine Befriedigung noch ein nachteiliges Rechtsgeschäft. Die Verpfändungserklärung sei nicht unbestimmt und daher wirksam, beziehe sich allerdings nur auf "Auricon-Aktien". Soweit diese Aktien veräußert worden seien, erweise sich eine Aufrechnung als anfechtungsfest (S 4,729.429,12). Die darüber hinausgehende Aufrechnung (S 1,417.818,--) sei hingegen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbar. Aus der Gegenüberstellung zwischen zulässigem Aktienverkauf und ungedecktem Kontostand ergebe sich ein weiterer Differenzbetrag von S 102.409,09, auf den die klagende Partei ebenfalls Anspruch erheben könne.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass durch die Verpfändungserklärung die wirksam vereinbarte AGB-Bestimmung des Punktes 23.2 nicht verdrängt worden sei. Aus der Verpfändungsurkunde ergebe sich überdies, dass zwar zunächst Auricon-Aktien angekauft und gleichzeitig als Pfand für die Kreditforderung dienen sollten, doch sei diese Vereinbarung so aufzufassen, dass auch künftig angekaufte, uzw auch andere als "Auricon"-Aktien, im Depot als Pfand dienen sollten. Es traf nach Beweisergänzung die ergänzende Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien mit der Textierung der Urkunde Beilage./D (Verpfändungsvertrag) die AGBKrU ausschließen wollten. Die Bestimmung des Punktes 23.2 AGBKrU sei auch nicht nichtig im Sinne des § 879 iVm § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Mit der Verpfändungserklärung werde keine weitere Erklärung des Kunden fingiert, auch sei diese ausreichend bestimmt, weil trotz der weiten Fassung der Urkunde Beilage./D Punkt 23 Abs 2 AGBKrU eine Konkretisierung der Forderungen treffe, welche besichert würden. Der Pfandbestellung liege neben dem Pfandvertrag auch ein wirksames Verfügungsgeschäft zugrunde, zumal hiefür eine Übergabe kurzer Hand ausreiche.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass durch die Verpfändungserklärung die wirksam vereinbarte AGB-Bestimmung des Punktes 23.2 nicht verdrängt worden sei. Aus der Verpfändungsurkunde ergebe sich überdies, dass zwar zunächst Auricon-Aktien angekauft und gleichzeitig als Pfand für die Kreditforderung dienen sollten, doch sei diese Vereinbarung so aufzufassen, dass auch künftig angekaufte, uzw auch andere als "Auricon"-Aktien, im Depot als Pfand dienen sollten. Es traf nach Beweisergänzung die ergänzende Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien mit der Textierung der Urkunde Beilage./D (Verpfändungsvertrag) die AGBKrU ausschließen wollten. Die Bestimmung des Punktes 23.2 AGBKrU sei auch nicht nichtig im Sinne des Paragraph 879, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG. Mit der Verpfändungserklärung werde keine weitere Erklärung des Kunden fingiert, auch sei diese ausreichend bestimmt, weil trotz der weiten Fassung der Urkunde Beilage./D Punkt 23 Absatz 2, AGBKrU eine Konkretisierung der Forderungen treffe, welche besichert würden. Der Pfandbestellung liege neben dem Pfandvertrag auch ein wirksames Verfügungsgeschäft zugrunde, zumal hiefür eine Übergabe kurzer Hand ausreiche.
Was den Ausgleich innerhalb des Kontos Nr. 102 261 700 anlange, liege eine rein buchhaltungsmäßige Maßnahme im Bezug auf Haupt- und Subkonto vor. Der Wortlaut der Beilage./E (Umbuchungserklärung) beziehe sich nicht nur auf die Konten 102 261 700/00 unter Subkonto 05, sondern auf sämtliche Konten Dr. S*****. Dr. S***** sei im Zusammenhang mit dem S 5,000.000-Kredit der "G*****" eine Wechselverpflichtung eingegangen. Zwar sei der Kredit noch nicht fällig gewesen, doch sei durch die Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 2 KO die an sich betagte Forderung fällig geworden. Gemäß Art 47 Abs 1 WechselG hafteten die Annehmer eines Wechsels solidarisch, daher sei auch die Wechselforderung mit Konkurseröffnung fällig geworden. Die beklagte Partei sei auf Grund der wirksamen Verpfändung Absonderungsgläubigerin geworden. Eine Anfechtung sei weder nach § 30 Abs 1 Z 1 KO noch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO möglich. Sowohl die Verpfändung als auch die Aufrechnungslage sei außerhalb der suspekten Frist hergestellt worden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Was den Ausgleich innerhalb des Kontos Nr. 102 261 700 anlange, liege eine rein buchhaltungsmäßige Maßnahme im Bezug auf Haupt- und Subkonto vor. Der Wortlaut der Beilage./E (Umbuchungserklärung) beziehe sich nicht nur auf die Konten 102 261 700/00 unter Subkonto 05, sondern auf sämtliche Konten Dr. S*****. Dr. S***** sei im Zusammenhang mit dem S 5,000.000-Kredit der "G*****" eine Wechselverpflichtung eingegangen. Zwar sei der Kredit noch nicht fällig gewesen, doch sei durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO die an sich betagte Forderung fällig geworden. Gemäß Artikel 47, Absatz eins, WechselG hafteten die Annehmer eines Wechsels solidarisch, daher sei auch die Wechselforderung mit Konkurseröffnung fällig geworden. Die beklagte Partei sei auf Grund der wirksamen Verpfändung Absonderungsgläubigerin geworden. Eine Anfechtung sei weder nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO noch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall KO möglich. Sowohl die Verpfändung als auch die Aufrechnungslage sei außerhalb der suspekten Frist hergestellt worden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.