Die Revision ist berechtigt.
Das strittige Rechtsgeschäft war für beide Teile ein Handelsgeschäft. Der Kläger war als Tischler, zu dessen Gewerbe die Herstellung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen gehörte, Kaufmann im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 HGB (Straube in Straube, HGB Rz 36 zu § 1; Brüggemann in Straube, GroßKomm. zum HGB4 Rz 66 zu § 1). Die Kaufmannseigenschaft der Beklagten, die sich eindeutig aus derselben Bestimmung ergibt, hatte schon begonnen, weil dies bereits mit dem ersten Vorbereitungsgeschäft, wozu auch die Anschaffung der weiter zu veräußernden Waren gehört, der Fall ist (Straube aaO Rz 9 vor § 1; Brüggemann aaO Rz 28 zu § 1; SZ 39/88 - die in dieser Entscheidung geforderte nachfolgende Betriebsaufnahme war hier infolge der Weiterveräußerung der vom Kläger gelieferten Waren gegeben; vgl. auch EvBl 1961/384).Das strittige Rechtsgeschäft war für beide Teile ein Handelsgeschäft. Der Kläger war als Tischler, zu dessen Gewerbe die Herstellung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen gehörte, Kaufmann im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, HGB (Straube in Straube, HGB Rz 36 zu Paragraph eins,; Brüggemann in Straube, GroßKomm. zum HGB4 Rz 66 zu Paragraph eins,). Die Kaufmannseigenschaft der Beklagten, die sich eindeutig aus derselben Bestimmung ergibt, hatte schon begonnen, weil dies bereits mit dem ersten Vorbereitungsgeschäft, wozu auch die Anschaffung der weiter zu veräußernden Waren gehört, der Fall ist (Straube aaO Rz 9 vor Paragraph eins,; Brüggemann aaO Rz 28 zu Paragraph eins,; SZ 39/88 - die in dieser Entscheidung geforderte nachfolgende Betriebsaufnahme war hier infolge der Weiterveräußerung der vom Kläger gelieferten Waren gegeben; vergleiche auch EvBl 1961/384).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Falsch- (Aliud-)Lieferung; sie wäre nur anzunehmen, wenn die gelieferte Sache zu einer anderen als der vereinbarten Gattung gehört hätte (JBl 1974, 264). Hier wurde aber die bestellte Ware geliefert. Der Umstand, daß sie mit Mängeln behaftet war, bedeutete nur eine sogenannte Schlechtlieferung (vgl. Kramer aaO Rz 58 zu § 377, 378). Die von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, daß wegen der erheblichen Mängel eine Falschlieferung vorliege, trifft nicht zu, weil die Mängel nichts daran ändern, daß Bettgestelle geliefert wurden, die entgegen ihrer Ansicht nach der maßgebenden Verkehrsauffassung nicht bloß als "Brennholz" angesehen werden konnten.Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Falsch- (Aliud-)Lieferung; sie wäre nur anzunehmen, wenn die gelieferte Sache zu einer anderen als der vereinbarten Gattung gehört hätte (JBl 1974, 264). Hier wurde aber die bestellte Ware geliefert. Der Umstand, daß sie mit Mängeln behaftet war, bedeutete nur eine sogenannte Schlechtlieferung vergleiche Kramer aaO Rz 58 zu Paragraph 377, 378,). Die von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, daß wegen der erheblichen Mängel eine Falschlieferung vorliege, trifft nicht zu, weil die Mängel nichts daran ändern, daß Bettgestelle geliefert wurden, die entgegen ihrer Ansicht nach der maßgebenden Verkehrsauffassung nicht bloß als "Brennholz" angesehen werden konnten.
Für die im § 377 HGB geregelte Schlechtlieferung wird die Ansicht vertreten, es sei hierauf § 378 dieses Gesetzes und im besonderen dessen zweiter Halbsatz nicht anzuwenden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung (Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 Anm. 1 A zu § 378; Emmerich in Heymann, HGB Rz 33 zu § 378; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 Rz 24 zu § 378; Brüggemann aaO Rz 11 zu § 378; Von Caemmerer in FS-Wolff 10; BGH BB 1975, 718). Eine andere Ansicht vertritt allerdings Kramer (in Straube, HGB Rz 22 zu § 377, § 378 unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 IV/1, 451 und in ÖJZ 1972, 567).Für die im Paragraph 377, HGB geregelte Schlechtlieferung wird die Ansicht vertreten, es sei hierauf Paragraph 378, dieses Gesetzes und im besonderen dessen zweiter Halbsatz nicht anzuwenden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung (Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 Anmerkung 1 A zu Paragraph 378,; Emmerich in Heymann, HGB Rz 33 zu Paragraph 378,; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 Rz 24 zu Paragraph 378,; Brüggemann aaO Rz 11 zu Paragraph 378,; Von Caemmerer in FS-Wolff 10; BGH BB 1975, 718). Eine andere Ansicht vertritt allerdings Kramer (in Straube, HGB Rz 22 zu Paragraph 377,, Paragraph 378, unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 IV/1, 451 und in ÖJZ 1972, 567).
Ob in diesem Sinne auch bei einer Schlechtlieferung nach § 377 HGB die an sich nur für die Falschlieferung in § 378 2. Halbsatz HGB enthaltene Regelung über die Genehmigungsunfähigkeit gilt, kann jedoch im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben. Selbst wenn man besonders schwerwiegende Mängel als ein "Qualifikationsaliud" ansehen und in einem solchen Fall einer besonders krassen Schlechtlieferung diese wie eine Falschlieferung behandeln wollte, wäre nämlich für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Nach der angeführten Gesetzesstelle schadet eine unterlassene Untersuchung und Mängelanzeige nämlich nur dann nicht, wenn die gelieferte Ware von der Bestellung offensichtlich so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Genehmigungsunfähig in diesem Sinne ist eine gelieferte Ware nach herrschender Auffassung nur, wenn sie mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung, d.h. untauglich, ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde, und vom Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann (HS 1796, 5355, 10870 mwN).Ob in diesem Sinne auch bei einer Schlechtlieferung nach Paragraph 377, HGB die an sich nur für die Falschlieferung in Paragraph 378, 2. Halbsatz HGB enthaltene Regelung über die Genehmigungsunfähigkeit gilt, kann jedoch im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben. Selbst wenn man besonders schwerwiegende Mängel als ein "Qualifikationsaliud" ansehen und in einem solchen Fall einer besonders krassen Schlechtlieferung diese wie eine Falschlieferung behandeln wollte, wäre nämlich für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Nach der angeführten Gesetzesstelle schadet eine unterlassene Untersuchung und Mängelanzeige nämlich nur dann nicht, wenn die gelieferte Ware von der Bestellung offensichtlich so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Genehmigungsunfähig in diesem Sinne ist eine gelieferte Ware nach herrschender Auffassung nur, wenn sie mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung, d.h. untauglich, ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde, und vom Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann (HS 1796, 5355, 10870 mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die strittigen Bettgestelle wurden zwar aus einer schlechteren Holzqualität hergestellt, nicht sehr sorgfältig verarbeitet und entsprachen nicht der im Export üblichen Qualität. Es war aber nicht offensichtlich, daß die Bettgestelle auf jeden Fall und für jeden Zweck unbrauchbar seien, und die Mängel waren gerade noch nicht so erheblich, daß die Ware nicht einmal mehr für einen Erfüllungsversuch in Betracht kam.
Entscheidend ist damit, ob die Beklagte dem Kläger von den Mängeln unverzüglich im Sinn des § 377 Abs 1 HGB Anzeige gemacht hat. Der Kläger wußte zwar offensichtlich, daß die Ware in verpacktem Zustand an den Abnehmer der Beklagten gesandt werden sollte. Es kann offen bleiben, ob dadurch eine Verschiebung der Rügepflicht bis zur Ablieferung an den Abnehmer der Beklagten eintrat (vgl. EvBl 1952/213; SZ 33/146). Die Beklagte wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die ihr von ihrem Abnehmer zugekommene Mängelrüge unverzüglich an den Kläger weiterzuleiten (Straube aaO Rz 30 zu §§ 377, 378; Brüggemann aaO Rz 111 zu § 377). Dies ist aber hier nicht geschehen, weil zwischen der Mitteilung der Mängel an die Beklagte (22. Dezember 1988) und der Mitteilung an den Kläger (11. oder 12. Jänner 1989) ein Zeitraum von etwa drei Wochen lag.Entscheidend ist damit, ob die Beklagte dem Kläger von den Mängeln unverzüglich im Sinn des Paragraph 377, Absatz eins, HGB Anzeige gemacht hat. Der Kläger wußte zwar offensichtlich, daß die Ware in verpacktem Zustand an den Abnehmer der Beklagten gesandt werden sollte. Es kann offen bleiben, ob dadurch eine Verschiebung der Rügepflicht bis zur Ablieferung an den Abnehmer der Beklagten eintrat vergleiche EvBl 1952/213; SZ 33/146). Die Beklagte wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die ihr von ihrem Abnehmer zugekommene Mängelrüge unverzüglich an den Kläger weiterzuleiten (Straube aaO Rz 30 zu Paragraphen 377, 378,; Brüggemann aaO Rz 111 zu Paragraph 377,). Dies ist aber hier nicht geschehen, weil zwischen der Mitteilung der Mängel an die Beklagte (22. Dezember 1988) und der Mitteilung an den Kläger (11. oder 12. Jänner 1989) ein Zeitraum von etwa drei Wochen lag.
Ohne Bedeutung ist der Umstand, daß der Betrieb des Klägers vom 24. Dezember 1987 bis 10. Jänner 1988 geschlossen war; gemäß § 377 Abs 4 HGB kommt es nämlich auf die rechtzeitige Absendung der Rüge an. Wenn die Beklagte der Meinung war, daß sie den Kläger mündlich nicht erreichen könne, hätte sie ihm die Mängel daher unverzüglich schriftlich anzeigen müssen. Nur in diesem Fall wäre die Betriebsruhe während der Weihnachtsfeiertage zu Lasten des Klägers gegangen. Für die Beklagte ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge Samstage sowie Sonn- und Feiertage außer Betracht bleiben (Kramer aaO Rz 39 zu §§ 377, 378; SZ 53/63), weil für die Anzeige genügend Arbeitstage zur Verfügung standen. Nicht weiter begründet werden muß, daß die Rüge verspätet war, wenn man davon ausgeht, daß es auf den Tag der Ablieferung der Ware an die Beklagte ankommt; in diesem Fall wäre nahezu ein Monat verstrichen (vgl. SZ 23/274; SZ 26/187). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Mängel bei fachgerechter Untersuchung nicht erkennbar gewesen wären, weshalb die vom Kläger gelieferte Ware gemäß § 377 Abs 2 HGB als genehmigt gilt. Diese Genehmigung bedeutet den Verlust sowohl der Gewährleistungs- als auch der Schadenersatzansprüche (SZ 53/164 ua). Die Beklagte beruft sich schließlich auch zu Unrecht auf Arglist des Klägers im Sinn des § 377 Abs 5 HGB. Hiefür genügt nicht, daß der Verkäufer oder Hersteller der Ware diese in Kenntnis des Mangels ausliefert, er muß vielmehr eine Aufklärungspflicht verletzt haben, die nach Treu und Glauben oder einem bestehenden Handelsbrauch gegenüber dem Käufer oder Besteller gegeben war (SZ 53/164 mwN). Dies traf hier aber nicht zu.Ohne Bedeutung ist der Umstand, daß der Betrieb des Klägers vom 24. Dezember 1987 bis 10. Jänner 1988 geschlossen war; gemäß Paragraph 377, Absatz 4, HGB kommt es nämlich auf die rechtzeitige Absendung der Rüge an. Wenn die Beklagte der Meinung war, daß sie den Kläger mündlich nicht erreichen könne, hätte sie ihm die Mängel daher unverzüglich schriftlich anzeigen müssen. Nur in diesem Fall wäre die Betriebsruhe während der Weihnachtsfeiertage zu Lasten des Klägers gegangen. Für die Beklagte ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge Samstage sowie Sonn- und Feiertage außer Betracht bleiben (Kramer aaO Rz 39 zu Paragraphen 377, 378,; SZ 53/63), weil für die Anzeige genügend Arbeitstage zur Verfügung standen. Nicht weiter begründet werden muß, daß die Rüge verspätet war, wenn man davon ausgeht, daß es auf den Tag der Ablieferung der Ware an die Beklagte ankommt; in diesem Fall wäre nahezu ein Monat verstrichen vergleiche SZ 23/274; SZ 26/187). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Mängel bei fachgerechter Untersuchung nicht erkennbar gewesen wären, weshalb die vom Kläger gelieferte Ware gemäß Paragraph 377, Absatz 2, HGB als genehmigt gilt. Diese Genehmigung bedeutet den Verlust sowohl der Gewährleistungs- als auch der Schadenersatzansprüche (SZ 53/164 ua). Die Beklagte beruft sich schließlich auch zu Unrecht auf Arglist des Klägers im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, HGB. Hiefür genügt nicht, daß der Verkäufer oder Hersteller der Ware diese in Kenntnis des Mangels ausliefert, er muß vielmehr eine Aufklärungspflicht verletzt haben, die nach Treu und Glauben oder einem bestehenden Handelsbrauch gegenüber dem Käufer oder Besteller gegeben war (SZ 53/164 mwN). Dies traf hier aber nicht zu.
Die Beklagte hat somit das der Höhe nach außer Streit stehende Entgelt für die ihr gelieferten Waren zu bezahlen und es steht ihr die eingewendete Gegenforderung nicht zu.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.